Volltext : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([3])

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§§  1561—1562.  —  Nr.  2216—2219.
Zahlung  mit  hinlänglicher  Sicherheit  her,  ohne  daß  es  der  Abnahme  weitern  Zeugen.
beweises  bedurfte.  Denn  die  Glaubwürdigkeit  derselben  wird  dadurch  wesentlich
unterstützt,  daß  sie  über  das  Datum  und  die  Zahl  der  Arbeitstage  mit  der  eigenen
Specification  des  3.,  so  weit  er  die  Zahlung  noch  verlangt,  fast  vollständig  übereinstimmen ¬
  und  daß  dasjenige  der  beiden  Büchlein,  in  welchem  die  Zahltage  sich
eingetragen  finden,  offenbar  zu  verschiedenen  Zeiten  und  mit  verschiedener  Tinte
geschrieben  ist,  die  Notirung  aber  der  geschehenen  Zahlung  in  dem  andern  Büchlein ¬
  damit  zusammenstimmt;  in  Verbindung  mit  der  allerdings  auch  sonst  vorhandenen ¬
  Wahrscheinlichkeit,  daß  Forderungen  dieser  Art  nicht  lange  unbezahlt  aus
Z.  IV.  279.  Nr.  129.
stehen.
2216.  Wenn  im  Allgemeinen  auch  da,  wo  ein  Arbeiter  für  das  Stück  den  Lohn
zu  fordern  hat,  zu  vermuthen  ist,  es  sei  nach  Ablieferung  desselben  Zahlung  des
Lohnes  erfolgt,  so  erscheint  es  doch  als  zweifelhaft,  ob  diese  Vermuthung  auch  dann
Platz  greife,  wenn  das  Arbeitsverhältniß  am  nämlichen  Tage,  wo  die  Ablieferung
Z.  XII.  213.  Nr.  109.
geschah,  aufgehoben  wurde.
§  1561.  Es  darf  nicht  durch  Vertrag  ein  unauflösliches  Lohndienstverhältniß ¬
  geschaffen  werden.  Wohl  aber  kann  durch  Vertrag
die  Kündigung  auf  erhebliche  Gründe  beschränkt  werden.
§  1562.  Auch  wenn  ein  Lohndienstvertrag  auf  eine  längere  Zeitdauer
abgeschlossen  worden  ist,  so  kann  doch  inzwischen  aus  erheblichen  und
dringenden  Ursachen  die  Auflösung  des  Verhältnisses  gefordert  werden.
Das  Gericht  hat  in  derartigen  Streitfällen  in  Erwägung  der  Umstände
und  des  guten  Glaubens  nach  freiem  Ermessen  zu  urtheilen.
Vgl.  Nr.  1583.
2217.  Um  einen  Buchhalter  wegen  Unbrauchbarkeit  zu  entlassen,  genügt  es,
wenn  sich  ergibt,  daß  in  einem  von  ihm  geführten  Waarenscontro  mehrere  beschriebene ¬
  Blätter  herausgerissen  und  bei  Seite  geschafft  worden  seien,  was  jener
entweder  selbst  gethan  oder  doch  gewußt  hat,  ohne  davon  dem  Principal  Anzeige
zu  machen.  Ein  solches  dem  Princivalen  möglicherweise  sehr  nachtheiliges  Verfahren ¬
  läuft  den  ersten  Grundsätzen  ordentlicher  Buchführung  so  sehr  zuwider,  daß
darin  eine  grelle  Verletzung  der  dem  Betreffenden  obliegenden  Pflichten  gefunden
Z.  I.  415.
werden  muß.
2218.  Ein  Principal,  der  nicht  im  Stande  ist,  einem  von  ihm  plötzlich  entlassenen ¬
  Commis  ein  solches  Verschulden  nachzuweisen,  das  ihn  zur  Auflösung
des  Vertrages  vor  Abfluß  des  ersten  Jahres  berechtigt  hätte,  ist  verpflichtet,  diesem
denjenigen  Schaden  zu  ersetzen,  der  für  ihn  aus  dem  Vertragsbruche  entstanden
ist.  Dieser  Schaden  darf  aber  unbedenklich  dem  noch  ausstehenden  Theile  des  Jahrgehaltes ¬
  gleichgesetzt  werden,  wenn  der  Principal  weder  behauptet  noch  bewiesen
hat,  daß  der  Commis  vor  Ablauf  des  als  Dauer  des  Vertragsverhältnisses  festgesetzten ¬
  Jahres  eine  andere  mit  Salar  verbundene  Anstellung  gefunden  habe  oder
B.  XIX.  63.  Nr.  48.
hätte  finden  können.
2219.  Auch  beim  Lohndienstvertrag  kann  nach  Ablauf  der  ursprünglich  festgesetzten ¬
  Zeit  eine  stillschweigende  Erneuerung  stattfinden.  Sofern  aber  nicht  wie
beim  Dienstbotenverhältniß  gesetzlich  etwas  Anderes  bestimmt  oder  durch  besondere
Abrede  vorgesehen  ist,  daß  auch  in  diesem  Falle  ein  bestimmter  Endtermin  angenommen ¬
  werden  solle,  so  ist  die  Dauer  dieser  Erneuerung  unbestimmt  und  von
der  Fortdauer  des  Consenses  der  Parteien  abhängig,  übrigens  mit  der  Modification,
daß  auch  hier  eine  nach  billigem  Ermessen  den  Verhältnissen  entsprechende  Aufkündungsfrist ¬
  eingehalten  werden  soll,  an  deren  Stelle  aber  selbstverständlich  nach
ausdrücklicher  oder  stillschweigender  Vereinbarung  der  Parteien  auch  eine  anderZ. ¬
  III.  249.
weitige  Auseinandersetzung  treten  kann.
            
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