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§§ 1561—1562. — Nr. 2216—2219.
Zahlung mit hinlänglicher Sicherheit her, ohne daß es der Abnahme weitern Zeugen.
beweises bedurfte. Denn die Glaubwürdigkeit derselben wird dadurch wesentlich
unterstützt, daß sie über das Datum und die Zahl der Arbeitstage mit der eigenen
Specification des 3., so weit er die Zahlung noch verlangt, fast vollständig übereinstimmen ¬
und daß dasjenige der beiden Büchlein, in welchem die Zahltage sich
eingetragen finden, offenbar zu verschiedenen Zeiten und mit verschiedener Tinte
geschrieben ist, die Notirung aber der geschehenen Zahlung in dem andern Büchlein ¬
damit zusammenstimmt; in Verbindung mit der allerdings auch sonst vorhandenen ¬
Wahrscheinlichkeit, daß Forderungen dieser Art nicht lange unbezahlt aus
Z. IV. 279. Nr. 129.
stehen.
2216. Wenn im Allgemeinen auch da, wo ein Arbeiter für das Stück den Lohn
zu fordern hat, zu vermuthen ist, es sei nach Ablieferung desselben Zahlung des
Lohnes erfolgt, so erscheint es doch als zweifelhaft, ob diese Vermuthung auch dann
Platz greife, wenn das Arbeitsverhältniß am nämlichen Tage, wo die Ablieferung
Z. XII. 213. Nr. 109.
geschah, aufgehoben wurde.
§ 1561. Es darf nicht durch Vertrag ein unauflösliches Lohndienstverhältniß ¬
geschaffen werden. Wohl aber kann durch Vertrag
die Kündigung auf erhebliche Gründe beschränkt werden.
§ 1562. Auch wenn ein Lohndienstvertrag auf eine längere Zeitdauer
abgeschlossen worden ist, so kann doch inzwischen aus erheblichen und
dringenden Ursachen die Auflösung des Verhältnisses gefordert werden.
Das Gericht hat in derartigen Streitfällen in Erwägung der Umstände
und des guten Glaubens nach freiem Ermessen zu urtheilen.
Vgl. Nr. 1583.
2217. Um einen Buchhalter wegen Unbrauchbarkeit zu entlassen, genügt es,
wenn sich ergibt, daß in einem von ihm geführten Waarenscontro mehrere beschriebene ¬
Blätter herausgerissen und bei Seite geschafft worden seien, was jener
entweder selbst gethan oder doch gewußt hat, ohne davon dem Principal Anzeige
zu machen. Ein solches dem Princivalen möglicherweise sehr nachtheiliges Verfahren ¬
läuft den ersten Grundsätzen ordentlicher Buchführung so sehr zuwider, daß
darin eine grelle Verletzung der dem Betreffenden obliegenden Pflichten gefunden
Z. I. 415.
werden muß.
2218. Ein Principal, der nicht im Stande ist, einem von ihm plötzlich entlassenen ¬
Commis ein solches Verschulden nachzuweisen, das ihn zur Auflösung
des Vertrages vor Abfluß des ersten Jahres berechtigt hätte, ist verpflichtet, diesem
denjenigen Schaden zu ersetzen, der für ihn aus dem Vertragsbruche entstanden
ist. Dieser Schaden darf aber unbedenklich dem noch ausstehenden Theile des Jahrgehaltes ¬
gleichgesetzt werden, wenn der Principal weder behauptet noch bewiesen
hat, daß der Commis vor Ablauf des als Dauer des Vertragsverhältnisses festgesetzten ¬
Jahres eine andere mit Salar verbundene Anstellung gefunden habe oder
B. XIX. 63. Nr. 48.
hätte finden können.
2219. Auch beim Lohndienstvertrag kann nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten ¬
Zeit eine stillschweigende Erneuerung stattfinden. Sofern aber nicht wie
beim Dienstbotenverhältniß gesetzlich etwas Anderes bestimmt oder durch besondere
Abrede vorgesehen ist, daß auch in diesem Falle ein bestimmter Endtermin angenommen ¬
werden solle, so ist die Dauer dieser Erneuerung unbestimmt und von
der Fortdauer des Consenses der Parteien abhängig, übrigens mit der Modification,
daß auch hier eine nach billigem Ermessen den Verhältnissen entsprechende Aufkündungsfrist ¬
eingehalten werden soll, an deren Stelle aber selbstverständlich nach
ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auch eine anderZ. ¬
III. 249.
weitige Auseinandersetzung treten kann.