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Streitfragen aus Novelle 118.
Voetius *) dagegen glaubt, daß nach der Novelle 118 deshalb ¬
darauf, ob der das Intestaterbrecht als Cognat in Anspruch ¬
Nehmende, zur Zeit des Todes des Erblassers schon
concipirt gewesen sey oder nicht, Nichts mehr ankomme, weil
Justinian in der Novelle zwischen zur Zeit des Todes des
Erblassers schon concipirten und noch nicht concipirten Verwandten ¬
nicht weiter unterscheide, sondern schlechthin die Cognaten ¬
des Verstorbenen zur Erbfolge rufe. Wenn aber der
Begriff der zur Intestatfolge berechtigenden Verwandtschaft
gesetzlich bestimmt ist, und ein neues Gesetz ändert die bisher
bestehende Ordnung in welcher die Verwandten zur Intestatfolge ¬
gerufen waren, so versteht es sich von selbst, daß fortwährend ¬
nur solche Personen als Verwandte zur Intestatfolge
kommen können, auf welche der gesetzlich bestimmte Begriff
der zur Intestatfolge berechtigenden Verwandtschaft paßt, es
müßte denn der Gesetzgeber in dem neuen Gesetze zugleich den
bisherigen Begriff der zur Intestatsuccession führenden Verwandtschaft ¬
anders bestimmt haben. Nun aber hat Justinian
in Novelle 118, wie Thibaut 2) sehr richtig bemerkt, nur
die Erbfolge=Ordnung der Verwandten neu bestimmt, sich
aber auf die Frage: wer Verwandter sey, gar nicht eingelassen, ¬
woraus sich dann von selbst ergiebt, daß diese Frage
noch durchaus so wie nach dem Rechte vor der Novelle 118
beantwortet werden müsse und demnach auch von den meisten
neueren Rechtslehrern wirklich so beantwortet wird 3). Nur
Griesinger 4) und nach ihm Glück 5) und Roßhirt 6) und
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1) Comment. ad pandect. Tit. ad Sctum Tertull. §. 6.
2) Civilist. Abhandlungen Nr. 7. S. 115.
3) Man vergl. ausser Thibaut a. a. O. und System 7te Aufl. §. 681.
Note 0. 8te Aufl. §. 856. Note s. Schweppe Röm. Privatrecht
3te Aufl. §. 827. Note 9. Mühlenbruch Lehrbuch des Pandektenrechts ¬
Bd. III. §. 618. Note 2, v. Wening=Ingenheim Lehrbuch ¬
des gemeinen Civilrechts 5te Aufl. besorgt durch Fritz. Bd. III.
§. 433. Note s. Puchta (G. F.) Lehrbuch der Pandekten §. 441.
Note u. Mayer (M. S.) das Recht der Anwachsung. S. 235.
4)
Geschichte der Suität S. 293.
5) Intestaterbfolge 2te Aufl. S. 583. flade.
6) Einleitung in das Erbrecht und Darstellung des ganzen Intestat¬