Inhaltsverzeichnis : Streitfragen aus Novelle 118 (22)

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Streitfragen  aus  Novelle  118.
Voetius  *)  dagegen  glaubt,  daß  nach  der  Novelle  118  deshalb ¬
  darauf,  ob  der  das  Intestaterbrecht  als  Cognat  in  Anspruch ¬
  Nehmende,  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  schon
concipirt  gewesen  sey  oder  nicht,  Nichts  mehr  ankomme,  weil
Justinian  in  der  Novelle  zwischen  zur  Zeit  des  Todes  des
Erblassers  schon  concipirten  und  noch  nicht  concipirten  Verwandten ¬
  nicht  weiter  unterscheide,  sondern  schlechthin  die  Cognaten ¬
  des  Verstorbenen  zur  Erbfolge  rufe.  Wenn  aber  der
Begriff  der  zur  Intestatfolge  berechtigenden  Verwandtschaft
gesetzlich  bestimmt  ist,  und  ein  neues  Gesetz  ändert  die  bisher
bestehende  Ordnung  in  welcher  die  Verwandten  zur  Intestatfolge ¬
  gerufen  waren,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  fortwährend ¬
  nur  solche  Personen  als  Verwandte  zur  Intestatfolge
kommen  können,  auf  welche  der  gesetzlich  bestimmte  Begriff
der  zur  Intestatfolge  berechtigenden  Verwandtschaft  paßt,  es
müßte  denn  der  Gesetzgeber  in  dem  neuen  Gesetze  zugleich  den
bisherigen  Begriff  der  zur  Intestatsuccession  führenden  Verwandtschaft ¬
  anders  bestimmt  haben.  Nun  aber  hat  Justinian
in  Novelle  118,  wie  Thibaut  2)  sehr  richtig  bemerkt,  nur
die  Erbfolge=Ordnung  der  Verwandten  neu  bestimmt,  sich
aber  auf  die  Frage:  wer  Verwandter  sey,  gar  nicht  eingelassen, ¬
  woraus  sich  dann  von  selbst  ergiebt,  daß  diese  Frage
noch  durchaus  so  wie  nach  dem  Rechte  vor  der  Novelle  118
beantwortet  werden  müsse  und  demnach  auch  von  den  meisten
neueren  Rechtslehrern  wirklich  so  beantwortet  wird  3).  Nur
Griesinger  4)  und  nach  ihm  Glück  5)  und  Roßhirt  6)  und
—
1)  Comment.  ad  pandect.  Tit.  ad  Sctum  Tertull.  §.  6.
2)  Civilist.  Abhandlungen  Nr.  7.  S.  115.
3)  Man  vergl.  ausser  Thibaut  a.  a.  O.  und  System  7te  Aufl.  §.  681.
Note  0.  8te  Aufl.  §.  856.  Note  s.  Schweppe  Röm.  Privatrecht
3te  Aufl.  §.  827.  Note  9.  Mühlenbruch  Lehrbuch  des  Pandektenrechts ¬
  Bd.  III.  §.  618.  Note  2,  v.  Wening=Ingenheim  Lehrbuch ¬
  des  gemeinen  Civilrechts  5te  Aufl.  besorgt  durch  Fritz.  Bd.  III.
§.  433.  Note  s.  Puchta  (G.  F.)  Lehrbuch  der  Pandekten  §.  441.
Note  u.  Mayer  (M.  S.)  das  Recht  der  Anwachsung.  S.  235.
4)
Geschichte  der  Suität  S.  293.
5)  Intestaterbfolge  2te  Aufl.  S.  583.  flade.
6)  Einleitung  in  das  Erbrecht  und  Darstellung  des  ganzen  Intestat¬
            
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