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Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Zahlung einer Geldsumme verurtheilt wird, von der
Zustellung der Klage an, selbst wenn er nicht im
Verzüge sich befindet, sog. Prozeßzinsen zu entrich-
ten habe, wird zwar gemeinrechtlich auf Grund der
I. 31 v. 12. 1, 1. 35 u. 75 v. 50. 16 e. 2 1. 7,
51 1. 2 u. 34 D. 22, 1 nach der Rechtsansicht,
welche in der Theorie vorwiegend vertreten wird
(vrgt. v. Savigny, System Bd. 6 S. 138—164;
Vanqerow, Pand. Bd. 1 S. 160, 279, 284,
285; Arndts, Pand. §. 113 Not. 4 lit.b., §. 167,
§. 251 Not. 3; Keller, Pand. Bd. 1 S. 219
lit. b; Baron, Pand. §. 95 Nr. 2 lit. b) und
sich auch in der Praxis Geltung verschafft hat (vrgl.
Seuffert, Archiv Bd 2 Nr. 148 Bd. 3 Nr. 17,
18, Bd. 5 Nr. 261. Bd. 7 Nr. 291, Bd. 14
Nr. 275, Bd. 17 Nr. 199) bejaht und hat diese
Rechtsanschauung insbes. auch in dem Plenarbe-
schlüsse vom 5. Juni 1844 Anerkennung gefunden;
es verhält sich dagegen die Sache anders nach bayer.
Landrechte. Dieses bestimmt Th. II Kap. 3 §. 21,
daß Zinsen niemals anders als wenn ein ausdrück-
liches Geding oder in der Entrichtung der Schuldig-
keit ein Saumsal oder sonst ein Spezialgesetz vor-
handen ist, zu entrichten sind, schließt somit die Pro-
zeßzinsen aus.
Im Einklänge hiemit bestimmt die G.-O. Kap. 5
§. 9 Nr. 2, daß die insinuirte Citation malam fidem
citati bewirke, was nur auf den Besitz, somit auf
dingliche Klagen beziehbar ist, während eine bezüg-
liche Bestimmung bei persönlichen Ansprüchen fehlt
und gegenüber der bestimmten Vorschrift des bayer.
Landrechtes der Fall einer subsidiären Anwendung
der gemeinrechtlichen Bestimmungen nicht gegeben
ist. Der Unterschied in der Verpflichtung des be-
klagten bezüglich der Früchte bei einer dinglichen
Klage und der Zinsen bei einer persönlichen Klage