Full text : Anders, Josef von: Beiträge zur Lehre vom literarischen und artistischen Urheberrechte

2.  Form  des  Rechtsschußzes:  subjeckives  Recht;  Privatrecht.
Unsere  nächste  Aufgabe  besteht  im  Anschlusse  an  das
Vorhergehende  in  der  Beantwortung  der  Frage:  begründet  der
aus  unserer  bisherigen  Entwickelung  sich  ergebende  Rechtsschutz
der  geistigen  Production  ein  Recht  für  den  geschützten  Urheber?
oder  erscheint  jener  Rechtsschutz  blos  als  ein  Schutz  des  Thatbestandes ¬
  der  geistigen  Urheberschaft  ohne  gleichzeitige ¬
  Anerkennung  eines  besonderen  Urheberrechtes,  so  daß
sich  also  die  Nichtachtung  des  Nachdrucksverbotes  im  ersten
Falle  als  Verletzung  eines  subjectiven  Rechtes,  im  letzteren
dagegen  als  bloßes  Delict  ohne  Verletzung  eines  subjectiven
Rechtes  darstellt?  Die  zweite  Ansicht  wird  eingehend  und  mit
dem  Aufwande  großen  juristischen  Scharfsinnes  vertheidigt
7),  während  sich  der  ersteren  Meinung  mit
von  Gerber
wenigen  Ausnahmen  alle  übrigen  Schriftsteller  anschließen.
77)  Siehe  Gerber  „Ueber  die  Natur  der  Rechte  des  Schriftstellers
und  Verlegers"  (in  den  Jahrbüchern  f.  Dogmatik  ...  Bd.  III.  S.  358
bis  398  und  den  „Gesammelten  jurist.  Abhandlungen")  und  „System
d.  deutschen  Privatr.  12.  Aufl.,  1875,  S.  595--596,  Anm.  4.  Ohne
Gerber's  Ausführungen  wäre  die  Frage,  ob  man  von  einem  besonderen
Urheber-  oder  Autorrechte  als  einem  subjectiven  Rechte  sprechen  könne,
wohl  niemals  zur  Streitfrage  geworden.
Mit  Gerber  stimmt  auch  Jolly,  S.  90--92  überein,  ohne  jedoch
an  dieser  Ansicht  mit  voller  Consequenz  festzuhalten.  Obgleich  Letzterer
von  dem  „Rechte  des  Schriftstellers  auf  ausschließliche  Vervielfältigung
und  Verbreitung  seines  Werkes"  und  Aehnlichem  spricht,  stellt  er  doch
den  Satz  als  Princip  auf:  „Da  nun  der  Inhalt  des  dem  Schriftsteller
gewährten  Rechts,  ohne  einer  Seits  auf  eine  bestimmte  Sache  sich  zu
            
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