2. Form des Rechtsschußzes: subjeckives Recht; Privatrecht.
Unsere nächste Aufgabe besteht im Anschlusse an das
Vorhergehende in der Beantwortung der Frage: begründet der
aus unserer bisherigen Entwickelung sich ergebende Rechtsschutz
der geistigen Production ein Recht für den geschützten Urheber?
oder erscheint jener Rechtsschutz blos als ein Schutz des Thatbestandes ¬
der geistigen Urheberschaft ohne gleichzeitige ¬
Anerkennung eines besonderen Urheberrechtes, so daß
sich also die Nichtachtung des Nachdrucksverbotes im ersten
Falle als Verletzung eines subjectiven Rechtes, im letzteren
dagegen als bloßes Delict ohne Verletzung eines subjectiven
Rechtes darstellt? Die zweite Ansicht wird eingehend und mit
dem Aufwande großen juristischen Scharfsinnes vertheidigt
7), während sich der ersteren Meinung mit
von Gerber
wenigen Ausnahmen alle übrigen Schriftsteller anschließen.
77) Siehe Gerber „Ueber die Natur der Rechte des Schriftstellers
und Verlegers" (in den Jahrbüchern f. Dogmatik ... Bd. III. S. 358
bis 398 und den „Gesammelten jurist. Abhandlungen") und „System
d. deutschen Privatr. 12. Aufl., 1875, S. 595--596, Anm. 4. Ohne
Gerber's Ausführungen wäre die Frage, ob man von einem besonderen
Urheber- oder Autorrechte als einem subjectiven Rechte sprechen könne,
wohl niemals zur Streitfrage geworden.
Mit Gerber stimmt auch Jolly, S. 90--92 überein, ohne jedoch
an dieser Ansicht mit voller Consequenz festzuhalten. Obgleich Letzterer
von dem „Rechte des Schriftstellers auf ausschließliche Vervielfältigung
und Verbreitung seines Werkes" und Aehnlichem spricht, stellt er doch
den Satz als Princip auf: „Da nun der Inhalt des dem Schriftsteller
gewährten Rechts, ohne einer Seits auf eine bestimmte Sache sich zu