Metadaten : Selecta iuris publici novissima (Th. 20 (1750))

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Von  Mecklenburg=Schwerin.
digkeit  üͤberhoben  bleiben  koͤnnten,  Ihre  Empfindung -
  üͤber  das,  was  aus  Gelegenheit  der  erforderten -
  Land=Raths=Eyde  vorgekommen  war
Jhro
nachhero  zu  erkennen  zu  geben.  Allein,
Durchlaucht  musten  sich  gar  bald  Jhrer  guten
Hoffnung  auch  hierinn  verfehlen  sehen.  Nach  wenig -
  Tagen  seit  der  Eröffnung  des  Land=Tags
ward  der  Herzoglichen  Land=Tags=Gesandtschafft -
  unter  andern  die  Schrifft  uͤbergeben,  worinn -
  Nahmens  gesamter  Ritter=  und  Landschafft,
der  von  Jhro  Herzogl.  Durchlaucht  begehrten
Land=Räthlichen  Eydes=Leistung,  grad  als  wäre
es  eine  gemeine  Landes=Angelegenheit,  widersprochen -
  ward.
5.  XL.
Es  ist  sehr  merckwurdig,  daß,  obgleich  die
von  der  Ritterschafft  aus  der  Abwesenheit  des
Stargardischen  Creyses  den  Behelff  genommen,
in  gemeinen  Landes=Angelegenheiten  nichts  berathschlagen -
  und  beschliessen  zu  können,  auch  würcklich -
  auf  die  Capita  proposita,  wie  in  der  vorigen
Nachricht  schon  erzehlet  worden,  nicht  geantwortet -
  hatten,  dennoch  diese  Sache  auf  dem  Land¬Tage -
  einer  Berathschlagung  und  positiven  Entschliessung -
  fähig  gehalten  werden  wollen,  ohne
auf  den  Stargardischen  Creyß,  und  auf  dessen
Abwesenheit,  Hinsicht  zu  nehmen.  Denn  entweder -
  war  die  Beeydigungs-Sache  der  Land¬Rathe -
  eine  die  gemeine  Ritter-  und  Landschafft
betreffende  Angelegenheit,  und  gehörte  folglich
auf  einen  allgemeinen  Land=Tag,  oder  nicht.
War  jenes,  so  muste  diese  unterm  18.  Nov.  auf
dem
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFC
            
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