Metadata : Hofmann, Johann Andreas: Handbuch des teutschen Eherechts nach den allgemeinen Grundsätzen des teutschen Rechts sowohl, als der besondern Landes- Stadt- und Orts-Rechte

Handlungen  vor  der  Vollzieh.  der  Ehe.  5
Strafe  der  Nichtigkeit  und  andrer  Nachtheile  den
Brautschaz  seiner  Tochter  aus  dem  Erbe  nach  eigener
Willkuͤhr  bestimmen,  sondern  die  Eltern  muͤssen  sich  mit
den  Kindern  bei  dem  Gutsherrn  angeben,  den  Zustand
des  Erbes,  alle  darauf  haftenden  Schulden,  sie  sind
von  dem  Halseigenen  oder  seinen  Vorfahren  gewirkt,
anzeigen  (35),  und  nach  gethanem  Vorschlage,  des
Gutsherrn  Entscheidung  erwarten  (36).  Wenn  aber
ein  Eigenbehoͤriger  bei  seinem  Leben  von  seinem  eignen
beweglichen  Vermoͤgen  seine  Toͤchter  ausstatten  will,
und  aus  dem  Erbe  kein  Brautschaz  gereicht  werden  soll,
so  geht  dieses  dem  Gutsherrn  nichts  an,  sondern  der
Leibeigene  kan  es  ohne  Streit  thun  (§.  3.  Note
):
wie  denn  auch  die  Toͤchter  durch  die  Freilassung  das
Erbfolgerecht  im  Gute  verlieren  (37).
Sehr  oft  wird  in  den  Ehegedingen  die  Erbfolge,
Ausstattung  und  Abfindung  der  Kinder  bestimt,  zumahl, ¬
  wenn  die  Eltern  einem  ihrer  Kinder  das  Gut,
mittelst  Anschlages  uͤberlassen  (38).  Wird  nun  aber
auch  dem  Sohne  das  Gut  um  einen  gewissen  Preis  anD) ¬
  5
geschla(35) =
  Hier  sind  die  besondern  Rechtssätze  auch  in  Erwägung
zu  ziehen,  welche  die  Verordnung  wegen  der  Moratorien
bei  den  Eigenbehörigen  vom  6.  April  1768.  enthält.
(36)  Osnabrük.  Eigenth.  Ordn.  v.  J.  1722.  4.  Cap.  XV.
§.  7.  10.  S.  47  fg.  Cap.  XVIII.  §.  5.  u.  6.  S.  54  fg.
(37)  Ebend.  Cap.  VI.  §.  4.  u.  6.  Cap.  VIII.  §.  2.  Cap.
XV.  §.  3.
(38)  Estor  am  a.  O.  Th.  l.  §.  756-758.  §.  782.  §.  1337.
Th.  II.  §.  3319.  Th.  III.  §.  757  fg.  §.  3295.  Lennep
am  a.  O.  S.  64.  277.  654.  674.  und  684  fg.  Reinhard
Abr.  Moeller  de  adsignatione  bonor,  parent.  cuidam
liberorum  facta,  vulgo  vom  Anschlage  der  Guͤter  itemque ¬
  de  reservato,  vom  Auszuge  der  Eltern.  Marp.  1764.
§.  3  f9.  S.  3  f9.
            
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