Handlungen vor der Vollzieh. der Ehe. 5
Strafe der Nichtigkeit und andrer Nachtheile den
Brautschaz seiner Tochter aus dem Erbe nach eigener
Willkuͤhr bestimmen, sondern die Eltern muͤssen sich mit
den Kindern bei dem Gutsherrn angeben, den Zustand
des Erbes, alle darauf haftenden Schulden, sie sind
von dem Halseigenen oder seinen Vorfahren gewirkt,
anzeigen (35), und nach gethanem Vorschlage, des
Gutsherrn Entscheidung erwarten (36). Wenn aber
ein Eigenbehoͤriger bei seinem Leben von seinem eignen
beweglichen Vermoͤgen seine Toͤchter ausstatten will,
und aus dem Erbe kein Brautschaz gereicht werden soll,
so geht dieses dem Gutsherrn nichts an, sondern der
Leibeigene kan es ohne Streit thun (§. 3. Note
):
wie denn auch die Toͤchter durch die Freilassung das
Erbfolgerecht im Gute verlieren (37).
Sehr oft wird in den Ehegedingen die Erbfolge,
Ausstattung und Abfindung der Kinder bestimt, zumahl, ¬
wenn die Eltern einem ihrer Kinder das Gut,
mittelst Anschlages uͤberlassen (38). Wird nun aber
auch dem Sohne das Gut um einen gewissen Preis anD) ¬
5
geschla(35) =
Hier sind die besondern Rechtssätze auch in Erwägung
zu ziehen, welche die Verordnung wegen der Moratorien
bei den Eigenbehörigen vom 6. April 1768. enthält.
(36) Osnabrük. Eigenth. Ordn. v. J. 1722. 4. Cap. XV.
§. 7. 10. S. 47 fg. Cap. XVIII. §. 5. u. 6. S. 54 fg.
(37) Ebend. Cap. VI. §. 4. u. 6. Cap. VIII. §. 2. Cap.
XV. §. 3.
(38) Estor am a. O. Th. l. §. 756-758. §. 782. §. 1337.
Th. II. §. 3319. Th. III. §. 757 fg. §. 3295. Lennep
am a. O. S. 64. 277. 654. 674. und 684 fg. Reinhard
Abr. Moeller de adsignatione bonor, parent. cuidam
liberorum facta, vulgo vom Anschlage der Guͤter itemque ¬
de reservato, vom Auszuge der Eltern. Marp. 1764.
§. 3 f9. S. 3 f9.