Contents : Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 10 (1845))

259

Dieser Grundsatz sei durch den Appellationsrichter
verletzt worden.
Ter eben ausgehobene, von den Imploranten gel-
tend gemachte Grundsatz ist zwar richtig, aber von dem
Appellationsrichtcr nicht verletzt worden. Tenn seine
Entscheidung gründet sich nicht auf die Annahme:
daß die Mutter der Klägerin auch nach Aufhebung
der Leibeigenschaft überhaupt successionsunfähig ge-
wesen,
sondern auf die Behauptung:
daß sic damals gar kein Besitz- und Succcssionsrecht
mehr gehabt, weil sich in Betreff ihrer schon unter
den alten Gesetzen ein fester Rechtszustand gebildet,
welcher außerhalb des Kreises liege, in welchem die
neuere Gesetzgebung wirksam geworden. Das Objekt
der neueren Gesetzgebung sei nämlich das Verhältniß
gewesen, in welchem die Leibeigenschaft zur Zeit ihrer
Emanation bestanden, nämlich das Verhältniß der
damaligen Leibeigenen zum Gute und ihrem Guts-
herrn Ter § 15 des Gesetzes vom 21. April 1825
verordne ausdrücklich nur zu Gunsten der bäuerlichen
Besitzer, welchen zur Zeit, in welcher die fremden
Gesetze in Kraft getreten, ein vererbliches Bcsitzrecht
am Gute zugcstanden. Den Erben des Mahlzählers
gegenüber ständen den Klägern zugleich die Rechte
entgegen, welche diese und dessen Familie durch das
Erlöschen der Succcssionsrechte der Mutter der Klä-
ger — als Folge ihres definitiven Ausscheidens aus
der Hörigkeit — erworben hatte.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer