Objekt : Archiv für wichtige Anordnungen in den k.k. Oesterreichischen Staaten über Kriminal, und Civiljustitz, für merkwürdige Rechtsfälle, mit denen Entscheidungen der Gerichtshöfe (H. 5 (1817))

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ten  der  über  die  abzuliefernden  Sträflinge  geschöpften  Urtheile -
  beygelegt  werden.
112.
Zum  §.  470.
Hofd.  an  das  k.  k.  J.  Oest.  Appellationsgericht  vom
7.  Julius  1815.
Dem  k.  k.  Appellationsgerichte  wird  in  Erledigung
des  anher  einbegleiteten  Gnadengesuches  für  den  Sträfling
N.  mit  Rückschluß  der  Untersuchungsacten  bedeutet:  künftig -
  allen  anher  berichtlich  vorzulegenden  derley  Gesuchen  das
Referat,  und  den  Rathsprotokollsauszug  über  das  erlassene
Strafurtheil  beyzuschließen.
113.
Zum  §.  505.
Verordnung  des  k.  k.  J.  Oest.  Appellationsgerichts
13.  Oct.  1815.
vom
Auf  die  von  dem  Kriminaktgerichte  N.  gestellte  Anfrage,
ob  das  standrechtliche  Verfahren  nur  wider  den  bey  dem
Straßenraube  selbst  Betretenen,  oder  auch  gegen  einen  erst
nach  der  That  dießfalls  Angehaltenen  einzutreten  habe:  —
bedeutet,  daß  die  spätere  Anhaltung  des  Angeschuldeten
kein  Hinderniß  der  Ausschreibung  des  Standrechts  sey,
wenn  nur,  wie  der  §.  505  des  Strafg.  vorschreibt,  rechtliche -
  Anzeigungen  wider  den  Angehaltenen  des  verübten
Raubes  bestehen.
)  Vermög  höchster  Weisung  vom  13.  Sept.  1815  ist  die  Anschließung -
  der  Rathsprotokolls=Auszüge  nicht  erforderlich,
wenn  keine  besonderen  Meinungen  abgegeben  worden  sind,
indem  es  dann  genüge,  in  dem  Amtsberichte  anzuführen,
daß  die  Entscheidung,  oder  der  Beschluß  durch  einhällige
Stimmen  erlassen  wurde.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
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