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ten der über die abzuliefernden Sträflinge geschöpften Urtheile -
beygelegt werden.
112.
Zum §. 470.
Hofd. an das k. k. J. Oest. Appellationsgericht vom
7. Julius 1815.
Dem k. k. Appellationsgerichte wird in Erledigung
des anher einbegleiteten Gnadengesuches für den Sträfling
N. mit Rückschluß der Untersuchungsacten bedeutet: künftig -
allen anher berichtlich vorzulegenden derley Gesuchen das
Referat, und den Rathsprotokollsauszug über das erlassene
Strafurtheil beyzuschließen.
113.
Zum §. 505.
Verordnung des k. k. J. Oest. Appellationsgerichts
13. Oct. 1815.
vom
Auf die von dem Kriminaktgerichte N. gestellte Anfrage,
ob das standrechtliche Verfahren nur wider den bey dem
Straßenraube selbst Betretenen, oder auch gegen einen erst
nach der That dießfalls Angehaltenen einzutreten habe: —
bedeutet, daß die spätere Anhaltung des Angeschuldeten
kein Hinderniß der Ausschreibung des Standrechts sey,
wenn nur, wie der §. 505 des Strafg. vorschreibt, rechtliche -
Anzeigungen wider den Angehaltenen des verübten
Raubes bestehen.
) Vermög höchster Weisung vom 13. Sept. 1815 ist die Anschließung -
der Rathsprotokolls=Auszüge nicht erforderlich,
wenn keine besonderen Meinungen abgegeben worden sind,
indem es dann genüge, in dem Amtsberichte anzuführen,
daß die Entscheidung, oder der Beschluß durch einhällige
Stimmen erlassen wurde.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG