Metadata : Peyrer von Heimstätt, Carl: ¬Die Regelung der Grundeigenthums-Verhältnisse

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u.  dgl.  zur  weiteren  Durchführung  gegen  Empfangsbestätigung,  insoweit
sind,  welche  auch  in  Zujedoch ¬
  dabei  Projecte  und  Geschäfte  inbegriffen
zur  Einsicht  gegen  Zukunft ¬
  bei  den  politischen  Behörden  bleiben,
sicherung  baldiger  Rückgabe  zu  übernehmen.
§.  167.
Alle  gemeinschaftlichen  Wasseranlagen,  sowie  alle  Dienstbarkeiten
bezüglich  der  Wasseranlagen  auf  fremden  Grundstücken  sind  in  den  durch
die  Auseinandersetzung  betroffenen  Feldmarken  möglichst  genau  zu  regeln.
Die  Lage  der  Abzugsgräben  wird  durch  die  Oertlichkeit  bestimmt,
indem  sie  auf  der  niedersten  Stelle  der  zu  entwässernden  Grundstücke
entlang  führen  müssen.  Soweit  es  ohne  Nachtheil  thunlich  ist,  sind
sowohl  die  nöthigen  neuen  als  auch  die  vorhandenen  alten  Gräben
sachgemäß  zu  reguliren  und,  wo  dies  zweckmäßig  ist,  mindestens  streckenweise ¬
  gerade  zu  legen;  in  den  Hauptgraben  sollen  sie  unter  einem
spitzen  Winkel  einmünden.
Wo  die  vorhandenen  Gräben  dem  Wasser  keinen  vollständigen
Abzug  gewähren,  ist  für  eine  angemessene  Verbreiterung  und  gleichmäßige
Vertiefung  der  bestehenden  Gräben,  sowie  nach  Erforderniß  für  die  Anlegung ¬
  neuer  Entwässerungsgräben  zu  sorgen,  und  sind  hiezu  sowie  für
die
die  etwa  nöthigen  Grabenborde  (Plätze  für  den  Grabenauswurf
nöthigen  Flächen  im  Plane  auszuweisen  und  zu  diesem  Zwecke,  wo
es  erforderlich  ist,  vorerst  die  nöthigen  Nivellements  ausführen  zu  lassen.
§.  168.
Ein  besonderes  Augenmerk  ist  darauf  zu  richten,  allen,  insbesondere ¬
  auch  den  kleineren  Besitzern  durch  die  Auseinandersetzung  die  Vortheile ¬
  der  Drainage  auch  dort  zugänglich  zu  machen,  wo  dieselbe  bei
zusammenhängenden  Grundstücken  verschiedener  Besitzer  gemeinschaftliche
Festsetzungen  und  gemeinschaftliche  Anlagen  erheischt.
Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Commission  schon  bei  Einleitung  der
Schätzung  unter  Zuziehung  der  Schätzleute  zu  untersuchen,  ob  und  in
welchem  Umfange  das  Bedürfniß  zur  Anwendung  von  Drainanlagen
vorhanden  und  ob  die  Abzugsverhältnisse  deren  Ausführung  mit  mehr
oder  weniger  Schwierigkeit  gestatten.
Diese  Anordnung  ist  jedoch  nicht  dahin  auszudehnen,  daß  bei
der  Schätzung  schon  auf  die  Erfolge  einer  erst  auszuführenden  Drainage, ¬
  den  Fall  des  §.  114  ausgenommen,  Rücksicht  zu  nehmen  ist;
sie  hat  nur  den  Zweck,  auch  die  Erfahrungen  der  Schätzleute  zu  benutzen ¬
  und  den  Gegenstand  actenmäßig  zur  weiteren  Beachtung  zu
bringen.
§.  169.
Im  weiteren  Verfahren  gehört  es  zur  Aufgabe  des  Auseinandersetzungsplanes, ¬
  die  gemeinschaftlichen  Hauptwasserabzüge  so  einzurichten
und  die  einzelnen  Abfindungen  (Pläne)  so  anzuweisen,  daß  es  jedem
            
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