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u. dgl. zur weiteren Durchführung gegen Empfangsbestätigung, insoweit
sind, welche auch in Zujedoch ¬
dabei Projecte und Geschäfte inbegriffen
zur Einsicht gegen Zukunft ¬
bei den politischen Behörden bleiben,
sicherung baldiger Rückgabe zu übernehmen.
§. 167.
Alle gemeinschaftlichen Wasseranlagen, sowie alle Dienstbarkeiten
bezüglich der Wasseranlagen auf fremden Grundstücken sind in den durch
die Auseinandersetzung betroffenen Feldmarken möglichst genau zu regeln.
Die Lage der Abzugsgräben wird durch die Oertlichkeit bestimmt,
indem sie auf der niedersten Stelle der zu entwässernden Grundstücke
entlang führen müssen. Soweit es ohne Nachtheil thunlich ist, sind
sowohl die nöthigen neuen als auch die vorhandenen alten Gräben
sachgemäß zu reguliren und, wo dies zweckmäßig ist, mindestens streckenweise ¬
gerade zu legen; in den Hauptgraben sollen sie unter einem
spitzen Winkel einmünden.
Wo die vorhandenen Gräben dem Wasser keinen vollständigen
Abzug gewähren, ist für eine angemessene Verbreiterung und gleichmäßige
Vertiefung der bestehenden Gräben, sowie nach Erforderniß für die Anlegung ¬
neuer Entwässerungsgräben zu sorgen, und sind hiezu sowie für
die
die etwa nöthigen Grabenborde (Plätze für den Grabenauswurf
nöthigen Flächen im Plane auszuweisen und zu diesem Zwecke, wo
es erforderlich ist, vorerst die nöthigen Nivellements ausführen zu lassen.
§. 168.
Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, allen, insbesondere ¬
auch den kleineren Besitzern durch die Auseinandersetzung die Vortheile ¬
der Drainage auch dort zugänglich zu machen, wo dieselbe bei
zusammenhängenden Grundstücken verschiedener Besitzer gemeinschaftliche
Festsetzungen und gemeinschaftliche Anlagen erheischt.
Zu diesem Zwecke hat die Commission schon bei Einleitung der
Schätzung unter Zuziehung der Schätzleute zu untersuchen, ob und in
welchem Umfange das Bedürfniß zur Anwendung von Drainanlagen
vorhanden und ob die Abzugsverhältnisse deren Ausführung mit mehr
oder weniger Schwierigkeit gestatten.
Diese Anordnung ist jedoch nicht dahin auszudehnen, daß bei
der Schätzung schon auf die Erfolge einer erst auszuführenden Drainage, ¬
den Fall des §. 114 ausgenommen, Rücksicht zu nehmen ist;
sie hat nur den Zweck, auch die Erfahrungen der Schätzleute zu benutzen ¬
und den Gegenstand actenmäßig zur weiteren Beachtung zu
bringen.
§. 169.
Im weiteren Verfahren gehört es zur Aufgabe des Auseinandersetzungsplanes, ¬
die gemeinschaftlichen Hauptwasserabzüge so einzurichten
und die einzelnen Abfindungen (Pläne) so anzuweisen, daß es jedem