Volltext : Erläuterungen, Zusätze und Berichtigungen zu v. Wening-Ingenheims Lehrbuch des gemeinen Civilrechts (H. 1)

I.  Buch.  Allgemeine  Lehren.
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dieser  Beziehung  einen  großen  Vorzug  vor  dem  Codex  haben,
so  wie  auch  die  Institutionen,  soweit  sie  aus  Gajus  oder
anderen  classischen  Schriftstellern  genommen  sind,  und  nicht
die  späteren  Aenderungen  angeben.  Ein  wichtiges  Hülfsmittel
für  die  Jnterpretation  der  späteren  Verordnungen  ist  der
Codex  Theodosianus  mit  den  dazu  gehörigen  Novellen  38)
Von  den  Novellen
gilt,  was  von  den  späteren
Verordnungen  des  Codex  bemerkt  wurde,  nur  mit  dem  Unterschiede, ¬
  daß  sie,  theils  weil  nichts  weggeschnitten  ist,  theils
weil  die  Barbarei  im  Laufe  der  Zeit  immer  zunahm,  noch
weitläufiger  und  schwülstiger  sind  als  diese.  Julians
Epitome  Novellarum  *)  ist  daher  ein  sehr  wichtiges  Hülfsmittel ¬
  zu  ihrer  Interpretation.
4)  Critik  des  Textes  der  Gesetze.
Um  den  ersten  Schritt  der  eigentlichen  Interpretation
eines  Gesetzes  oder  die  s.  g.  grammatische  Interpretation  mit
Sicherheit  vornehmen  zu  können,  muß  man  überzeugt  seyn
daß  man  auch  die  wahren  Worte,  den  wahren  Text  des  Gesetzes ¬
  vor  sich  hat.  Untersuchungen  hierüber  nennt  man  Critik,
und  zwar  niedere  Critik  des  Textes.  Unter  höherer  Critik
versteht  man  bekanntlich  Untersuchungen  über  die  Aechtheit
oder  Unächtheit,  überhaupt  über  den  Urheber  einer  Schrift.
Ueber  die  Frage:  inwieweit  man  auf  die  Verbesserungen  des
Textes,  welche  die  Critik  an  die  Hand  gibt,  bei  der  Anwendung ¬
  Rücksicht  nehmen  darf,  stellt  man  seit  Thibaut
häufig  sehr  strenge  Grundsätze  auf.  Jedoch  ist  Thibaut
selbst,  nach  den  Einwendungen,  die  ihm,  besonders  von
Feuerbach,  gemacht  worden  sind,  jetzt  in  der  zweiten  Auflage ¬
  seines  Buches  über  die  logische  Auslegung  und  in  seinem
Pandektensysteme  weniger  streng,  als  in  der  angeführten  Abhandlung, =
  welcher  Wening
im  §.  6.  noch  beistimmt.
Die  Sache  ist  besonders  wichtig  bei  dem  Corpus  Juris  Civilis,
38)
terpretation  sagt,  das  steht  im
Mackeldey  §.  55.  56.  59.
Widerspruch  mit  seiner  im  unMackeldey ¬
  §.  71-73.102.
mittelbar  vorher  gehenden  §.  in
40)  Mackeldey  §.  72.
der  neuesten  Auflage  ausgesproche41) =
  Was  Wening  von  dem
nen  Ansicht,  wofür  auch  ich  mich
Einholen  einer  authentischen  Jnoben =
  S.  12.  erklärt  habe.
            
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