Volltext : Mombert, Paul: ¬Die deutschen Stadtgemeinden und ihre Arbeiter

Stadt
Fürth.
„Soziale  Praxis“  IX,
Nr.  30.  In  Kraft  getreten -
  1.  Juli  1900.
Giessen.
„Grundzüge  betreffend ¬
  die  Fürsorge
für  städtische  Arbeiter -
  und  Bedienstete...“ ¬
  Beschlossen
am  22.  März  1900.
Heidelberg.
„Satzungen  über  die
Rechtsverhältnisse
der  Stadtarbeiter.
Vom  19.  Juni  1901.
Karlsruhe.
„Grundsätze  für  Ordnung -
  der  Dienst-  und
Einkommensverhältnisse. -
  In  Kraft  seit
1.  Januar  1899.
Köln.
„Bestimmungen  betreffend -
  die  Invaliden- -
  und  Hinterblie
benenversorgung,
vom  10.  Mai  1901.
Königsberg.
„Soziale  Praxis  X,
S.  10.

240  1. -
  Umfasste
Ansprüche
Gruppen  und
an  die  Kasse
entstehen
2.  Altersgrenze
1.  Städtische  Arbeiter -
  und  nie
dere  Beamte.
2.  Bis  40  Jahre.
Alle  dauernd  be
Bewilligt  nach
schäftigten  PerErlangung ¬
  einer
sonen,  die  keine  Rente  auf  Grund
Pensionsberech
eines  d.  Arbeiter
tigung  haben.
versicherungsgesetze -
  d.  Reichs.
Stadtarbeiter,
d.  h.  alle  solche,
die  durch  ein
städtisches  Verwaltungsamt -
  vertragsmässig -
  angestellt -
  sind.
Alle  ständigen
Arbeiter.
Alle  im  LohnJederzeit -
  wider.
verhältnis  beruflich. -

schäftigten  Personen, -
  sowie  die
nicht  pensionsberechtigten ¬
  Angestellten. ¬

Städtische
Arbeiter.

Karenzfrist
10jährige
Dienstzeit.
10jährige
Dienstzeit
nach  vollendetem ¬

21.  Lebensjahre. -

10jährige
Dienstzeit
nach  vollendetem ¬

25.  Lebensjahre. -

10jährige
Dienstzeit
nach  vollendetem ¬

20.  Lebensjahre. -

10jährige
Dienstzeit
nach  vollendetem ¬

20.  Lebensjahre. -

10jährige
Dienstzeit
nach  vollendetem ¬

21.  Lebensjahre. -


Leistungen
der  Kasse
Art  der  Rente
a)  Invalidengeld.
a)  Ruhegehalt.
Witwengeld.
Waisengeld
(bis  15  Jahre).
a)  Ruhegehalt.
b)  Witwengeld.
Waisengeld
(bis  16  Jahre).
a)  Ruhegehalt.
Witwengeld.
c)  Waisengeld
(bis  16  Jahre)
a)  Invalidengeld.
Witwengeld.
c)  Waisengeld
(bis  16  Jahre
a)  Ruhegeld.
Witwengeld.
Waisengeld
(bis  15  Jahre).
            
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