54 Zweite Abthl. Erster Abschn. Kap. 4. Verfahren in Bagatell=Sachen.
18. Gegen eigentliche Kontumazial=Bescheide findet nur
das Rechtsmittel der Restitution, nicht das Rechtsmittel des ReStatt. ¬
kurses
19. Die Restitution findet Statt:
1) wenn das nach §. 28. d. V. v. 21. Juli 1846 erlassene Mandat ¬
die Kraft eines Kontumazial=Urtels erlangt hat, und
zwar von diesem Zeitpunkte ab; — (§. 31. d. V. v. 21. Juli
1846.)
2) wenn ein Kontumazial=Urtel gegen einen, der gehörig behändigten ¬
Vorladung ungeachtet, im Instruktionstermine
ausgebliebenen Verklagten abgefaßt werden; — (§§. 69. ff.
Tit. 14. d. Proz.=Ordn.)
3)
wenn ein deferirter oder referirter Eid nicht abgeleistet ist.
Die Restitution kann 10 Tage nach dem versäumten Termine, ¬
es mag inzwischen erkannt sein oder nicht, nachgesucht
werden; (§. 31. d. V. v. 21. Juli 1846.)
4)
wenn ein Purifikations-Resolut in contumaciam wegen Ausbleibens -
im Termine zur Ableistung eines durch Erkenntniß
festgestellten Eides abgefaßt ist. — (§. 31. d. V. v. 21. Juli
1846. §. 1. d. V. v. 28. März 1840.)
In diesem Falle läuft die Frist von dem Tage der Zustellung
des
Purifikations-Resoluts an. — (§§. 5.—7. d. V. v. 5. Mai
1838.
§. 20. Zur Begründung des Gesuchs gehört wesentlich:
1) die Angabe der Hinderungsursachen des Ausbleibens im
Termine; dieselben brauchen nicht erheblicher Natur und
nicht bescheinigt zu sein;
2) die vollständige Beantwortung der Klage;
das Anerbieten, dem Gegner die ihm verursachten Kosten
zu erstatten. — (§. 2. d. V. v. 28. März 1840. §. 71. Tit. 14.
der Proz.=Ord. §. 31. d. V. v. 21. Juli 1846.)
§. 21. Das Restitutionsgesuch braucht nicht von einem Rechtsanwalt ¬
legalisirt zu sein.
§. 22. Das Restitutionsgesuch wird bei dem Gerichte, von
dem
das Kontumazial=Erkenntniß abgefaßt ist, angebracht. Es
steht
nur dem Verklagten zu; in Betreff des Klägers behält das
Erkenntniß seine Kraft, falls in demselben zu seinem Nachtheil
Etwas erkannt ist.
§. 23. Wird das Restitutionsgesuch für begründet erachtet,
so wird demselben in einer Verfügung Statt gegeben und ein
neuer Termin angesetzt. Erscheint in diesem Tetmine der Verklagte ¬
nicht, so wird ein Erkenntniß abgefaßt, gegen welches ein
neues Restitutionsgesuch unzulässig ist. — (§. 5. d. V. v. 28. März
1850.)