Full text : ¬Der Volks-Anwalt (2)

54  Zweite  Abthl.  Erster  Abschn.  Kap.  4.  Verfahren  in  Bagatell=Sachen.
18.  Gegen  eigentliche  Kontumazial=Bescheide  findet  nur
das  Rechtsmittel  der  Restitution,  nicht  das  Rechtsmittel  des  ReStatt. ¬

kurses
19.  Die  Restitution  findet  Statt:
1)  wenn  das  nach  §.  28.  d.  V.  v.  21.  Juli  1846  erlassene  Mandat ¬
  die  Kraft  eines  Kontumazial=Urtels  erlangt  hat,  und
zwar  von  diesem  Zeitpunkte  ab;  —  (§.  31.  d.  V.  v.  21.  Juli
1846.)
2)  wenn  ein  Kontumazial=Urtel  gegen  einen,  der  gehörig  behändigten ¬
  Vorladung  ungeachtet,  im  Instruktionstermine
ausgebliebenen  Verklagten  abgefaßt  werden;  —  (§§.  69.  ff.
Tit.  14.  d.  Proz.=Ordn.)
3)
wenn  ein  deferirter  oder  referirter  Eid  nicht  abgeleistet  ist.
Die  Restitution  kann  10  Tage  nach  dem  versäumten  Termine, ¬
  es  mag  inzwischen  erkannt  sein  oder  nicht,  nachgesucht
werden;  (§.  31.  d.  V.  v.  21.  Juli  1846.)
4)
wenn  ein  Purifikations-Resolut  in  contumaciam  wegen  Ausbleibens -
  im  Termine  zur  Ableistung  eines  durch  Erkenntniß
festgestellten  Eides  abgefaßt  ist.  —  (§.  31.  d.  V.  v.  21.  Juli
1846.  §.  1.  d.  V.  v.  28.  März  1840.)
In  diesem  Falle  läuft  die  Frist  von  dem  Tage  der  Zustellung
des
Purifikations-Resoluts  an.  —  (§§.  5.—7.  d.  V.  v.  5.  Mai
1838.
§.  20.  Zur  Begründung  des  Gesuchs  gehört  wesentlich:
1)  die  Angabe  der  Hinderungsursachen  des  Ausbleibens  im
Termine;  dieselben  brauchen  nicht  erheblicher  Natur  und
nicht  bescheinigt  zu  sein;
2)  die  vollständige  Beantwortung  der  Klage;
das  Anerbieten,  dem  Gegner  die  ihm  verursachten  Kosten
zu  erstatten.  —  (§.  2.  d.  V.  v.  28.  März  1840.  §.  71.  Tit.  14.
der  Proz.=Ord.  §.  31.  d.  V.  v.  21.  Juli  1846.)
§.  21.  Das  Restitutionsgesuch  braucht  nicht  von  einem  Rechtsanwalt ¬
  legalisirt  zu  sein.
§.  22.  Das  Restitutionsgesuch  wird  bei  dem  Gerichte,  von
dem
das  Kontumazial=Erkenntniß  abgefaßt  ist,  angebracht.  Es
steht
nur  dem  Verklagten  zu;  in  Betreff  des  Klägers  behält  das
Erkenntniß  seine  Kraft,  falls  in  demselben  zu  seinem  Nachtheil
Etwas  erkannt  ist.
§.  23.  Wird  das  Restitutionsgesuch  für  begründet  erachtet,
so  wird  demselben  in  einer  Verfügung  Statt  gegeben  und  ein
neuer  Termin  angesetzt.  Erscheint  in  diesem  Tetmine  der  Verklagte ¬
  nicht,  so  wird  ein  Erkenntniß  abgefaßt,  gegen  welches  ein
neues  Restitutionsgesuch  unzulässig  ist.  —  (§.  5.  d.  V.  v.  28.  März
1850.)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer