Inhaltsverzeichnis : Darstellung des Seerechts nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's und America's (2)

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  Theils  in  der  Negotiabilität  des  Connossementes,  theils  in  dem
Grundsatze,  Hand  muß  Hand  wahren,  liegt  es  aber,  daß  das  Connossement =
  noch  in  der  ersten  Hand  sey,  wenn  der  Einsender  desselben ¬
  das  Recht  der  anderweitigen  Disposition  soll  ausüben  können. ¬
  Hat  daher  der  Empfänger  dasselbe  veräußert,  so  fällt  es  weg,
und  findet  nur  bey  der  Verpfändung  des  Connossementes  so  weit
Statt,  daß  der  Absender  es  einlösen  kann  (Bd.  I.  S.  188.  189.).
4)  Das  Recht  steht  dem  Absender,  seiner  Entstehung  nach,
aber  immer  nur  zu,  so  lange  die  Waare  noch  in  seiner  Gewehre
ist;  dieß  jedoch  unbedingt,  er  selbst  mag  den  körperlichen  Besitz ¬
  ausüben,  oder  ein  anderer  für  ihn.  Ist  dagegegen  der  Inhaber ¬
  des  Connossementes  oder  ein  anderer  auf  seinen  Namen  in
den  körperlicher  Besitz  der  Waare  gekommen,  so  fällt  es  weg,  eben,
weil  der  Grund,  die  Were,  nicht  existirt.
5)  Wo  das  Recht  an  sich  nicht  Statt  findet,  da  kommt  es
oft  in  einer  beschränkteren  Gestalt  vor.  Es  wird  nämlich  oft  dem
Absender  dann  eingeräumt,  wenn  der  Inhaber  des  Connossements
insolvent  wird,  ehe  er  die  Valuta  bezahlte.  Dieser  Fall  fällt  mit
dem  oben  unter  2)  angeführten  zusammen.  Waren  nämlich
Wechsel  gegen  Einsendung  des  Connossements  gezogen,  oder  war
der  Kaufpreis  sonst  creditirt,  so  war  der  Uebergang  des  Eigenthums ¬
  ein  bedingter.  Ist  nun  die  Zahlungszeit  eingetreten,  so
ist,  wenn  der  Preis  nicht  bezahlt  wird,  die  Bedingung  nicht  erfüllt, ¬
  das  Eigenthum  fällt  also  zurück.  Der  Strenge  nach  sollte,
wenn  die  Verfallzeit  noch  nicht  eingetreten  ist,  nur  der  formelle
Concurs  (Bd.  I.  S.  386.)  diese  Wirkung  haben  können,  da  nur
dieser  die  Forderung  sogleich  fällig  machen  kann.  Allein  man
fordert  wohl  nirgends  diesen,  und  da  auf  jeden  Fall  auch  die
materielle  Insolvenz  es  schon  außer  allen  Zweifel  setzt,  daß  die
Bedingung  nicht  werde  erfüllt  werden,  so  kann  man  dem  Absender ¬
  nicht  zumuthen,  daß  er,  wo  er  schon  mit  Sicherheit  vorhersehen ¬
  kann,  daß  er  den  Kaufpreis  verlieren  werde,  seine  Waare
hingebe,  so  lange  er  noch  die  Gewalt  darüber  hat.
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