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Theils in der Negotiabilität des Connossementes, theils in dem
Grundsatze, Hand muß Hand wahren, liegt es aber, daß das Connossement =
noch in der ersten Hand sey, wenn der Einsender desselben ¬
das Recht der anderweitigen Disposition soll ausüben können. ¬
Hat daher der Empfänger dasselbe veräußert, so fällt es weg,
und findet nur bey der Verpfändung des Connossementes so weit
Statt, daß der Absender es einlösen kann (Bd. I. S. 188. 189.).
4) Das Recht steht dem Absender, seiner Entstehung nach,
aber immer nur zu, so lange die Waare noch in seiner Gewehre
ist; dieß jedoch unbedingt, er selbst mag den körperlichen Besitz ¬
ausüben, oder ein anderer für ihn. Ist dagegegen der Inhaber ¬
des Connossementes oder ein anderer auf seinen Namen in
den körperlicher Besitz der Waare gekommen, so fällt es weg, eben,
weil der Grund, die Were, nicht existirt.
5) Wo das Recht an sich nicht Statt findet, da kommt es
oft in einer beschränkteren Gestalt vor. Es wird nämlich oft dem
Absender dann eingeräumt, wenn der Inhaber des Connossements
insolvent wird, ehe er die Valuta bezahlte. Dieser Fall fällt mit
dem oben unter 2) angeführten zusammen. Waren nämlich
Wechsel gegen Einsendung des Connossements gezogen, oder war
der Kaufpreis sonst creditirt, so war der Uebergang des Eigenthums ¬
ein bedingter. Ist nun die Zahlungszeit eingetreten, so
ist, wenn der Preis nicht bezahlt wird, die Bedingung nicht erfüllt, ¬
das Eigenthum fällt also zurück. Der Strenge nach sollte,
wenn die Verfallzeit noch nicht eingetreten ist, nur der formelle
Concurs (Bd. I. S. 386.) diese Wirkung haben können, da nur
dieser die Forderung sogleich fällig machen kann. Allein man
fordert wohl nirgends diesen, und da auf jeden Fall auch die
materielle Insolvenz es schon außer allen Zweifel setzt, daß die
Bedingung nicht werde erfüllt werden, so kann man dem Absender ¬
nicht zumuthen, daß er, wo er schon mit Sicherheit vorhersehen ¬
kann, daß er den Kaufpreis verlieren werde, seine Waare
hingebe, so lange er noch die Gewalt darüber hat.
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