Das IV. Capitel §. VII.
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Reformandi inter hos Protestantes solos betrift
davon ist die deutliche Verordnung in dem Artic.
VII. Instrumenti Pacis Westphalicae enthalten und
vorgeschrieben. Wann man dann diese beyde Articulos -
etwas näher betrachtet, und gegen einander -
hält: So wird der Schluß gantz hell und deutlich -
geben, daß gleichwie der Religions=Unterscheid
unter den protestirenden sehr geringe, zwischen ibnen -
aber und denen Römisch=Catholischen gar groß
ist: Also auch die Macht und Gewalt in Religions=Sachen -
etwas vorzunehmen, oder zu verändern | |
zwischen den Römisch=Catholischen und Protestirenden -
oder Evangelischen, vielmehr eingeschräncket, -
oder genauer und schaͤrffer in dem oftgedachten -
Westphälischen Friedens=Schlusse gemacht
worden, als zwischen den Protestirenden alleine;
denen unter sich vieles ist zugelassen, so aber zwischen -
den Römisch=Catholischen und Protestirenden -
allerdings verbotten bleibet. Dieses nun näher -
darzuthun, so wird vorausgesetzet, was massen -
aus obigen und vorhergehenden zur Genuͤge bekandt -
seyn werde, welchergestalt / Erstlich / inter -
Catholicos & Protestantes die Observantia,
oder Status Religionis vom Jahr 1618. und respectivè -
1624. als eine feste Regul oder Richtschnur -
sey gesetzet worden; nach welcher nemlich alles -
wiederum hergestellet, gerichtet, und auch dabey -
erhalten werden muß, bis man sich in Religions=Sachen -
anders wird verglichen haben. Dieje -
scharffe Regul aber findet unter denen Protestirenden, -
ausser was in specie von der bereits in vorhergehendem -
gedachten Stadt Oppenheim / und
denen
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte