Volltext : Selecta iuris publici novissima (Th. 27 (1753))

Das  IV.  Capitel  §.  VII.
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Reformandi  inter  hos  Protestantes  solos  betrift
davon  ist  die  deutliche  Verordnung  in  dem  Artic.
VII.  Instrumenti  Pacis  Westphalicae  enthalten  und
vorgeschrieben.  Wann  man  dann  diese  beyde  Articulos -
  etwas  näher  betrachtet,  und  gegen  einander -
  hält:  So  wird  der  Schluß  gantz  hell  und  deutlich -
  geben,  daß  gleichwie  der  Religions=Unterscheid
unter  den  protestirenden  sehr  geringe,  zwischen  ibnen -
  aber  und  denen  Römisch=Catholischen  gar  groß
ist:  Also  auch  die  Macht  und  Gewalt  in  Religions=Sachen -
  etwas  vorzunehmen,  oder  zu  verändern  |  |
zwischen  den  Römisch=Catholischen  und  Protestirenden -
  oder  Evangelischen,  vielmehr  eingeschräncket, -
  oder  genauer  und  schaͤrffer  in  dem  oftgedachten -
  Westphälischen  Friedens=Schlusse  gemacht
worden,  als  zwischen  den  Protestirenden  alleine;
denen  unter  sich  vieles  ist  zugelassen,  so  aber  zwischen -
  den  Römisch=Catholischen  und  Protestirenden -
  allerdings  verbotten  bleibet.  Dieses  nun  näher -
  darzuthun,  so  wird  vorausgesetzet,  was  massen -
  aus  obigen  und  vorhergehenden  zur  Genuͤge  bekandt -
  seyn  werde,  welchergestalt  /  Erstlich  /  inter -
  Catholicos  &  Protestantes  die  Observantia,
oder  Status  Religionis  vom  Jahr  1618.  und  respectivè -
  1624.  als  eine  feste  Regul  oder  Richtschnur -
  sey  gesetzet  worden;  nach  welcher  nemlich  alles -
  wiederum  hergestellet,  gerichtet,  und  auch  dabey -
  erhalten  werden  muß,  bis  man  sich  in  Religions=Sachen -
  anders  wird  verglichen  haben.  Dieje -
  scharffe  Regul  aber  findet  unter  denen  Protestirenden, -
  ausser  was  in  specie  von  der  bereits  in  vorhergehendem -
  gedachten  Stadt  Oppenheim  /  und
denen
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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