Volltext : Archiv des Criminalrechts (Bd. 5 = St. 1/4 (1804))

kranken  Vieh  ein  Verbrechen  rc.
des  Polizeyrechtsbegriffs  formt:  La  Police,  sagt
derselbe,  est  toute  renfermée  dans  ces  onze
parties,  la  religion,  la  discipline  des  moeurs,
la  santé,  les  vivres,  la  sureté  et  la  tranquillité
publique,  la  foire,  les  soins  des  édifices  et  des
voyes  publiques,  les  sciences  et  les  arts  liberaux, -
  le  commerce,  les  manufactures  et  les
arts  mecaniques,  les  serviteurs  domestiques.
les  manouvriers  et  les  pauvres  *).
Mir  sey  es  vergönnet,  die  hier  eintretende
Gelegenheit  zur  gedrängten  Eröffnung  meines
Privatgedankenganges  über  diesen  höchstwichtigen -
  Gegenstand  zu  benutzen,  wenn  man  diese
gleich  in  einem  Archive  für  das  Criminalrecht
nicht  zu  suchen  hat.
Die  Frage  in  ihrer  gewöhnlichen  Stellung: -
  Welche  Sachen  gehören  unter  die  Categorie -
  der  Justiz,  welche  hingegen  unter  die  Categorie -
  der  Polizey-Sachen?  veranlaßt,  schon
an  der  Schwelle  ihrer  Forschung,  Jrrthum  und
Misverstand.  —  Jn  dieser  Fragenfügung  kreuzen -
  sich  offenbar  mehrere  Fragen,  deren  Verschie= -
 -
  Man  vergleiche  noch  damit:  Georg  Heinr.
Zink  Cameralistische  Bibliothek,  2  Th.  Georg.
Christi.  Schreiber  diss.  de  cgusar,  politiae  et  ear.
quae  justit  dicuntur,  conflietu  et  different.  S  1.
§.  5.  Heinecc.  diss.  de  colleg.  et  corpor.  opific.
c.  2.  §.  16.  Agrer  S.  R.  1.  Princeps  politiam.
circa  commercia  et  studia  civ.  suor  rite  adornans. -
  S.  l.  §.  2.  Heumann  init.  jur.  polit.  Germanor. -
  c.  7.  §.  45.  u.  a.  m.
.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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