Volltext : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 16 (1851))

33.2. Zur Anwendung des Jagdfrevelgesetzes

gur Anwendung btf Zagdstrvelgesetze».

Zur Anwendung des Jagdfrevetgefehes.
Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November
1848, die Abänderung der Verordnung vom 9.
Aug. 1806 über den Wilddiebstahl betr., enthält
die Bestimmung, daß bei Jagdfreveln, welche bloß
eine polizeiliche Strafe nach sich ziehen, die Unter-
suchung und Aburtheilung nach den für die Be-
handlung von Polizeistrafsachen bestehenden Bestim-
mungen durch diejenigen Civilgerichte erster In-
stanz erfolgen solle, in deren Bezirke die Uebertrer
tung verübt wurde * *).
Nach Erlassung dieses Gesetzes beging eine im
Dienste präsente Militärperson einen polizeilich straf-
baren Jagdfrevel. Gemäß den früheren Kompetenz-
bestimmungen2) stund die Untersuchung und Abur-
theilung eines solchen Jagdfrevels der Militärbehörde
zu. Nunmehr aber vindizirte sich das betreffende
Civilgericht die Zuständigkeit, behauptend, daß die
früheren Kompetenzvorschriften durch Art. 8 Abs. 1
des erwähnten Gesetzes vom 10 Nov. 1848 für
den gegebenen Fall aufgehoben worden seien. Die
Militärbehörde bestritt diese Behauptung und noch
schwebt der hierüber entstandene Kompetenzkonflikt.
Aus folgenden Gründen möchte die Zuständig-
keit der Militärbehörde zu bejahen sein:
1) Die Kompetenz der Civilpolizeibehördett zur
Untersuchung und Aburtheilung der Pokizeiübertre-
tungen war ein Institut des regulären Rechtes; der

*) Gleiches verordnet Art. 0 Abs. 2 des jetzt geltenden
Gesetzes über die Bestrafung der Jagdfrevel vom 25.
Juli 185«.
*) M. f. Handbiblkotbek de» bayer. Staatsbürgers, 2.
Auss. Äd. FI G. 290—294

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer