Inhaltsverzeichnis : Institutionen und Pandekten (2)

Handl.  (oblig.  ex  maleficio.  7)  Gesta  in  fraudem  creditorum.  248
seines  Ehegatten,  sowie  eine  innerhalb  dieses  Zeitraumes ¬
  von  ihm  bewirkte  Sicherstellung  oder  Rückgewähr ¬
  eines  Heiratsguts  oder  des  gesetzlich  in
seine  Verwaltung  gekommenen  Vermögens  seiner
Ehefrau,  sofern  er  nicht  zu  der  Sicherstellung  oder
Rückgewähr  durch  das  Gesetz  oder  durch  einen  vor
diesem  Zeitraume  geschlossenen  Vertrag  verpflichtet
war.
Das  Anfechtungsrecht  der  Konkursgläubiger  verjährt
1002.
in  einem  Jahr  seit  der  Eröffnung  des  Verfahrens.
Das  Anfechtungsrecht  jener  Rechtshandlungen,  welcher
der  Schuldner  (außerhalb  des  Konkurses)  in  der  dem
andern  Teile  bekannten  Absicht,  seine  Gläubiger  zu
benachteiligen,  vorgenommen  hat,  verjährt  in  10  Jahren
seit  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  der  Gläuber  den  vollstreckbaren ¬
  Schuldtitel  erlangt  hatte  und  seine  Forderung ¬
  fällig  war,  resp.  wenn  die  Rechtshandlung  nach
diesem  Zeitpunkte  vorgenommen  ist,  erst  seit  der  Vornahme ¬
  der  Handlung.
Anfechtbar  sind.
1003
1)  Rechtshandlungen,  welche  der  Schuldner  in  der
dem  andern  Teile  bekannten  Absicht,  seine  Gläubiger ¬
  zu  benachteiligen,  vorgenommen  hat:
2)  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Rechtshängigkeit
des  Anfechtungsanspruches  geschlossenen,  entgeltlichen
Verträge  des  Schuldners  mit  seinem  Ehegatten,
vor  oder  während  der  Ehe,  mit  seinem  oder  seines
Ehegatten  Verwandten  in  auf=  und  absteigender
Linie,  mit  seinem  oder  seines  Ehegatten  voll-  oder
halbbürtigen  Geschwistern,  oder  mit  Ehegatten  einer
dieser  Personen,  sofern  durch  den  Abschluß  des
Vertrages  die  Gläubiger  des  Schuldners  benachteiligt ¬
  werden  und  der  andere  Teil  nicht  beweist
daß  ihm  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  eine
Absicht  des  Schuldners,  die  Gläubiger  zu  benachteiligen, ¬
  nicht  bekannt  war;
3)
die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Rechtshängigkeit
des  Anfechtungsanspruchs  von  dem  Schuldner  vorgenommenen ¬
  unentgeltlichen  Verfügungen,  sofern
nicht  dieselben  gebräuchliche  Gelegenheitsgeschenke
zum  Gegenstande  hatten:
            
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