Objekt : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (4)

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anstoßenden  Gebäudes  nicht  das  Recht  zustehe,  offne  Fenster  zu  haben,  insofern
es  nicht  durch  Vertrag  oder  Verjährung  erworben  worden;  allein  auf  eine  allgemeine ¬
  Particularnorm  für  Hessen  ist  jenes  bestehende  Recht  überall  nicht  gestützt,
und  selbst  die  in  einigen  Fällen  erwähnte  besondere  Observanz  der  Stadt  Cassel
nur  als  unterstützend  für  die  unmittelbar  entscheidenden  Bestimmungen  des  neueren
römischen  Rechts  geltend  gemacht  worden.  Das  in  Hessen  überhaupt  bestehende
Recht  in  Beziehung  auf  das  Licht-  und  Fensterrecht  war  demnach  vor  der  Bauordnung ¬
  kein  anderes,  als  was  in  den  beiden  Codexstellen  (l.  12  u.  13.  C.  de
aedif.  priv.)  enthalten  ist,  neben  den  durch  diese  nicht  abgeänderten  Bestimmungen ¬
  des  älteren  römischen  Rechts.  Es  ergiebt  sich  dieses  besonders  deutlich  aus
der  Zusammenstellung  der  hier  einschlagenden  Grundsätze  überhaupt,  mit  Rücksicht
auf  die  vorhergegangenen  Entscheidungen,  in  der  schon  gedachten  Decis.  85.  T.  III.,
indem  es  daselbst  heißt:  „Ob  nun  wohl  in  der  Regel  ein  Jeder  auf  dem  Seinigen ¬
  nach  Gefallen,  wenn  es  gleich  dem  Nachbar  lästig  ist,  bauen  kann:  Decis.
huj.  trib.  T.  II.  dec.  192.  n.  6.  7.  T.  I.  dec.  27.  n.  12;  des  Appellanten  auf
dieser  Seite  habende  Fenster,  nach  den  in  T.  II.  dec.  186.  n.  9,  angenommenen
Grundsätzen,  auch  nicht  beweisen  können,  daß  er  die  servitutem  ne  luminibus  ofsiciatur ¬
  daselbst  habe,  indem  sec.  dict.  decis.  n.  8,  zu  dieser  Servitut  erforder
wird,  daß  ein  Verbot  von  unsrer  und  Beruhigung  von  des  Nachbars  Seite  hinzugekommen ¬
  sey,  mithin  es  scheinen  möchte,  daß  der  Beweis  dieser  Servitut  dem
Appellanten  ganz  rechtlich  auferlegt  sey;  nachdem  aber  doch,  wenn  Jemand  gegen
des  Nachbars  Wand,  worin  Fenster  rechtmäßig  hergebracht  sind,  einen  Bau  aufrichten ¬
  will,  solches  nicht  näher,  als  auf  10  bis  12  Fuß,  geschehen  darf:  Decis.
huj.  trib.  T.  II.  dec.  192.  n.  7.  ibique  l.  12.  §.  2.  C.  de  aedific.  privat.,
mithin  nicht  abzusehen  ist,  wie  das  Jus  fenestras  luciferas  in  proprio  pariete
habendi  sec.  decis.  186.  cit.  die  servitutem  ne  luminibus  officiatur,  wenigstens ¬
  nach  dem  Recht  des  Codex,  nicht  zugleich  einschließen  und  mit  sich  bringen
sollte;"  sobald  aber  jenes  Recht  bewiesen  sey,  alsdann  nach  der  1.  12.  C.  cit.  sich
von  selbst  verstehe,  daß  der  Appellat  auf  10  oder  12  Fuß  ihm  (dem  Besitzer  der
Fenster)  nicht  zu  nahe  kommen  dürfe  rc.  Und  wie  in  jenem  Sinne  die  erwähnte
Decision  auch  späterhin  bei  dem  Tribunale  aufgefaßt  worden,  gehet  vorzüglich  aus
der  bemerkenswerthen  Aeusserung  eines  der  Votanten  in  der,  nachher  noch  weiter  zu
erwähnenden,  Sache:  Holzmüller  g.  Nolde  v.  1820  (Rechtsfall  N.  3.)  hervor:  „Wenn
            
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