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anstoßenden Gebäudes nicht das Recht zustehe, offne Fenster zu haben, insofern
es nicht durch Vertrag oder Verjährung erworben worden; allein auf eine allgemeine ¬
Particularnorm für Hessen ist jenes bestehende Recht überall nicht gestützt,
und selbst die in einigen Fällen erwähnte besondere Observanz der Stadt Cassel
nur als unterstützend für die unmittelbar entscheidenden Bestimmungen des neueren
römischen Rechts geltend gemacht worden. Das in Hessen überhaupt bestehende
Recht in Beziehung auf das Licht- und Fensterrecht war demnach vor der Bauordnung ¬
kein anderes, als was in den beiden Codexstellen (l. 12 u. 13. C. de
aedif. priv.) enthalten ist, neben den durch diese nicht abgeänderten Bestimmungen ¬
des älteren römischen Rechts. Es ergiebt sich dieses besonders deutlich aus
der Zusammenstellung der hier einschlagenden Grundsätze überhaupt, mit Rücksicht
auf die vorhergegangenen Entscheidungen, in der schon gedachten Decis. 85. T. III.,
indem es daselbst heißt: „Ob nun wohl in der Regel ein Jeder auf dem Seinigen ¬
nach Gefallen, wenn es gleich dem Nachbar lästig ist, bauen kann: Decis.
huj. trib. T. II. dec. 192. n. 6. 7. T. I. dec. 27. n. 12; des Appellanten auf
dieser Seite habende Fenster, nach den in T. II. dec. 186. n. 9, angenommenen
Grundsätzen, auch nicht beweisen können, daß er die servitutem ne luminibus ofsiciatur ¬
daselbst habe, indem sec. dict. decis. n. 8, zu dieser Servitut erforder
wird, daß ein Verbot von unsrer und Beruhigung von des Nachbars Seite hinzugekommen ¬
sey, mithin es scheinen möchte, daß der Beweis dieser Servitut dem
Appellanten ganz rechtlich auferlegt sey; nachdem aber doch, wenn Jemand gegen
des Nachbars Wand, worin Fenster rechtmäßig hergebracht sind, einen Bau aufrichten ¬
will, solches nicht näher, als auf 10 bis 12 Fuß, geschehen darf: Decis.
huj. trib. T. II. dec. 192. n. 7. ibique l. 12. §. 2. C. de aedific. privat.,
mithin nicht abzusehen ist, wie das Jus fenestras luciferas in proprio pariete
habendi sec. decis. 186. cit. die servitutem ne luminibus officiatur, wenigstens ¬
nach dem Recht des Codex, nicht zugleich einschließen und mit sich bringen
sollte;" sobald aber jenes Recht bewiesen sey, alsdann nach der 1. 12. C. cit. sich
von selbst verstehe, daß der Appellat auf 10 oder 12 Fuß ihm (dem Besitzer der
Fenster) nicht zu nahe kommen dürfe rc. Und wie in jenem Sinne die erwähnte
Decision auch späterhin bei dem Tribunale aufgefaßt worden, gehet vorzüglich aus
der bemerkenswerthen Aeusserung eines der Votanten in der, nachher noch weiter zu
erwähnenden, Sache: Holzmüller g. Nolde v. 1820 (Rechtsfall N. 3.) hervor: „Wenn