Metadaten : Lehrbuch des Königlich-Sächsischen Privatrechts (2)

Th.  II.  B.  I.  Abth.  II.  Dingl.  Vorrechte  d.  Adels.  §.  390°.  390b.
gend  anerkennen,  indem  sie  nur  den  Bauernstand  von  der  Erwerbung ¬
  der  Rittergüter  und  von  der  Aufnahme  in  die  gesammte  Hand
ausschließen*).
a)  Gegen  den  im  Sächs.  Lehnr.  c.  2.  ausgesprochenen  Rechtssatz  des  Mittelalters: ¬
  „Pfaffen,  wib,  dorfere,  kouflute  und  alle  die  rechtes  darben  oder
unrecht  gebohren  sin  und  alle  die  nicht  en  sin  von  ritters  art  von  vater
und  von  eldervater,  die  suln  lenrecht  darben."  Die  Privilegien  sind  von
K.  Ludwig  IV.  d.  d.  Papiae  XXIV.  Iun.  1329.  für  die  Meißnischen,  und  von
K.  Carl  IV.  d.  d.  Budiss.  VIII.  Id.  Febr.  1350.  für  diese  und  die  Thüringischen ¬
  Bürger  (beide  bei  Biener  am  unten  anzuführenden  Orte  p.  41—-43.
abgedruckt).  Späterhin  suchte  auf  mehrern  Landtägen,  wiewohl  vergebens,
die  Ritterschaft  die  Ausschließung  des  Bürgerstandes  von  der  Erwerbung  der
Rittergüter  zu  bewirken;  z.  B.  auf  den  Landesversammlungen  v.  1555.  1595.
1622.  und  1681.  Man  vgl.  Gfr.  Lud.  Mencken  Diss.  de  iure  civium  Misniae ¬
  et  Thuringiae  adquirendi  feuda  equestria.  Viteb.  1724.  4.,  Io.
Gfr.  Bauer  Pr.  de  plebeiis,  qua  ratione  feuda  equestria  comparare
possint?  Lips.  1748.  4.  und  in  Dessen  Opuscc.  T.  II.  num.  62.  p.  365369., -
  Biener  Diss.  de  civibus  praesertim  Sax.  feudorum  equestrium  capacibus. ¬
  Lips.  1784.  4.  in  Opusc.  tom.  I.  n.  VI.,  Carl  Sal.  Zachariä  ueber
das  ausschließende  Sitz=  und  Stimmrecht  des  alten  Chursächs.  Adels  auf  Landtägen; ¬
  in  Weiße  Museum  für  die  Sächsische  Geschichte,  Litteratur  und
Staatskunde  B.  II.  St.  I.  S.  35—38.  und  S.  43.  f.,  und  Hausmann
Darstellung  einiger  Verhältnisse  des  Bürgerstandes  in  den  Meisnischen  und
Thüringischen  Provinzen  des  Churhauses  Sachsen  §.  3-5.  S.  19—38.
b)  Rescr.  v.  6.  Apr.  1743.  (C.  C.  A.  I.  1014.)  und  v.  26.  Sept.  desselben  I.
(ib.  1015.),  Lehnsmand.  v.  30.  Apr.  1764.  Tit.  VI.  §.  3.  (ib.  1032.)
Mand.  die  Beschränkung  der,  im  Lehnsmandate  v.  30.  April  1764.  Tit.  VI.
§.  3.  und  einigen  frühern  Gesetzen,  in  Beziehung  auf  die  Veräußerung  der  Rittergüter ¬
  enthaltenen  Vorschriften,  ingleichen  die  Festsetzung  einer  Frist  zu  Anbringung ¬
  der  Confirmationsgesuche  wegen  veräußerter  Immobilien  betr.  v.  2.
Nov.  1825.  (GS.  St.  18.  Num.  26.  S.  137.)
d)  Aufgehoben  durch  Ges.  v.  22.  Febr.  1834.  (GS.  n.  16.)  §.  5.
§.  390  b.
Auch  war  nach  dem  früher  gültigen  Rechte  jede  vor  Ertheilung
höchster  Genehmigung  vorgenommene  Vollziehung  eines  Kauf-,  Tauschoder ¬
  Theilungsvertrags  über  ein  Rittergut  und  überhaupt  über  jedes
bei  der  Landesregierung  zu  Lehn  gehende  Grundstück  untersagt*)
Diese  Verfügungen  sind  aber,  insoweit  sie  sich  auf  bloße  Allodialgüter ¬
  beziehen,  in  einem  neuern  Gesetze*)  aufgehoben,  und  es  ist  jetzt
eben  so  wenig  mehr  den  Verkäufern  solcher  Allodialgüter  verwehrt,
            
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