394 Beyträge zur juristischen Litteratur,
gelegenheiten als Gesandter in Haag bearbeitet hat,
geschehen sey. Auf gethane Nachfrage fand ich
beym hiesigen geheimen Archiv den 1706 eingereichten, -
von ihm als damaligem Rath und Lehnsarchivarto -
verfaßten und unterschriebenen Entwurf,
welchem die alten Annotaten beygefuͤgt sind. Ich
habe die elevische mangelhafte Abschrift darnach
berichtiget.
Beyl. Lit N.
Wegen der clevischen Lehne zu Zütphenschen
Rechten finden noch jetzt die Grundsätze ihre Anwendung, -
die in einem von der Regierung den 29
Nov. 1734 nach Hofe erstatteten Bericht angenommen -
worden.
Beyl. Lit. O.
Vielleicht ist man im Stande, diese noch nicht
genug aufgeklärte Lehnsmaterie künftig systematischer -
vorzutragen, zugleich die Eigenschaft der sogenannten -
Lathen= und Leibgewinnsgüter zu erortern. -
Vorjetzt sey es genug, die Schriftsteller,
die davon entweder ausführlich oder doch nach einzelnen -
Objekten gehandelt haben, zu verzeichnen.
Gerhard Feltmann de Feudis liber unus.
(1671) v. Tom. I operum omn. (1764) p. 162
sequ.
Gerhard Feltmann Tractatus de jure in re et ad
rem, cap. 16: de feudis clivensibus et marcanis -
singularia traduntur, vid. Tom. I oper, omn.
P. 99.
Frederici a Sande Commentarius in Gelriae et
Zutphaniae consuetudines feudales. 1674. (v. opera -
Max-Planck-Institut für