Contents : Gierke, Otto von: ¬Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht

Abschn.  VII.  Das  Familienrecht  des  Entwurfes.
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lichen  Gewalt“  (5)  regelt  der  Entwurf  nicht  im  Sinne  der  „regelmäßigen, ¬
  organisierten  und  präventiven"  obrigkeitlichen  Kontrolle  über
den  Altersvormund,  sondern  als  eine  außerordentliche  und  nur  in  Veranlassung ¬
  besonderer  Umstände  wirksam  werdende  Eingriffsmacht  (Motive
S.  802).  Das  Vormundschaftsgericht  soll  bei  Verhinderung  des  „Inhabers ¬
  der  elterlichen  Gewalt"  die  im  Interesse  des  Kindes  erforderlichen
Maßregeln  treffen  (§  1544).  Es  soll  bei  Nichtbefolgung  der  für  die
Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  verbindlichen  Anordnungen  eines  Dritten
deren  Befolgung  sichern  (§  1545).  Für  den  Fall  der  Gefährdung  des
leiblichen  oder  geistigen  Wohles  des  Kindes  durch  Mißbrauch  der  elterlichen ¬
  Gewalt  oder  durch  Vernachlässigung  der  Elternpflichten  oder  infolge ¬
  ehrlosen  oder  unsittlichen  Verhaltens  des  Inhabers  der  elterlichen
Gewalt  soll  das  Vormundschaftsgericht  die  zur  Abwendung  der  Gefahr
erforderlichen  Maßregeln  treffen  und  kann  insbesondere  die  Unterbringung
des  Kindes  in  einer  geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erziehungs-  oder
Besserungsanstalt  anordnen,  auch  nötigen  Falls  die  elterliche  Gewalt  mit
Ausnahme  der  elterlichen  Nutznießung  ganz  oder  teilweise  entziehen
(§  1546).  Ebenso  soll  es  bei  einer  erheblichen  Gefährdung  des  Vermögens ¬
  des  Kindes  durch  Pflichtwidrigkeit  oder  Vermögensverfall  des
„Inhabers  der  elterlichen  Gewalt“  die  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlichen ¬
  Maßregeln  treffen,  insbesondere  zunächst  die  Einreichung
eines  Vermögensverzeichnisses  und  die  Hinterlegung  der  Kostbarkeiten  und
Wertpapiere  bezw.  die  Umschreibung  der  Inhaberpapiere,  nötigen  Falls
aber  auch  Sicherheitsleistung  anordnen  (§  1547).  Werden  diese  Anordnungen ¬
  nicht  befolgt,  so  kann  es  dem  „Inhaber  der  elterlichen  Gewalt'
die  Vermögensverwaltung  ganz  entziehen  (§  1550).  Die  gleiche  Befugnis ¬
  steht  ihm  zu,  wenn  der  „Inhaber  der  elterlichen  Gewalt"  die  ihm
auferlegte  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  vor  Schließung  einer  neuen  Ehe
Anzeige  zu  erstatten,  ein  Vermögensverzeichnis  einzureichen  und  die
Erbschaftsauseinandersetzung  (deren  Aufschub  indes  gestattet  werden  kann)
herbeizuführen  (§§  1548  u.  1550).  In  allen  Fällen,  in  denen  das
Vormundschaftsgericht  zu  einem  Einschreiten  berufen  ist,  haben  die  Gemeindewaisenräte ¬
  unverzüglich  nach  erlangter  Kenntnis  dem  Vormundschaftsgericht ¬
  Anzeige  zu  machen  (§  1552).  Unmittelbar  kraft  Gesetzes
läßt  der  Entwurf  durch  Konkurseröffnung  die  Vermögensverwaltung  des
„Inhabers  der  elterlichen  Gewalt“  ein  Ende  erreichen,  gestattet  aber
nach  Beendigung  des  Konkurses  die  Wiedereinräumung  der  Vermögensverwaltung ¬
  durch  das  Vormundschaftsgericht  (§  1553).  Ist  es  selbstverständlich ¬
  zu  billigen,  daß  der  Entwurf  aus  seiner  Auffassung  der
elterlichen  Gewalt  als  einer  Abart  der  Vormundschaft  die  letzten  Kon¬
            
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