Abschn. VII. Das Familienrecht des Entwurfes.
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lichen Gewalt“ (5) regelt der Entwurf nicht im Sinne der „regelmäßigen, ¬
organisierten und präventiven" obrigkeitlichen Kontrolle über
den Altersvormund, sondern als eine außerordentliche und nur in Veranlassung ¬
besonderer Umstände wirksam werdende Eingriffsmacht (Motive
S. 802). Das Vormundschaftsgericht soll bei Verhinderung des „Inhabers ¬
der elterlichen Gewalt" die im Interesse des Kindes erforderlichen
Maßregeln treffen (§ 1544). Es soll bei Nichtbefolgung der für die
Ausübung der elterlichen Gewalt verbindlichen Anordnungen eines Dritten
deren Befolgung sichern (§ 1545). Für den Fall der Gefährdung des
leiblichen oder geistigen Wohles des Kindes durch Mißbrauch der elterlichen ¬
Gewalt oder durch Vernachlässigung der Elternpflichten oder infolge ¬
ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens des Inhabers der elterlichen
Gewalt soll das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßregeln treffen und kann insbesondere die Unterbringung
des Kindes in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs- oder
Besserungsanstalt anordnen, auch nötigen Falls die elterliche Gewalt mit
Ausnahme der elterlichen Nutznießung ganz oder teilweise entziehen
(§ 1546). Ebenso soll es bei einer erheblichen Gefährdung des Vermögens ¬
des Kindes durch Pflichtwidrigkeit oder Vermögensverfall des
„Inhabers der elterlichen Gewalt“ die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen ¬
Maßregeln treffen, insbesondere zunächst die Einreichung
eines Vermögensverzeichnisses und die Hinterlegung der Kostbarkeiten und
Wertpapiere bezw. die Umschreibung der Inhaberpapiere, nötigen Falls
aber auch Sicherheitsleistung anordnen (§ 1547). Werden diese Anordnungen ¬
nicht befolgt, so kann es dem „Inhaber der elterlichen Gewalt'
die Vermögensverwaltung ganz entziehen (§ 1550). Die gleiche Befugnis ¬
steht ihm zu, wenn der „Inhaber der elterlichen Gewalt" die ihm
auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt, vor Schließung einer neuen Ehe
Anzeige zu erstatten, ein Vermögensverzeichnis einzureichen und die
Erbschaftsauseinandersetzung (deren Aufschub indes gestattet werden kann)
herbeizuführen (§§ 1548 u. 1550). In allen Fällen, in denen das
Vormundschaftsgericht zu einem Einschreiten berufen ist, haben die Gemeindewaisenräte ¬
unverzüglich nach erlangter Kenntnis dem Vormundschaftsgericht ¬
Anzeige zu machen (§ 1552). Unmittelbar kraft Gesetzes
läßt der Entwurf durch Konkurseröffnung die Vermögensverwaltung des
„Inhabers der elterlichen Gewalt“ ein Ende erreichen, gestattet aber
nach Beendigung des Konkurses die Wiedereinräumung der Vermögensverwaltung ¬
durch das Vormundschaftsgericht (§ 1553). Ist es selbstverständlich ¬
zu billigen, daß der Entwurf aus seiner Auffassung der
elterlichen Gewalt als einer Abart der Vormundschaft die letzten Kon¬