Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 43)

De  acquirenda  vel  omittenda  hereditate.  35
auch  die  Condiction,  so  wie  die  in  factum  actio  weg,
wenn  durch  irgend  eine  andere  vollständig  wirkende  Klage
Schadensersatz  von  den  Erben  verlangt  werden  kann.
So  in  den  oben  (Note  14.  15.)  erwähnten  Fällen,  wo
lis  inficiando  crescit  in  duplum,  ferner  in  dem  Fall,
wo  gegen  den  Vormund  die  auf  das  Duplum  gerichtete
actio  rationibus  distrahendis  Statt  findet,  indem  hier
die  wider  die  Erben  des  Vormundes  gehende  actio  tutelae ¬
  directa  vollständigen  Ersatz  gewährt33)
Bei  weitem  einfacher  und  den  Forderungen  wahrer
Gerechtigkeit  entsprechender  sind  die  Bestimmungen  des
canonischen  Rechts  über  die  Frage:  in  wieweit  die  Erben
aus  dem  Delict  ihres  Erblassers  in  Anspruch  genommen
werden  können?  Nach  denselben  sollen  nämlich  die  Delictsklagen ¬
  auf  Schadensersatz  vollständig  wider  die  Erben
Statt  finden  32)
Man  hat  zwar  die  Anwendbarkeit  dieser ¬
  Bestimmungen  auf  mancherlei  Weise  zu  beschränken
gesucht,  allein  ohne  zureichende  Gründe  35
Zu  einer
sehr  wichtigen,  in  der  Praxis  rezipirten  Einschränkung
hat  indessen  folgende  Vorschrift  von  Pabst  Alexander  III.
gegeben:  „heredes  ejus  moneas  et  compellas,  ut  his,
quibus  ille  per  incendium  vel  alio  modo  damna
contra  justitiam  irrogaverat,  juxta  facultatas
suas  condigne  satisfaciant"  —.  Es  ist  wohl  kaum
33)  L.  1.  §.  21—24.  D.  de  tut.  et  rat.  distr.  (XXVII.  3.)
Vgl.  Savigny  a.  a.  O.  §.  212.  S.  58.  fg.
34)  can.  3.  C.  XVI.  Qu.  6.  c.  5.  X.  de  raptorib.  (V.  17.)
c.  9.  X.  de  usuris  (V.  19.)  c.  14.  X.  de  sepultur.
(III.  28.)  c.  ult.  X.  de  sent.  excommun.  (V.  39.).
35
S.  hierüber  J.  H.  BöHMER  Jus  eccl.  Prot.  Lib.  V.
Tit.  17.  §.  133.  u.  137.  Francke  a.  a.  O.  S.  45.
Savigny  System  Bd.  V.  §.  211.  S.  53.
C  2
            
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