Full text : Besondere Rechte der Personen Mährens und Schlesiens vorzüglich in politischer Hinsicht (1)

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Grund  eingekauft  wird,  weil  die  aus,  dem
ein
Bande  der  Unterthänigkeit  herrührende  Lasten  ohne7.. ¬

7
4
hin  dem  Grunde  ankleben.
Bey  den  emphiteutischen  Zinsen  ist  zu  bemerken,
daß  die  Emphiteuten  nach  dem  Hofd.  ddo.  17ten
April  1812  ihre  Zinse  künftig  zur  Hälfte  in  Körnern
.....
abführen  sollen,  wobey  es  zu  verbleiben  hat,  wenn
nicht  durch  förmliche  Verträge  zwischen  Herrschaft
und  Unterthan  ein  anderes  Uebereinkommen  getroffen
worden  ist.  Hofd.  ddo.  24ten  Februar,  Gub.  ddo.
18ten  März  1814.  Jch  glaube  aber,  daß  dieses  nur
da  Statt  finden  kann,  wo  die  Getreidabgabe  in
Geld  reluirt  worden  ist;  denn  wenn  kein  Getreidbetrag =
  bestimmt  worden  ist,  so  kann  man  weder  eine
*
Getreidgattung,  noch  eine  Quantität  annehmen.  Ich
Abolition
habe  hiervon  schon  oben  bey  der  Roho  t
.
1N
rwähnung  gemacht.  Die  Empbiteuten  haben  auch
zu  leiste
oft  der  Obrigkeit  einen  Steuerbeytrag
1.
und  wenn  er  nicht  gütlich  ausgeglichen  werden  kann
hat  der  Richter  die  Sache  zu  entscheiden.  Hofd.  ddo.
2ten,  Cir.  dlo,  18ten  August  1820  Nro.  21841.,
Hofd.  ddo.  18ten  August  1820  Ap.  Nro.  7713.
Können  die  Obrigkeiten  jene  Zinsen  erhöhen,
welche  sie  unter  den  standhaften  Zinsen  fatirt
haben?
der  Meynung,  daß  die  Obrigkeiten
bin
3
erhöhen  können,  und  ich  beziehe.
nicht
diese  Zinsen
die  Gründe,  die  ich  oben  bey  der  |
mich  hier  auf
Verjährung  der  Roboth  angeführt  habe.  Insbesonhier ¬
  noch  zu  erwägen,  a)  daß  die
dere  ist  aber
Obrigkeiten  diese  Zinsen  in  ihren  Fassionen  als
standhäfte  selbst  angegeben  haben,  die  also  nach  dem
eigenen  Geständnisse  keine  Erhöhung  gestatten;  b)
würden  sie  hier  wider  ihre  adeliche  Treue  (fides  no*. ¬

            
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