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Grund eingekauft wird, weil die aus, dem
ein
Bande der Unterthänigkeit herrührende Lasten ohne7.. ¬
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hin dem Grunde ankleben.
Bey den emphiteutischen Zinsen ist zu bemerken,
daß die Emphiteuten nach dem Hofd. ddo. 17ten
April 1812 ihre Zinse künftig zur Hälfte in Körnern
.....
abführen sollen, wobey es zu verbleiben hat, wenn
nicht durch förmliche Verträge zwischen Herrschaft
und Unterthan ein anderes Uebereinkommen getroffen
worden ist. Hofd. ddo. 24ten Februar, Gub. ddo.
18ten März 1814. Jch glaube aber, daß dieses nur
da Statt finden kann, wo die Getreidabgabe in
Geld reluirt worden ist; denn wenn kein Getreidbetrag =
bestimmt worden ist, so kann man weder eine
*
Getreidgattung, noch eine Quantität annehmen. Ich
Abolition
habe hiervon schon oben bey der Roho t
.
1N
rwähnung gemacht. Die Empbiteuten haben auch
zu leiste
oft der Obrigkeit einen Steuerbeytrag
1.
und wenn er nicht gütlich ausgeglichen werden kann
hat der Richter die Sache zu entscheiden. Hofd. ddo.
2ten, Cir. dlo, 18ten August 1820 Nro. 21841.,
Hofd. ddo. 18ten August 1820 Ap. Nro. 7713.
Können die Obrigkeiten jene Zinsen erhöhen,
welche sie unter den standhaften Zinsen fatirt
haben?
der Meynung, daß die Obrigkeiten
bin
3
erhöhen können, und ich beziehe.
nicht
diese Zinsen
die Gründe, die ich oben bey der |
mich hier auf
Verjährung der Roboth angeführt habe. Insbesonhier ¬
noch zu erwägen, a) daß die
dere ist aber
Obrigkeiten diese Zinsen in ihren Fassionen als
standhäfte selbst angegeben haben, die also nach dem
eigenen Geständnisse keine Erhöhung gestatten; b)
würden sie hier wider ihre adeliche Treue (fides no*. ¬