Inhaltsverzeichnis : Meiß, Gottfried von: ¬Das Pfand-Recht und der Pfand- oder Betreibungs-Proceß in seinem ganzen Umfang

(Zu  §.  105  des  Pfandprocesses)
Tabellarische  Uebersicht
der
Collocation  der  Gläubiger  nach  Zürcherischem  Concurs=Recht.
Erste  Klasse.
Sechste  Klasse.
De  Grundverficherten  Gläubiger  überhaupt:  in  der  Ordnung,  wie  einer  dem  andern  in  der  nota
Die  Forderungen  der  Privilegirten  überhaupt.  Diese  theilen  sich  in
schen  Verschreibung  vorgestellt  st,  und  zwar  unmitelbar  nach  der  Beschreibung  jedes  einzeinen
A.  Absolut=Privilegirte,  welche,  in  soferne  keine  andern,  alsdann  verhältnißmäßig  damit  zu  belegen
ease  e  n  en  e  e  en  n  nenen  ensiae  aniaun
den  Vermögensstücke  vorhanden  sind,  vor  allem  aus  auf  die  sämmtliche,  nicht  speciell  verpfändet
Fahrhabe  fallen.
.  Speciell=Privilegirte,  oder  mit  einem  gesetzlichen  Special=Pfandrecht  versehene,  Forderungen
A.  Eine  Behausung.
Diese  können  einzig  auf  d
diejenigen  Gegenstände  geltend  gemacht  werd
auf  welche  ihnen  das  GeseAuf =
  dieser  haften
ein  Privilegium  eingeräu
klasse  bemerkt  worden,  Vor
Capital.
Ein  jährlicher  Grundzins,  von
schon  oben  in  der  erstumt =
  hat;  z.  B.
sätze  und  Lidlöhne  auf  Grundstücke,  C.
liegel  und  Kalk  auf  Gebäude;  sodann  auf  Fahr
)  Folgende  Capitalposten
nisse,  der  Miethzins  für  Wohnungen  und
a)  Capital  (Hauptsumme)  laut  ältester  notarialischer  Verschreibung  d.  d...
5.  auch  §.  20  des  Pfandrechts.)
azine  u.  s.  u
Jst  der  Gegenstand  des  speciellen  P
so  sind  in  der  Regel  solTransfix =
  (angehängte  Hauptsumme)  d.  d.
icht  mehr
e.  Klasse
.  (höchstens  vier  und  der  laufende  Zins)
Ansprachen  ihres  gesetzlichen  Pfandrechts  verlust
beder,  und
9)  Anfällige  Rechtstriebkosten,  so  wie  auch  die  dießfalls  dem  Schuldenbot  für  sein  Geschäft
und  laufenden.  Die  Praxis  aber  begünstigt  h
d  zumal  wenn
ter  die  Generell=Priollegl
bey  der  Collocation  vor  Gericht  zukommende  gesetzliche  Gebühr  (§.  101.  Anmerk.)
gefallen  läßt,  dergleichen  Forderungen  in  soweit,  daß  dieselbe
(wie  unter  b)
gebracht  werde.
e)  fferner,  laut  jüngerer  Verschreibung  d.  d.
Generell=Privilegirte,  oder  mit  einem  gesetzlichen  allgemeinen  Pfandrecht  auf  alle  und  jede,  nich
Hieher  kämen  die,  privata  manu  auf  die  Behausung  ausgestellten  Verschreibungen,  auch  wem
,  Massa=Gegenstände  versehene  Ansprachen.  —  Dergleichen  giebt  es  (
speciell  verpfändeten
selbige  älter,  als  alle  notarialischen  wären.
rechts)  eine  ziemliche  Anzahl,  welche,  wie  ebendaselbst  angegeben  ist,  wi
§.  21  u.  ff.  des  Pfandt
irkung.  Jn  soferne  nun  der,  dem  Rang  nach  jüngste,  oder  (wenn  dieser  verzichte
unter  sich  eine  bestimmte  Rangordnung  haben.  Dahin  gehören:  die  unverjährten  Arzt=  und  Arzney
n  Zug  absteht)  der  anderjüngste  das  Unterpfand  und  damit  die  Bezahlung  der  ältern
Gläubiger  übernimmt,  so  wird  ihm  von  der  Kanzley  in  der  dießfallsigen  Urkunde  auch  die
Conti,  der  Hebammenlohn,  der  Kinder  Spargut,  das  Vogtgut  u.  s.  w.
2.)  der  mit  einem  gesetzlich  speclellen
ung  1.)  der  absolut  privilegirten,  un
serpfand  auferlegt  und  angewiesen,
recht  versehenen  Forderungen  auf  dieses
Siebente  Klasse.
Alle,  oder  wenn  noch  andere  Züge9)  statt  finden,  nur  ein  verhalten
6,  demselben  zugebrachtes  Vermögen
Die  Forderung  der  Ehefrau  des  Gemeinschuldners  für
il  der  Concurs=Kosten.
lasse  i  au  mi
Jn  den  meisten  Fä
egender  und  fah
in  diese
Behausung  zu  entrichtender  Beytrag  an  die  Brandsteuer  des  lau2) =
  S
ts  Ehem  vien =
  und  Zustim
ünglichen  de
lisenbehörden  der  urs
fenden  J
Sie  hat  alsdann  das  Recht:
3.)  Die  unverjährte  Ansprache  des  Zieglers  für  gelieferte  Ziegel  und  Kalk.
Alles  nicht  speclell  verpfändete  Massagut  als  Eigenthum  wegzunehmen.
ine  Grundstücke,  Mattland,  Aecker,  Baumgärten,  Weinberge.
B.  Versch
s  oder  Mehrwerth  sich  zeigt,  auch  die  verpländeten  Liegenschaften,
nisse  aushinzulösen  (
Jport
des  Pf.
und,  se
Beschaffenheit  der  Masse,  auch
2)  An  Grundzunsen  oder  allenfalls  die,  zum  Loskauf  desselben  fälligen  Ratabeträge.
5)  Aber  auch  die  Pflicht,  alle  generell  privile
b)  An  Zehnten
speciell  privilegirte  Ansprachen,  nebst  den  ganzen  oder  verhältnißmäßigen  Concurs=Kosten,  zu
5)  An  Capitalien  und  dabey  verfallenen  Zinsen,  nach  dem  Datum  der  notarialischen  Verschreibung
bezahlen.
Anmerkung.  Dem  Züger  wird  im  vorkommenden  Fall  überdieß  die  Bezahlung  der  in
na  zu  Liti.  A  erwähnten  zwey  Arten  der  privilegirten  Forderungen  angewiesen,  u
Achte  Klasse.
mentlich  die  Lidlöhne,  wegen  Bearbeitung  dieser  Grundstücke,  und  die  VorsätzDie =
  Ansprachen  des  oder  der  sogenannten  Geschreyten  (§.  30  des  Pfandrechts).  Diese  können  mit
Jn  den  sehr  oft  eintretenden  Fällen,  wo  mehrere,  bereits  speciell  verschriebene  Grundstücke,  mit
oder  ohne  eine  Behausung,  nochmals  speciell,  aber  in  Verbindung,  einem  oder  mehrern  Gläubigert
hin  die  ganze  Massa  übernehmen,  in  sofern  sie  nicht  von  der  nachfolgenden  Klasse  befriedigt  werden.
verschrieben  sind,  hat  derjenige  von  ihnen,  welcher  Züger  wird,  alle  Vorstände,  so  wie  auch  die
allfälligen  absolut  privilegirten,  und  überdas  diejenigen  Ansprachen,  welchen  ein  gesetzlich
Neunte  Klasse.
,  zu  befriedigen.
specielles  Pfandrecht  an  diese  Liegenschaften  zusteht,
Die  Forderungen  mit  ausgetriebenen  Rechten),  sey  es  nun,  daß  der  Jnhaber  einer  grun
eyen  die  Uebung  herrscht,  daß  i.
ynahe  in  allen  Notariats=Kanzle
Anmerkung.  Obschon  bey
versicherten  Ansprache  ausgetriebene  hohe  Rechte,  oder  aber  derjenige  einer  laufenden  Forderung  ausgetrieben
ensstücken  bestel
Fällen,  wo  die  Concurs=P
Nassa  einzig  aus  speciell  verpfändeten  Verm.
Pfand=Rechte  erlangt  habe;  jener  aber  vom  Zug  abgestanden  und  dieser  mit  leerem  Pfandschein  ausgegangen  ist
inen  Ansprache
sogar  auch  die,  bloß  mit  einem  gesetzlich  generellen  Pfandrecht  verf
als  da  sind:  Arzt=Conti,  der  Kinder  Spargut  u.  dgl.,  dem  oder  den  Zügern  der  Liegen
schaften  zu  bezahlen  angewiesen  werden,  so  ist  dieß  dennoch  durchaus  ungesetzlich  und  nie
Zehnte  Klasse.
mand  von  Rechtenswegen  verpflichtet,  ein  mehreres,  als  ihm  in  seiner  utsprünglichen  Ver
Die  General=Obligationen.  Diese  werden  in  jedem  Fall  nach  dem  Datum  ihrer  Errichtung  eol
schreibung  vorgestellt,  oder  auf  ein  gesetzliches  specielles  Pfandrecht  gegründet  ist
,  privata  manu  errichteten
um  Zug  zuerst  an  die  jüngste  der
locirt;  doch  in  der  Meinung,  daß  die
anzunehmen.  (Einigermaßen  verschieden  ist  hierin  die  Ansicht  von  Wyß  Polit.  Handbuch
eral=Obligation,  und  1
n  die  jüngste  notarialische  Genund =
  falls  die  letztern  alle  abstehen  u
pag.  186.)
tere  kömmt,  welche  sodann  dieselben  Rechte  und  Verpflichtungen
auch  diese  absteht,  an  die  zunächst
ist  überdas  noch  zu  bemerken,  daß  hinter  dieser,  in  Lit.  C  aufgeführten  Art,  auch  noch
D.  ge
jedoch,  daß  zudem  noch  das  Wehrt =
  worden  sind,  mit  dem
tweder:
welche  in  der  siebenten  Klasse  angefül
achen  mit  ausgetriebenen  Rechten,  auf
pten,  die  laufenden  Anspra
bergut,  die  Ansprachen  der  Geschrei
a)  bloß  aufprotokollirte  unverjährte  Verschreibungen  (Siehe  Pfandrecht  §.  42),  oder
wenn  ältere  General=Obligationen  vorgestellt  sind,  der  Betrag  dieser  von  einem  solchen  Zuger  bezahlt  werden  müssen
Schwesterausrichtungen  (S.  Pfandr.  5  20  d),  welche  beyde  den  Jnhabern
unversicherte6
förmlicher  Pfandverschreibungen =
  nachgehen,  zum  Zug  kommen  können.
efataff
Zweyte  Klasse.
Die  unverficherten  und  laufenden  Ansprachen.  zle  Forderungen,  die  in  diese  Klasse  gehören
echten  d.  h.  keine  hat  einen  Vorzug  vo
Die  Hypothekar=Gläubiger.  Diese  sind  an  und  für  sich  ganz  unabhängig  von  einander.  Nur
selbige  woher  sie  nur  immer  wollen,  stehen  in  8
rühren
handene  Massa,  sey  es  nun  im  Ganzer
geht  der  schlechtere  dem  bessern  na
en,  so  daß  mithin  zuletzt  an  sie  die  Reihe  kömn
sofern,  als  mehrern  ein  Pfand
t  an  dieselbe  Hypothek
den  übriandern =
  Züge  statt  finden,  einen  Theil  ode
weise  zu  überschlagen.  Dahin  gehören:
oder  the
und  muß,  in  sofern  die  Concursan =
  gerlung  ist,
tienigen  jüngern  Pfandgläubiger,  welche  in  einer  der  vorhergehenden  Klasse  vom  Zug  abgedas =
  Ganze  der  Concurskosten  überr
standen  sind.
Die  Züger  aller  vorhergehenden  Klassen,  welche  darthun  können,  daß  sie  durch  öffentliche  StelDritte =
  Klasse.
gerung  ihres  Unterpfandes  den  Betrag  ihrer  Ansprache  nicht  erlöst  haben,  für  diesen  MancDie =
  Fanstpfandgläubiger  stehen  zu  den  übrigen  sowohl,  als  unter  sich  in  demselben  Verhältniß,  wie
oder  Verlust  an  ihrer  Forderung.
die  zweyte  Klasse.
9)  Diejenigen,  welche  in  einer  der  vorhergehenden  Klassen  aus  irgend  einem  Grunde,  z.  B.  sey  es
ihre  Ansprache  als  verjährt  erklärt  worden,  oder  ihr  gesetzliches  Pfand  nicht  mehr
Vierte  Klasse.
war,  ihre  Bezahlung  nicht  haben  erhalten  können.
Jnhaber  von  Pfandverschreibungen  auf  Vieh,  Feldfrüchte  und  Fahrnisse,  welche  Sachen  nicht  im  Besit
4)  Die  Ansprachen  für  dem  Faliten  aus  gutem  Glauben  oder  auf  Credit  hin  anvertrautes  Gr
sondern  in  der  Concurs=Massa  sich  befinden,  und  demnach  aus  derselben  vindicirt  werden
(Waaren,  Schuldtitel,  Geld  u.  s.  w.):  namentlich  gehören  in  diese  Klasse  diejenigen  Vind
dieser  Gläuindication =
  unterliegt  keinerley  Schwierigkeit,  sobald  die  Verschreibung  förmlich  ist  (s
Falliten  anvertraute  Gulwelche, =
  weil  das  von  ihnen  dem
müssen.  Di
canten  oder  Reclamanten,
erfindlich  ist,  den  Wertl
in  der  Concurs=Massa  vor
des  Pfandrechts).  —  Uebrigens  verhält  es  sich  auch  mit  dieser  Klasse,  wie  mit  der  zweyten  und  dritt
entweder  gar  nicht  mehr  oder  nur  zum  Theil
sprechen  müssen.  —  Allen  diesen  steht  es  nun  frey
des  Mangelnden  als  Current=Gläubiger  an
sich  innert  der  gesetzlichen  Bedenkzeit  (s.  unten  §.  102)  zu  erklären,  ob  sie  samtlich  und  4
Fünfte  Klasse.
curs=Massa  od
jemeinsame  Gefahr,  wie  man  sagt,  eine  Masse  bilden  d.  h.  die  ganze
Die  durch  Bürgschaft  versicherten  Ansprachen.  Diese  sind  völlig  für  sich  bestehend,  und  da  die  Ver
zur  den  unverpfändeten  Theil  derselben,  überschlagen  und  den,  in  diesem  Fal
rung  einzig  auf  der  Vermöglichkeit  des  oder  der  Bürgen  beruht,  und  nicht,  wie  bey  Unterpfanden  diese
Steigerung  auszumittelnden  Erlös  davon,  nach  Maßgabe  der  Ansprache  jedes  Einzel
Jnhaber  der  Forderung  ergeben  kann,  si.
oder  jener  Art,  ein  Vorschuß  über  die  Schuldansprache  sich  für
sich  vertheilen  wollen.  —  Würden  sich  nicht  alle  dazu  verstehen,  so  mögen  mehrere  ol
assen  statt.  Eben  so  wenig  sind  hiebey  Con
findet  auch  keine  Aushinlösung  derselben  durch  die  nachfolgenden
nur  ein  einzelner  Curreutgläubiger  diese  Massa  übernehmen,  ohne  daß  diese,  in  sofern  sie  da
zu  übernehmen;  es  wäre  denn,  daß  der  Gläubiger  durch  den  Rechtstrieb  den  Concurs  über  der
Einer  allein,  verpflichtet  wären,  förmlich  (durd
über  einverstanden  sind,  noch  viel  we
verursacht  hätte.  (S.  Rechtsvertröstung.)
lieren  sie  im  Fall  des  Nichterlöses  ihrer  Gesammt
Steigerung)  zu  versilbern.  Freyl
egresses  auf  künftiges  Vermögen  des  Gemeinschuldners,  wenn  sie
ansprachen  das  Recht  des  Re
de  Cotenen  u  dn
Den  tn.
eißt  derjenige  Gläudiger,
fanden  Saa.
rae
den  Zug  auf  ihre  Gefahr  (privatim)  veräußern.
ne
)  an
vaer  se
aen.  de  verschieden
erschiedene  Zag
e
Raga  aberschlagt.
*)  es.  die  Anmerkung  2  bey  5.  105  im  Pfand-Proces,  und  die  Busätze  zu  demselben.
anden)  in  sefern  kein  Generalzäger  sich  zeige,  der  die  ganze  Con
            
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