(Zu §. 105 des Pfandprocesses)
Tabellarische Uebersicht
der
Collocation der Gläubiger nach Zürcherischem Concurs=Recht.
Erste Klasse.
Sechste Klasse.
De Grundverficherten Gläubiger überhaupt: in der Ordnung, wie einer dem andern in der nota
Die Forderungen der Privilegirten überhaupt. Diese theilen sich in
schen Verschreibung vorgestellt st, und zwar unmitelbar nach der Beschreibung jedes einzeinen
A. Absolut=Privilegirte, welche, in soferne keine andern, alsdann verhältnißmäßig damit zu belegen
ease e n en e e en n nenen ensiae aniaun
den Vermögensstücke vorhanden sind, vor allem aus auf die sämmtliche, nicht speciell verpfändet
Fahrhabe fallen.
. Speciell=Privilegirte, oder mit einem gesetzlichen Special=Pfandrecht versehene, Forderungen
A. Eine Behausung.
Diese können einzig auf d
diejenigen Gegenstände geltend gemacht werd
auf welche ihnen das GeseAuf =
dieser haften
ein Privilegium eingeräu
klasse bemerkt worden, Vor
Capital.
Ein jährlicher Grundzins, von
schon oben in der erstumt =
hat; z. B.
sätze und Lidlöhne auf Grundstücke, C.
liegel und Kalk auf Gebäude; sodann auf Fahr
) Folgende Capitalposten
nisse, der Miethzins für Wohnungen und
a) Capital (Hauptsumme) laut ältester notarialischer Verschreibung d. d...
5. auch §. 20 des Pfandrechts.)
azine u. s. u
Jst der Gegenstand des speciellen P
so sind in der Regel solTransfix =
(angehängte Hauptsumme) d. d.
icht mehr
e. Klasse
. (höchstens vier und der laufende Zins)
Ansprachen ihres gesetzlichen Pfandrechts verlust
beder, und
9) Anfällige Rechtstriebkosten, so wie auch die dießfalls dem Schuldenbot für sein Geschäft
und laufenden. Die Praxis aber begünstigt h
d zumal wenn
ter die Generell=Priollegl
bey der Collocation vor Gericht zukommende gesetzliche Gebühr (§. 101. Anmerk.)
gefallen läßt, dergleichen Forderungen in soweit, daß dieselbe
(wie unter b)
gebracht werde.
e) fferner, laut jüngerer Verschreibung d. d.
Generell=Privilegirte, oder mit einem gesetzlichen allgemeinen Pfandrecht auf alle und jede, nich
Hieher kämen die, privata manu auf die Behausung ausgestellten Verschreibungen, auch wem
, Massa=Gegenstände versehene Ansprachen. — Dergleichen giebt es (
speciell verpfändeten
selbige älter, als alle notarialischen wären.
rechts) eine ziemliche Anzahl, welche, wie ebendaselbst angegeben ist, wi
§. 21 u. ff. des Pfandt
irkung. Jn soferne nun der, dem Rang nach jüngste, oder (wenn dieser verzichte
unter sich eine bestimmte Rangordnung haben. Dahin gehören: die unverjährten Arzt= und Arzney
n Zug absteht) der anderjüngste das Unterpfand und damit die Bezahlung der ältern
Gläubiger übernimmt, so wird ihm von der Kanzley in der dießfallsigen Urkunde auch die
Conti, der Hebammenlohn, der Kinder Spargut, das Vogtgut u. s. w.
2.) der mit einem gesetzlich speclellen
ung 1.) der absolut privilegirten, un
serpfand auferlegt und angewiesen,
recht versehenen Forderungen auf dieses
Siebente Klasse.
Alle, oder wenn noch andere Züge9) statt finden, nur ein verhalten
6, demselben zugebrachtes Vermögen
Die Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners für
il der Concurs=Kosten.
lasse i au mi
Jn den meisten Fä
egender und fah
in diese
Behausung zu entrichtender Beytrag an die Brandsteuer des lau2) =
S
ts Ehem vien =
und Zustim
ünglichen de
lisenbehörden der urs
fenden J
Sie hat alsdann das Recht:
3.) Die unverjährte Ansprache des Zieglers für gelieferte Ziegel und Kalk.
Alles nicht speclell verpfändete Massagut als Eigenthum wegzunehmen.
ine Grundstücke, Mattland, Aecker, Baumgärten, Weinberge.
B. Versch
s oder Mehrwerth sich zeigt, auch die verpländeten Liegenschaften,
nisse aushinzulösen (
Jport
des Pf.
und, se
Beschaffenheit der Masse, auch
2) An Grundzunsen oder allenfalls die, zum Loskauf desselben fälligen Ratabeträge.
5) Aber auch die Pflicht, alle generell privile
b) An Zehnten
speciell privilegirte Ansprachen, nebst den ganzen oder verhältnißmäßigen Concurs=Kosten, zu
5) An Capitalien und dabey verfallenen Zinsen, nach dem Datum der notarialischen Verschreibung
bezahlen.
Anmerkung. Dem Züger wird im vorkommenden Fall überdieß die Bezahlung der in
na zu Liti. A erwähnten zwey Arten der privilegirten Forderungen angewiesen, u
Achte Klasse.
mentlich die Lidlöhne, wegen Bearbeitung dieser Grundstücke, und die VorsätzDie =
Ansprachen des oder der sogenannten Geschreyten (§. 30 des Pfandrechts). Diese können mit
Jn den sehr oft eintretenden Fällen, wo mehrere, bereits speciell verschriebene Grundstücke, mit
oder ohne eine Behausung, nochmals speciell, aber in Verbindung, einem oder mehrern Gläubigert
hin die ganze Massa übernehmen, in sofern sie nicht von der nachfolgenden Klasse befriedigt werden.
verschrieben sind, hat derjenige von ihnen, welcher Züger wird, alle Vorstände, so wie auch die
allfälligen absolut privilegirten, und überdas diejenigen Ansprachen, welchen ein gesetzlich
Neunte Klasse.
, zu befriedigen.
specielles Pfandrecht an diese Liegenschaften zusteht,
Die Forderungen mit ausgetriebenen Rechten), sey es nun, daß der Jnhaber einer grun
eyen die Uebung herrscht, daß i.
ynahe in allen Notariats=Kanzle
Anmerkung. Obschon bey
versicherten Ansprache ausgetriebene hohe Rechte, oder aber derjenige einer laufenden Forderung ausgetrieben
ensstücken bestel
Fällen, wo die Concurs=P
Nassa einzig aus speciell verpfändeten Verm.
Pfand=Rechte erlangt habe; jener aber vom Zug abgestanden und dieser mit leerem Pfandschein ausgegangen ist
inen Ansprache
sogar auch die, bloß mit einem gesetzlich generellen Pfandrecht verf
als da sind: Arzt=Conti, der Kinder Spargut u. dgl., dem oder den Zügern der Liegen
schaften zu bezahlen angewiesen werden, so ist dieß dennoch durchaus ungesetzlich und nie
Zehnte Klasse.
mand von Rechtenswegen verpflichtet, ein mehreres, als ihm in seiner utsprünglichen Ver
Die General=Obligationen. Diese werden in jedem Fall nach dem Datum ihrer Errichtung eol
schreibung vorgestellt, oder auf ein gesetzliches specielles Pfandrecht gegründet ist
, privata manu errichteten
um Zug zuerst an die jüngste der
locirt; doch in der Meinung, daß die
anzunehmen. (Einigermaßen verschieden ist hierin die Ansicht von Wyß Polit. Handbuch
eral=Obligation, und 1
n die jüngste notarialische Genund =
falls die letztern alle abstehen u
pag. 186.)
tere kömmt, welche sodann dieselben Rechte und Verpflichtungen
auch diese absteht, an die zunächst
ist überdas noch zu bemerken, daß hinter dieser, in Lit. C aufgeführten Art, auch noch
D. ge
jedoch, daß zudem noch das Wehrt =
worden sind, mit dem
tweder:
welche in der siebenten Klasse angefül
achen mit ausgetriebenen Rechten, auf
pten, die laufenden Anspra
bergut, die Ansprachen der Geschrei
a) bloß aufprotokollirte unverjährte Verschreibungen (Siehe Pfandrecht §. 42), oder
wenn ältere General=Obligationen vorgestellt sind, der Betrag dieser von einem solchen Zuger bezahlt werden müssen
Schwesterausrichtungen (S. Pfandr. 5 20 d), welche beyde den Jnhabern
unversicherte6
förmlicher Pfandverschreibungen =
nachgehen, zum Zug kommen können.
efataff
Zweyte Klasse.
Die unverficherten und laufenden Ansprachen. zle Forderungen, die in diese Klasse gehören
echten d. h. keine hat einen Vorzug vo
Die Hypothekar=Gläubiger. Diese sind an und für sich ganz unabhängig von einander. Nur
selbige woher sie nur immer wollen, stehen in 8
rühren
handene Massa, sey es nun im Ganzer
geht der schlechtere dem bessern na
en, so daß mithin zuletzt an sie die Reihe kömn
sofern, als mehrern ein Pfand
t an dieselbe Hypothek
den übriandern =
Züge statt finden, einen Theil ode
weise zu überschlagen. Dahin gehören:
oder the
und muß, in sofern die Concursan =
gerlung ist,
tienigen jüngern Pfandgläubiger, welche in einer der vorhergehenden Klasse vom Zug abgedas =
Ganze der Concurskosten überr
standen sind.
Die Züger aller vorhergehenden Klassen, welche darthun können, daß sie durch öffentliche StelDritte =
Klasse.
gerung ihres Unterpfandes den Betrag ihrer Ansprache nicht erlöst haben, für diesen MancDie =
Fanstpfandgläubiger stehen zu den übrigen sowohl, als unter sich in demselben Verhältniß, wie
oder Verlust an ihrer Forderung.
die zweyte Klasse.
9) Diejenigen, welche in einer der vorhergehenden Klassen aus irgend einem Grunde, z. B. sey es
ihre Ansprache als verjährt erklärt worden, oder ihr gesetzliches Pfand nicht mehr
Vierte Klasse.
war, ihre Bezahlung nicht haben erhalten können.
Jnhaber von Pfandverschreibungen auf Vieh, Feldfrüchte und Fahrnisse, welche Sachen nicht im Besit
4) Die Ansprachen für dem Faliten aus gutem Glauben oder auf Credit hin anvertrautes Gr
sondern in der Concurs=Massa sich befinden, und demnach aus derselben vindicirt werden
(Waaren, Schuldtitel, Geld u. s. w.): namentlich gehören in diese Klasse diejenigen Vind
dieser Gläuindication =
unterliegt keinerley Schwierigkeit, sobald die Verschreibung förmlich ist (s
Falliten anvertraute Gulwelche, =
weil das von ihnen dem
müssen. Di
canten oder Reclamanten,
erfindlich ist, den Wertl
in der Concurs=Massa vor
des Pfandrechts). — Uebrigens verhält es sich auch mit dieser Klasse, wie mit der zweyten und dritt
entweder gar nicht mehr oder nur zum Theil
sprechen müssen. — Allen diesen steht es nun frey
des Mangelnden als Current=Gläubiger an
sich innert der gesetzlichen Bedenkzeit (s. unten §. 102) zu erklären, ob sie samtlich und 4
Fünfte Klasse.
curs=Massa od
jemeinsame Gefahr, wie man sagt, eine Masse bilden d. h. die ganze
Die durch Bürgschaft versicherten Ansprachen. Diese sind völlig für sich bestehend, und da die Ver
zur den unverpfändeten Theil derselben, überschlagen und den, in diesem Fal
rung einzig auf der Vermöglichkeit des oder der Bürgen beruht, und nicht, wie bey Unterpfanden diese
Steigerung auszumittelnden Erlös davon, nach Maßgabe der Ansprache jedes Einzel
Jnhaber der Forderung ergeben kann, si.
oder jener Art, ein Vorschuß über die Schuldansprache sich für
sich vertheilen wollen. — Würden sich nicht alle dazu verstehen, so mögen mehrere ol
assen statt. Eben so wenig sind hiebey Con
findet auch keine Aushinlösung derselben durch die nachfolgenden
nur ein einzelner Curreutgläubiger diese Massa übernehmen, ohne daß diese, in sofern sie da
zu übernehmen; es wäre denn, daß der Gläubiger durch den Rechtstrieb den Concurs über der
Einer allein, verpflichtet wären, förmlich (durd
über einverstanden sind, noch viel we
verursacht hätte. (S. Rechtsvertröstung.)
lieren sie im Fall des Nichterlöses ihrer Gesammt
Steigerung) zu versilbern. Freyl
egresses auf künftiges Vermögen des Gemeinschuldners, wenn sie
ansprachen das Recht des Re
de Cotenen u dn
Den tn.
eißt derjenige Gläudiger,
fanden Saa.
rae
den Zug auf ihre Gefahr (privatim) veräußern.
ne
) an
vaer se
aen. de verschieden
erschiedene Zag
e
Raga aberschlagt.
*) es. die Anmerkung 2 bey 5. 105 im Pfand-Proces, und die Busätze zu demselben.
anden) in sefern kein Generalzäger sich zeige, der die ganze Con