504
Versetzung in Anklagestand.
tlagestand einerseits mit der gesetzlichen Beweistheorie und der Mehrheit ¬
der Urtheilsformen, und andererseits mit der in dieser Strafproceßordnung ¬
beibehaltenen Specialuntersuchung steht.“
In Folge
dessen können bei der Berathung über das abgeschlossene Untersuchungsverfahren ¬
— abgesehen von Beschlüssen, durch welche die Ergänzung
der Untersuchung, die Competenz u. s. w. geregelt wird — folgende
Beschlüsse gefaßt werden:
1. Der Einstellungsbeschluß; er ergeht in jenen Fällen, wo
von der Fortsetzung des Verfahrens abgestanden werden muß, ehe noch
eine bestimmte Person in Specialuntersuchung gezogen ist (§. 197).
2. Der Ablassungsbeschluß in Form eines Schuldlosigkeitszeugnisses, ¬
welcher ergeht, wenn „sich in der dem Beschuldigten
zur Last gelegten That“ gar keine strafbare Handlung erkennen läßt,
oder „alle wider ihn vorgekommenen rechtlichen Verdachtsgründe vollkommen ¬
entkräftet wurden" (§. 199 Abs. 3).
3. Der Ablassungsbeschluß mit der Wirkung einer Freisprechung ¬
wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel, welcher
ergeht, wenn „zwar nicht alle wider den Beschuldigten vorgekommenen
Verdachtsgründe vollkommen entkräftet sind, jedoch die Herstellung des
Beweises der Schuld gegen denselben durch die Schlußverhandlung mit
Grund nicht zu erwarten ist“ (§. 6 Vdg. v. 3. Mai 1858). 68)
4. Der Ablassungsbeschluß ohne weiteren Beisatz, welcher
ergeht:
a) wenn die That, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt wird,
zwar nicht ein Verbrechen oder Vergehen, aber eine Uebertretung begründet ¬
(§§. 197 Z. 1, 198 lit. a und 199 Abs. 2):
b) wenn Thatsachen erwiesen vorliegen, welche die Strafbarkeit
der Handlung aufheben; wenn das Verfahren ohne das erforderliche
Verlangen des Privatanklägers eingeleitet oder fortgesetzt wurde oder
der Staatsanwalt infolge eingetretener Abolition von der Anklage zurücktritt ¬
(§. 198 lit. a und §. 197 Z. 2—4).
5. Der normale Anklagebeschluß (§. 200).
6. Der Anklagebeschluß, „verbunden mit der Anordnung der
mündlichen Schlußverhandlung durch unmittelbare Vorladung,"
**) Glaser, Ueber die Specialuntersuchung in Haimerls Vierteljahresschrift ¬
t II. 230 ff., besonders S. 271-274 (S. unten XXII A).
69) Vergl. Rulf, Erläuterung der kais. Verordn. v. 3. Mai 1858 (Wien
1858) S. 16—19. Glaser in der Allg. österr. Gerichtszeitung 1858 Nr. 66.
(s. unten XXII D) v. Waser das. Nr. 91. Eine Singularität dieses Ablassungsbeschlusses ¬
ist es, daß er auf Verlangen des Beschuldigten, wenn dieser, statt
die Berufung zu ergreifen, eine mündliche Schlußverhandlung begehrt, in einen
Anklagebeschluß verwandelt werden muß, gegen welchen kein Rechtsmittel offen
steht. Ueber die Verwicklung, die sich ergibt, wenn das Gericht in der Schlußverhandlung, ¬
statt die Instanzentbindung aufrecht zu erhalten, den Angeklagten
schuldig findet, oder wenn der Staatsanwalt gegen den Ablassungsbeschluß Berufung ¬
ergreift, der Beschuldigte aber die Schlußverhandlung begehrt; s. Glaser,
G. Z. 1858 Nr. 66, u. 1859 Nr. 31 (s. unten XXII D u. E); v. Waser daselbst
1858 Nr. 91, 1859 Nr. 52—54. Rulf a. a. O. S. 41 u. 42.