Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
tlagestand  einerseits  mit  der  gesetzlichen  Beweistheorie  und  der  Mehrheit ¬
  der  Urtheilsformen,  und  andererseits  mit  der  in  dieser  Strafproceßordnung ¬
  beibehaltenen  Specialuntersuchung  steht.“
In  Folge
dessen  können  bei  der  Berathung  über  das  abgeschlossene  Untersuchungsverfahren ¬
  —  abgesehen  von  Beschlüssen,  durch  welche  die  Ergänzung
der  Untersuchung,  die  Competenz  u.  s.  w.  geregelt  wird  —  folgende
Beschlüsse  gefaßt  werden:
1.  Der  Einstellungsbeschluß;  er  ergeht  in  jenen  Fällen,  wo
von  der  Fortsetzung  des  Verfahrens  abgestanden  werden  muß,  ehe  noch
eine  bestimmte  Person  in  Specialuntersuchung  gezogen  ist  (§.  197).
2.  Der  Ablassungsbeschluß  in  Form  eines  Schuldlosigkeitszeugnisses, ¬
  welcher  ergeht,  wenn  „sich  in  der  dem  Beschuldigten
zur  Last  gelegten  That“  gar  keine  strafbare  Handlung  erkennen  läßt,
oder  „alle  wider  ihn  vorgekommenen  rechtlichen  Verdachtsgründe  vollkommen ¬
  entkräftet  wurden"  (§.  199  Abs.  3).
3.  Der  Ablassungsbeschluß  mit  der  Wirkung  einer  Freisprechung ¬
  wegen  Unzulänglichkeit  der  Beweismittel,  welcher
ergeht,  wenn  „zwar  nicht  alle  wider  den  Beschuldigten  vorgekommenen
Verdachtsgründe  vollkommen  entkräftet  sind,  jedoch  die  Herstellung  des
Beweises  der  Schuld  gegen  denselben  durch  die  Schlußverhandlung  mit
Grund  nicht  zu  erwarten  ist“  (§.  6  Vdg.  v.  3.  Mai  1858).  68)
4.  Der  Ablassungsbeschluß  ohne  weiteren  Beisatz,  welcher
ergeht:
a)  wenn  die  That,  welche  dem  Beschuldigten  zur  Last  gelegt  wird,
zwar  nicht  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  aber  eine  Uebertretung  begründet ¬
  (§§.  197  Z.  1,  198  lit.  a  und  199  Abs.  2):
b)  wenn  Thatsachen  erwiesen  vorliegen,  welche  die  Strafbarkeit
der  Handlung  aufheben;  wenn  das  Verfahren  ohne  das  erforderliche
Verlangen  des  Privatanklägers  eingeleitet  oder  fortgesetzt  wurde  oder
der  Staatsanwalt  infolge  eingetretener  Abolition  von  der  Anklage  zurücktritt ¬
  (§.  198  lit.  a  und  §.  197  Z.  2—4).
5.  Der  normale  Anklagebeschluß  (§.  200).
6.  Der  Anklagebeschluß,  „verbunden  mit  der  Anordnung  der
mündlichen  Schlußverhandlung  durch  unmittelbare  Vorladung,"
**)  Glaser,  Ueber  die  Specialuntersuchung  in  Haimerls  Vierteljahresschrift ¬

t  II.  230  ff.,  besonders  S.  271-274  (S.  unten  XXII  A).
69)  Vergl.  Rulf,  Erläuterung  der  kais.  Verordn.  v.  3.  Mai  1858  (Wien
1858)  S.  16—19.  Glaser  in  der  Allg.  österr.  Gerichtszeitung  1858  Nr.  66.
(s.  unten  XXII  D)  v.  Waser  das.  Nr.  91.  Eine  Singularität  dieses  Ablassungsbeschlusses ¬
  ist  es,  daß  er  auf  Verlangen  des  Beschuldigten,  wenn  dieser,  statt
die  Berufung  zu  ergreifen,  eine  mündliche  Schlußverhandlung  begehrt,  in  einen
Anklagebeschluß  verwandelt  werden  muß,  gegen  welchen  kein  Rechtsmittel  offen
steht.  Ueber  die  Verwicklung,  die  sich  ergibt,  wenn  das  Gericht  in  der  Schlußverhandlung, ¬
  statt  die  Instanzentbindung  aufrecht  zu  erhalten,  den  Angeklagten
schuldig  findet,  oder  wenn  der  Staatsanwalt  gegen  den  Ablassungsbeschluß  Berufung ¬
  ergreift,  der  Beschuldigte  aber  die  Schlußverhandlung  begehrt;  s.  Glaser,
G.  Z.  1858  Nr.  66,  u.  1859  Nr.  31  (s.  unten  XXII  D  u.  E);  v.  Waser  daselbst
1858  Nr.  91,  1859  Nr.  52—54.  Rulf  a.  a.  O.  S.  41  u.  42.
            
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