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Peter Klein.
in zwingende und nicht zwingende Normen. Jeder Versuch derartige
allgemeine Kategorien für das Internationale Privatrecht aufzustellen,
muß scheitern, weil er mit zu grobem Werkzeug arbeitet.
Auszugehen ist vielmehr stets — m. E. gehört diese Erkenntnis zu
den fundamentalsten Errungenschaften auf dem Gebiete des orckrc
public,18) — vom einzelnen Rechtsfall. Für diesen einzelnen
Rechtsfall ist nachzuprüfen und zu entscheiden, ob die Anwendung der
speziellen nach unserer Kollisionsnorm maßgebenden ausländischen Rechts-
ordnung mit Rücksicht auf zwingende Normen des eigenen Rechts aus-
nahmsweise versagt werden muß. Oder genauer! Für den einzelnen
Rechtsfall ist zu untersuchen, inwieweit der Inhalt dieser
oder jener ausländischen Rechtsordnung den zwingenden
Charakter der eigenen Rechtssätze auslöst.18)
Man darf aber niemals die besonderen Verhältnisse der Jnter-
nationalrechtsentscheidung übersehen. Eine Entscheidung, in der unser
Richter feststellte, bestimmte Normen unseres Rechts seien gegenüber der
lex b absolut zwingend, läßt keineswegs ohne weiteres die Folgerung
zu, daß diese Normen unseres Rechts auch gegenüber der lex e ab-
solut zwingend sein wollen.
Der einzelne Rechtsfall bildet das Substrat der folgenden Unter-
suchung.
Sobald hierüber Klarheit herrscht, muß die weitere Frage gestellt
werden, ob sich der Kreis der ausländischen Rechtssätze, die ausnahms-
weise unanwendbar sein sollen, nach allgemeinen Gesichtspunkten ab-
grenzen läßt, oder ob die Wissenschaft zu dem Ergebnis gelangen muß,
es gebe solche allgemeinen Gesichtspunkte nicht, vielmehr seien aus-
schließlich individuelle Momente, die eine allgemeine zusammenfassende
Charakterisierung nicht zulassen, für die ausnahmsweise eintretende An-
wendbarkeit der eigenen Rechtssätze oder Unanwendbarkeit der aus-
ländischen Rechtssätze maßgebend.
Die Antworten auf diese Frage in den einzelstaatlichen Jnter-
nationalrechtsregelungen, in der Theorie und Praxis der einzelstaat-
lichen Jurisprudenzen, lauten im einzelnen sehr verschieden. Bei
18) Vgl. auch Enneccerus a.a.O. I 183/184, besonders 183 Anm. 2.
19) Vgl. namentlich RG. LXII 404. — Vgl. auch die Erkenntnisse in
BöhmsZ. XVI 283—286, 286—293 und 329.