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habe, so in Lehensachen außer den Streitfällen ¬
vorkommen.
(Siehe Kaiser Josephs II. Gesetze und Verfassung im Justiz=Fache
Abth. I. Seite 160.
Nro. LIX.
Auszug
aus Kaiser Josephs II. Instruction für die königlich Böhmischen ¬
und Deutschen Fiscal-Aemter vom 20. März 1783.
Die Einschreitung des Fiscal=Amtes bey den landesfürstlichen Lehen betreffend. =
§. 4.
Eine weitere Beschäftigung des Fiskalamtes bestehet in
den Landesfürstlichen Lehenangelegenheiten, ¬
als bey welchen das Fiskalamt die ihm bekannt ¬
gewordene Lehenfälligkeiten anzuzeigen, ¬
die anheimgefallenen oder entzogenen ¬
Lehen zu vindiziren, und in allen Streitigkeiten ¬
die Vertretung auf sich zu nehmen hat,
welche auf das Lehenkorpus, oder auf die Belehnung ¬
eine solche Beziehung haben, daß anmit ¬
der Lehensherr selbst in Aufrechterhaltung
seiner Lehenherrlichkeit, in Beschützung
seines Lehenguts, oder in Vertretung seines ¬
Lehen=Vasallens in Verbindung steht;
doch soll in allen diesen Geschäften das Fiskalamt nicht
ehe, und nicht anders als nach einer von der mit
der Aufsicht über die Landesfürstlichen Lehen ¬
beschäftigten Stelle eingehohlten und
erhaltenen Belehrung einschreiten.
(Siehe Kaiser Josephs II. Gesetze und Verfassung im Justiz=Fache
Abth. I. Seite 208.)