Metadaten : Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 2)

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habe,  so  in  Lehensachen  außer  den  Streitfällen ¬
  vorkommen.
(Siehe  Kaiser  Josephs  II.  Gesetze  und  Verfassung  im  Justiz=Fache
Abth.  I.  Seite  160.
Nro.  LIX.
Auszug
aus  Kaiser  Josephs  II.  Instruction  für  die  königlich  Böhmischen ¬
  und  Deutschen  Fiscal-Aemter  vom  20.  März  1783.
Die  Einschreitung  des  Fiscal=Amtes  bey  den  landesfürstlichen  Lehen  betreffend. =

§.  4.
Eine  weitere  Beschäftigung  des  Fiskalamtes  bestehet  in
den  Landesfürstlichen  Lehenangelegenheiten, ¬
  als  bey  welchen  das  Fiskalamt  die  ihm  bekannt ¬
  gewordene  Lehenfälligkeiten  anzuzeigen, ¬
  die  anheimgefallenen  oder  entzogenen ¬
  Lehen  zu  vindiziren,  und  in  allen  Streitigkeiten ¬
  die  Vertretung  auf  sich  zu  nehmen  hat,
welche  auf  das  Lehenkorpus,  oder  auf  die  Belehnung ¬
  eine  solche  Beziehung  haben,  daß  anmit ¬
  der  Lehensherr  selbst  in  Aufrechterhaltung
seiner  Lehenherrlichkeit,  in  Beschützung
seines  Lehenguts,  oder  in  Vertretung  seines ¬
  Lehen=Vasallens  in  Verbindung  steht;
doch  soll  in  allen  diesen  Geschäften  das  Fiskalamt  nicht
ehe,  und  nicht  anders  als  nach  einer  von  der  mit
der  Aufsicht  über  die  Landesfürstlichen  Lehen ¬
  beschäftigten  Stelle  eingehohlten  und
erhaltenen  Belehrung  einschreiten.
(Siehe  Kaiser  Josephs  II.  Gesetze  und  Verfassung  im  Justiz=Fache
Abth.  I.  Seite  208.)
            
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