Metadaten : Weber, Adolph Dietrich: Ueber die Rückanwendung positiver Gesetze

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„Zeit  des  daruͤber  entstandenen  Streits  dabei  angetrof„fen ¬
  werden.  -  7)  Die  Minderung  der  in  einer  aͤl„tern ¬
  Verordnung  festgesetzten  Strafe  kommt  auch
„demjenigen  Uebertreter  zu  statten,  an  welchem  diese
„Strafe  zur  Zeit  der  Publication  des  neuen  Gesetzes
„noch  nicht  vollzogen  war.  -  8)  Insofern  aber
„aus  einer  verbotenen  Handlung  Privatrechte  ent„springen, ¬
  muß  auf  die  Gesetze,  welche  zur  Zeit
„der  Handlung  gültig  waren,  Rücksicht  genommen
„werden.  —
9)  Ist  es  zweifelhaft,  ob  das  Ver„brechen ¬
  vor  oder  nach  der  Publication  des  neuen
„Gesetzes  vorgefallen  sey,  so  muß  bei  Bestimmung
„der  Strafe  das  mildere  Gesetz  zum  Grunde  der
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„Entscheidung  genommen  werden.
Noch  genauer  ist  die  Anwendbarkeit  des  Gesetzbuchs ¬
  selbst  und  des  an  die  Stelle  desselben  getretenen ¬
  Landrechts  in  Beziehung  auf  die  früͤheren
Rechtsfalle  durch  das  Publicationspatent,  welches
beiden  unterm  20.  März  1791  und  5.  Februar
1794  voranging,  bestimmt  worden.
Es  wird  sich
weiterhin  noch  Gelegenheit  darbieten,  einiges  daraus
anzufuͤhren,  was  ich  mir  vorbehalte,
da  es  zu  umstaͤndlich -
  seyn  wüͤrde,  das  Ganze  woͤrtlich  hier  einzurüͤcken. ¬

Die  neuere  Französische  Civilgesetzgebung  ist,
wie  der  Discours  préliminaire  der  Gesetzkommission
zu  erkennen  giebt,  sogleich  von  der  Meinung  ergriffen ¬
  worden,  —
die  man  auch,  wie  gleichfalls  versichert ¬
  wird,  jetzt  allgemein  fuͤr  die  richtige  halten  soll,
            
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