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13. 14.
„Zeit des daruͤber entstandenen Streits dabei angetrof„fen ¬
werden. - 7) Die Minderung der in einer aͤl„tern ¬
Verordnung festgesetzten Strafe kommt auch
„demjenigen Uebertreter zu statten, an welchem diese
„Strafe zur Zeit der Publication des neuen Gesetzes
„noch nicht vollzogen war. - 8) Insofern aber
„aus einer verbotenen Handlung Privatrechte ent„springen, ¬
muß auf die Gesetze, welche zur Zeit
„der Handlung gültig waren, Rücksicht genommen
„werden. —
9) Ist es zweifelhaft, ob das Ver„brechen ¬
vor oder nach der Publication des neuen
„Gesetzes vorgefallen sey, so muß bei Bestimmung
„der Strafe das mildere Gesetz zum Grunde der
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„Entscheidung genommen werden.
Noch genauer ist die Anwendbarkeit des Gesetzbuchs ¬
selbst und des an die Stelle desselben getretenen ¬
Landrechts in Beziehung auf die früͤheren
Rechtsfalle durch das Publicationspatent, welches
beiden unterm 20. März 1791 und 5. Februar
1794 voranging, bestimmt worden.
Es wird sich
weiterhin noch Gelegenheit darbieten, einiges daraus
anzufuͤhren, was ich mir vorbehalte,
da es zu umstaͤndlich -
seyn wüͤrde, das Ganze woͤrtlich hier einzurüͤcken. ¬
Die neuere Französische Civilgesetzgebung ist,
wie der Discours préliminaire der Gesetzkommission
zu erkennen giebt, sogleich von der Meinung ergriffen ¬
worden, —
die man auch, wie gleichfalls versichert ¬
wird, jetzt allgemein fuͤr die richtige halten soll,