fullscreen : ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen (41)

Vorrede.
in  Zweifel  gerathen  und  schiefe  und  unrichtige  Anwendungen ¬
  von  den  vorhandenen  Gesetzbestimmungen
machen.  Um  zu  einer  klaren  Uebersicht  der  Gesetzgebung ¬
  überhaupt  zu  gelangen  und  sich  auf  den  Standpunct =
  zu  stellen,  die  wahre  Bedeutung  und  den  Umfang ¬
  jeder  vorhandenen  Gesetzbestimmung  zu  ergrün
den  und  die  Lücken  nach  der  präsumtiven  Absicht  des
Gesetzgebers  auszufüllen,  muß  der  Jurist  nothwendig
sein  Studium  darauf  richten,  die  einzelnen  Rechtsmaterien =
  fürs  erste  scharf  von  einander  abzusondern
und  durch  die  genaueste  Feststellung  der  Merkmale
einer  jeden  sich  in  den  Stand  zu  setzen,  wiederum
eine  richtige  und  bestimmte  Vergleichung  der  ähnlichen
und  verwandten  anzustellen;  aus  dieser  Operation
wird  sich  von  selbst  ein  Schematismus  der  sämmtlichen =
  einzelnen  Rechtsmaterien  und  eine  Classification
derselben  ergeben,  mittelst  deren  man  von  den  einzelnen, =
  speciellen  und  bekannten  Gesetzbestimmungen  immer ¬
  weiter  hinauf  zu  denjenigen  allgemeinen  Grundsätzen =
  durchdringt,  welche  eben  wegen  dieser  Allgemeinheit ¬
  zwar  nicht  die  Entscheidungsgründe  für  die  wirklich ¬
  vorkommenden  Fälle,  aber  die  Regeln  enthalten
und  abgeben,  woraus  die  speciellen  Gesetzentscheidungen =
  abgeleitet  worden  sind,  durch  welche  sie  gerechtfertiget =
  werden  und  in  welchen  sich  die  Masse  aller
Gesetzbestimmungen  vereiniget.  Nur  auf  diesem  Wege
kann  der  Jurist  zu  derjenigen  Consequenz  kommen,
welche  die  Vernunft  als  die  Bedingung  der  Würde
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer