Metadaten : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (3)

§.  187.  Die  Grundgerechtigkeiten.
339
hält  nicht  das  Recht  zum  Fahren  in  sich
Hier  kommen  zwar  selten
107
bestimmte  Wege  vor,  aber  ein  gewisser  Wegezug  muß  innegehalten
1),
und  eine  Beschädigung  durch  Uebertreten  vermieden  werden,  obschon  weder ¬
  der  Berechtigte  noch  der  Belastete  verpflichtet  sind,  deßhalb  Verzäunungen ¬
  oder  Verrickungen  anzulegen  oder  zu  unterhalten""
Das
Vieh  darf  nicht  weiden  und  lagern!
Die  Breite  ist  16,  in  der  Biegung
24  Fuß;  ist  sie  schmäler  bedungen  oder  hergebracht,  und  der  Belastete
hat  Vorrichtungen  getroffen,  um  ein  Uebertreten  zu  verhindern,  so  darf
er  diese  nicht  eingehen  lassen'
Das  Recht  der  Durchfahrt  durch
einen  Thorweg  hindert  den  Belasteten,  das  Thor  zu  verengen  und  zu
erniedrigen!
b.  Das  A.L.R.  erwähnt  nicht  der  Wassergerechtigkeiten, ¬
  welche  im  römischen  Recht  vorkommen  als  serv.  aquaeductus,
112
sie  sind  nach  den  Voraquaehaustus, ¬
  pecoris  ad  aquam  adpulsus
c.  Die  Weidebeschriften ¬
  der  Wegerechte  analog  zu  beurtheilen
rechtigungen  sind  in  Deutschland  von  viel  größerer  Wichtigkeit  und
zeigen  hier  viel  mannichfachere  Formen,  als  bei  den  Römern.  Insbesondere ¬
  kommen  sie  häufig  als  gemeinsame  Rechte  vor,  welche  allen  oder
gewissen  Klassen  von  Einwohnern  des  Orts  an  einem  Grundstück  zuDer ¬
  Berechtigte  muß  die  Servitut  so  ausüben,  daß  der  bestehen1 ¬

lastete  Eigenthümer  an  der  Substanz  der  Sache  keinen  Schaden  leidet  und
an  der  Kultur  und  Benutzung  nach  Landesart  nicht  gehindert  werde,  dieser
aber  darf  dem  Berechtigten  durch  Aenderung  der  Kultur  die  Ausübung
Da  sie  aus  vielen  Gründen  kulturder ¬
  Servitut  nicht  beeinträchtigen
schädlich  sind,  hat  die  neue  Gesetzgebung  gestrebt,  sie  durch  Ablösung  und
Gemeinheitstheilung  zu  beseitigen,  und  schon  das  A.L.R.  ist  besonders  sorgfältig ¬
  in  den  Vorschriften,  die  eine  Beschädigung  des  dienenden  Grundstücks ¬
  durch  die  Ausübung  dieser  Servituten  verhüten  sollen,  indem  genau
118
bestimmt  wird  die  Art"**)  und  die  Zahl"*)  des  Viehes,  die  Zeiten
106)  §.  72.  68.  d.  T.
107
Strieth.  B.  18.  S.  94.  Seuffert  II.  140.
108
§.  72.  73.  74.  d.  T.  Aber  berechtigt  sind  sie  zur  Herstellung  solchen  Schutzes.
Entsch.  B.  39.  S.  169.  Strieth.  B.  48.  S.  191.  Gruchot  II.  85.  437.
109
Koch,  Note  46  zu  §.  72.  d.  T.  Strieth.  B.  14.  S.  23.  Glück  B.  10.  S.  169.
110
§.  79.  75.  d.  T.
111
§.  76.  d.  T.
212
Serv.  aquaeductus  pr.  J.  II.  3.  l.  1.  pr.  D.  VIII.  3.  aquae  haustus  §.  2.  J.  Il.  3.
1.14.  §.2.  D.  VIII.  1.  l.1.  §.  1.  1.2.  §.  1.2.  l.3.  §.  3.  l.  9.  20.  §.  3.  D.  VIII.  3.
1.10.  D.  VIII.  2.  1.17.  D.  VIII.  6.  Seuffert  XVII.  215.,  ad  aquam  adpulsus
§.2.J.II.  3.  1.1.  §.  1.  1.  4.  5.  §.  1.  1.  6.  D.  VIII.  3.  l.  1.  §.  18.  D.  XLIII.  20.
113
Koch,  Pr.=R.  I.  §.  349.  S.  581.
114)
1.  22.  §.  80—145.  Oben  §.  182.  S.  272.  Koch,  S.  562f.  Beseler  S.  800f.
115
§.  80.  81.  d.  T.  Arnsb.  jur.  Monatschr.  I.  42.
116
§.  99—102.  128—130.  d.  T.  R.  v.  24.  Nov.  1794.  N.  E.  S.  B.  9.  S.  2451.
117
§  90—98,  102.  d.  T.  §.  31  ff.  der  Gem.Th  O.  v.  7.  Juni  1821.  Entsch.  B.  6.
S.  357.  Strieth.  B.  10.  S.  152.  B.  30.  S.  255.  Der  Maßstab  der  Durchwinterung, ¬
  Beseler  S.  802.  Mevius  I.  28.  Kind,  quaest.  for.  II.  42.
118
§.  107—114.  d.  T.  Anh.  §.  60.  VO.  v.  31.  Aug.  1800.  N.  C.  C.  X.  3094.  Zu
22*
            
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