7. des Gebrauchs oder Nießbr. %. von Alimenten 2c. §§. 52. 53. 177
so lange fort, als die moralische Person noch vorhanden ist.
A. L. R. I. 12. §§. 421 —424.
Der auf eine gewisse Zeit oder bis zu einem gewissen Erfolge
verliehene Nießbrauch erreicht dennoch mit dem frühern Ableben
des Nießbrauchers seine Endschaft. Sind die Erben des Berechtigten ¬
zum Nießbrauche ausdrücklich mitberufen, so ist dies im
zweifelhaften Falle dennoch nur von den Erben des ersten Grades
zu verstehen. A. L. R. I. 21. §§. 177. 178.
Anmerk. 1) Die Verpflichtung des Nießbrauchers, die persönlichen
Schulden des Erblassers zu verzinsen, erstreckt sich jedoch nicht auf Verzugszinsen. ¬
Erk. des I. Sen. des O. Trib. vom 7. März 1837. (Präj.
no. 169. Präj. S. I. S. 121.)
§. 53.
9. Vermächtniß von Alimenten und einer Ausstattung.
1) Sind Alimente Jemandem, der sich selbst nicht verpflegen
kann, vermacht, so müssen ihm dieselben, so lange er sich in
diesem Zustande befindet, gereicht werden; sind sie also einem
Kinde ohne weitere Bestimmung beschieden, so lange, als es sich
selbst seinen Unterhalt nicht erwerben kann.
Der im Testament nicht näher bestimmte Unterhalt muß,
wenn der Erblasser den Legatar schon vorhin verpflegt hatte, nach
der Art, wie dies geschehn, und nach der Lebensart, wozu der
erstere den letztern hat vorbereiten wollen, sonst nach dem Stande
des letztern zur Zeit der Testamentserrichtung festgesetzt werden.
In der Regel sind unter vermachten Alimenten auch die Kosten
der Erlernung einer Kunst oder eines Handwerks, so wie, wenn
der Legatar von adliger Geburt und den Kriegsdiensten gewidmet
ist, die Anschaffung der ersten Offiziers=Equipage zu verstehen,
niemals sind aber darunter die Kosten der Ausstattung und des
Studirens begriffen. A. L. R. I. 12. §§. 441-446.
2) Der Betrag einer ohne weitere Bestimmung vermachten
Aussteuer oder Ausstattung muß ohne Rücksicht auf das eigne
Vermögen des Legatars so bestimmt werden, daß der letztere dasjenige ¬
erhält, was er standesgemäß nach dem Gesetze würde fordern ¬
können. Ist der Legatar von höherm Stande als der ErbO. ¬
Thümmel, Erricht. d. letzt. Willens.
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