Metadata : Thümmel, Otto: ¬Die Errichtung des letzten Willens nach preußischem Recht

7.  des  Gebrauchs  oder  Nießbr.  %.  von  Alimenten  2c.  §§.  52.  53.  177
so  lange  fort,  als  die  moralische  Person  noch  vorhanden  ist.
A.  L.  R.  I.  12.  §§.  421  —424.
Der  auf  eine  gewisse  Zeit  oder  bis  zu  einem  gewissen  Erfolge
verliehene  Nießbrauch  erreicht  dennoch  mit  dem  frühern  Ableben
des  Nießbrauchers  seine  Endschaft.  Sind  die  Erben  des  Berechtigten ¬
  zum  Nießbrauche  ausdrücklich  mitberufen,  so  ist  dies  im
zweifelhaften  Falle  dennoch  nur  von  den  Erben  des  ersten  Grades
zu  verstehen.  A.  L.  R.  I.  21.  §§.  177.  178.
Anmerk.  1)  Die  Verpflichtung  des  Nießbrauchers,  die  persönlichen
Schulden  des  Erblassers  zu  verzinsen,  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  Verzugszinsen. ¬
  Erk.  des  I.  Sen.  des  O.  Trib.  vom  7.  März  1837.  (Präj.
no.  169.  Präj.  S.  I.  S.  121.)
§.  53.
9.  Vermächtniß  von  Alimenten  und  einer  Ausstattung.
1)  Sind  Alimente  Jemandem,  der  sich  selbst  nicht  verpflegen
kann,  vermacht,  so  müssen  ihm  dieselben,  so  lange  er  sich  in
diesem  Zustande  befindet,  gereicht  werden;  sind  sie  also  einem
Kinde  ohne  weitere  Bestimmung  beschieden,  so  lange,  als  es  sich
selbst  seinen  Unterhalt  nicht  erwerben  kann.
Der  im  Testament  nicht  näher  bestimmte  Unterhalt  muß,
wenn  der  Erblasser  den  Legatar  schon  vorhin  verpflegt  hatte,  nach
der  Art,  wie  dies  geschehn,  und  nach  der  Lebensart,  wozu  der
erstere  den  letztern  hat  vorbereiten  wollen,  sonst  nach  dem  Stande
des  letztern  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung  festgesetzt  werden.
In  der  Regel  sind  unter  vermachten  Alimenten  auch  die  Kosten
der  Erlernung  einer  Kunst  oder  eines  Handwerks,  so  wie,  wenn
der  Legatar  von  adliger  Geburt  und  den  Kriegsdiensten  gewidmet
ist,  die  Anschaffung  der  ersten  Offiziers=Equipage  zu  verstehen,
niemals  sind  aber  darunter  die  Kosten  der  Ausstattung  und  des
Studirens  begriffen.  A.  L.  R.  I.  12.  §§.  441-446.
2)  Der  Betrag  einer  ohne  weitere  Bestimmung  vermachten
Aussteuer  oder  Ausstattung  muß  ohne  Rücksicht  auf  das  eigne
Vermögen  des  Legatars  so  bestimmt  werden,  daß  der  letztere  dasjenige ¬
  erhält,  was  er  standesgemäß  nach  dem  Gesetze  würde  fordern ¬
  können.  Ist  der  Legatar  von  höherm  Stande  als  der  ErbO. ¬
  Thümmel,  Erricht.  d.  letzt.  Willens.
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