Inhaltsverzeichnis : Kraft, Friedrich: ¬Die Verpachtung von Landgütern mit Guts-Inventarien

Allgemeine  Sätze.
§.  7.
Voraussetzung  für  das  Folgende  ist  also  die  Verpachtung
eines  Landgutes  mit  seinem  ganzen  Gutsinventar.  Was  wir
unter  dem  Gutsinventar  zu  verstehen  haben,  bedarf
wohl  keiner  näheren  Erörterung;  ich  bemerke  zu  allem  Ueberfluß,
daß  wir,  indem  wir  von  dem  ganzen  Inventar  reden,  Alles
berücksichtigen  müssen,  was  zum  vollständigen  Betrieb
der  Landwirthschaft  und  der  dazu  gehörigen  gewöhnlichen ¬
  landwirthschaftlichen  Gewerbe  nöthig  ist.
Der  Zweck  der  Verpachtung  des  Inventars  (wir  haben
hier  natürlich  nur  den  rechtlichen  Zweck  im  Auge)  ist  von
Seiten  des  Verpachters  wohl  immer,  zunächst  die  Ueberzeugung ¬
  zu  haben,  daß  sein  Gut  mit  möglichst  vollständigen  Mitteln ¬
  bewirthschaftet  werde,  dann,  daß  ihm  das  in  seinem  Inventare ¬
  steckende  Capital  möglichst  gut  verinteressirt  und  bei
Beendigung  der  Pachtzeit  in  möglichst  gut  erhaltenem  Zustande,
mithin  überhaupt  ohne  Verringerung  seines  Werths  zurückerstattet ¬
  werde,  um  alsdann  bei  Auflösung  des  Pachtes  freie
Hand  zu  haben,  sein  Gut  selbst  verwalten  oder  mit  oder  ohne
Inventar  weiter  verpachten  zu  können.
Der  Zweck  des  Pachters  ist  dagegen  der,  auf  eine  möglichst ¬
  leichte  und  einfache  Weise,  namentlich  also,  ohne  ein  baares ¬
  Capital  aufwenden  zu  müssen,  und  ohne  Verlust  bei  Beendigung ¬
  der  Verpachtung  die  Mittel  zur  vollständigen  Bewirthschaftung ¬
  seines  Guts  in  die  Hände  zu  erhalten,  und  daraus
den  möglichsten  erlaubten  Vortheil  zu  ziehen.
Wir  halten  hier  jedoch,  um  uns  von  unserer  Frage  nicht
zu  entfernen,  nur  den  Gesichtspunct  der  Endigung  des  Pachtverhältnisses ¬
  fest,  und  heben  daher,  als  den  hier  allein  in
entscheidenden  Betracht  kommenden  rechtlichen  Zweck  der  Verpachtung ¬
  des  Inventars  nur  die  Rücklieferung  des  in
dem  Inventar  steckenden  Capitals  ohne  Verringerung ¬
  für  den  Verpachter  und  ohne  Verlust  für  den
Pachter  hervor.
            
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