Allgemeine Sätze.
§. 7.
Voraussetzung für das Folgende ist also die Verpachtung
eines Landgutes mit seinem ganzen Gutsinventar. Was wir
unter dem Gutsinventar zu verstehen haben, bedarf
wohl keiner näheren Erörterung; ich bemerke zu allem Ueberfluß,
daß wir, indem wir von dem ganzen Inventar reden, Alles
berücksichtigen müssen, was zum vollständigen Betrieb
der Landwirthschaft und der dazu gehörigen gewöhnlichen ¬
landwirthschaftlichen Gewerbe nöthig ist.
Der Zweck der Verpachtung des Inventars (wir haben
hier natürlich nur den rechtlichen Zweck im Auge) ist von
Seiten des Verpachters wohl immer, zunächst die Ueberzeugung ¬
zu haben, daß sein Gut mit möglichst vollständigen Mitteln ¬
bewirthschaftet werde, dann, daß ihm das in seinem Inventare ¬
steckende Capital möglichst gut verinteressirt und bei
Beendigung der Pachtzeit in möglichst gut erhaltenem Zustande,
mithin überhaupt ohne Verringerung seines Werths zurückerstattet ¬
werde, um alsdann bei Auflösung des Pachtes freie
Hand zu haben, sein Gut selbst verwalten oder mit oder ohne
Inventar weiter verpachten zu können.
Der Zweck des Pachters ist dagegen der, auf eine möglichst ¬
leichte und einfache Weise, namentlich also, ohne ein baares ¬
Capital aufwenden zu müssen, und ohne Verlust bei Beendigung ¬
der Verpachtung die Mittel zur vollständigen Bewirthschaftung ¬
seines Guts in die Hände zu erhalten, und daraus
den möglichsten erlaubten Vortheil zu ziehen.
Wir halten hier jedoch, um uns von unserer Frage nicht
zu entfernen, nur den Gesichtspunct der Endigung des Pachtverhältnisses ¬
fest, und heben daher, als den hier allein in
entscheidenden Betracht kommenden rechtlichen Zweck der Verpachtung ¬
des Inventars nur die Rücklieferung des in
dem Inventar steckenden Capitals ohne Verringerung ¬
für den Verpachter und ohne Verlust für den
Pachter hervor.