Metadata : System des gemeinen deutschen Privatrechts (3)

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Das  Adelsrecht.
als  Apanage  fest  bestimmt  zu  sein  pflegt.*)  Die  Höhe  derselben ¬
  richtet  sich  nicht  nach  den  Grundsätzen  des  gemeinen  Landrechts ¬
  über  den  Pflichttheil,  und  wenn  auch  die  Vergrößerung
des  Familienvermögens  und  die  Vermehrung  der  Einkünfte  des
Erstgeborenen  eine  Verbesserung  der  Apanagen  billig  erscheinen
lassen,  so  steht  den  Agnaten  doch  darauf  blos  aus  diesen  Gründen ¬
  kein  selbständiger  Rechtsanspruch  zu.*)  Weil  aber  die  Apanage ¬
  auf  die  Einkünfte  des  Familienvermögens  fundirt  ist,  so
haben  die  Agnaten,  auch  abgesehen  von  dem  Recht  der  Genossenschaft ¬
  als  solcher  und  von  ihrem  Erbrechte,  ein  unmittelbares ¬
  Interesse  an  der  Erhaltung  jenes  Vermögens;  sie  können ¬
  daher  eine  Veräußerung,  welche  der  Erstgeborene  einseitig
vorgenommen  hat,  sofort  anfechten,  ohne  daß  sie  abzuwarten
brauchen,  bis  sie  zur  Succession  gelangen.
IV.  Die  Cognaten.  Ueber  die  stets  nur  eventuelle
Succession  der  Cognaten  ist  unten  bei  der  Lehre  von  dem  Erbverzichte ¬
  zu  handeln.  Im  Allgemeinen  genüge  hier  die  Bemerkung, ¬
  daß  dieselben,  so  lange  der  Mannsstamm  blüht,  nicht
als  vollberechtigte  Mitglieder  der  Familiengenossenschaft  erscheinen. ¬
  Doch  haben  die  Töchter  einen  Anspruch  auf  standesmäßigen ¬
  Unterhalt,  welcher  hausgesetzlich  festgestellt  zu  sein
pflegt,  und  bei  der  Verheirathung  in  einer  Abfindung  (Aussteuer) ¬
  besteht.  Das  Güterrecht  der  Ehegatten  ist  ein  geson— ¬

7)  Auch  Seeundogenituren  u.  s.  w.  kommen  vor,  und  früher  fand  sich
neben  dem  apanagium  das  paragium,  eine  Abfindung  an  Land  und  Leuten
mit  einzelnen  Hoheitsrechten,  wie  bei  der  sogen.  Rothenburger  Quart.
8)  S.  die  gegen  Pütter  (de  augendo  apanagio  auctis  primogeniti  redilibus) -
  gerichtete  Ausführung  des  Oberappellationsgerichtes  zu  Cassel  bei
Strippelmann,  neue  Sammlung  V.  1.  Nr.  34.
9)  Früher  (Lehre  von  den  Erbverträgen  II.  2.  S.  58.)  habe  ich  bei  der
Entscheidung  dieser  Frage  auf  die  Analogie  des  lehenrechtlichen  Revocationsrechtes ¬
  der  Agnaten  ein  zu  großes  Gewicht  gelegt.  Vieles  kommt  freilich
im  einzelnen  Fall  auf  das  Interesse  der  Betheiligten  und  die  processualische
Lage  der  Sache  an.
            
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