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Das Adelsrecht.
als Apanage fest bestimmt zu sein pflegt.*) Die Höhe derselben ¬
richtet sich nicht nach den Grundsätzen des gemeinen Landrechts ¬
über den Pflichttheil, und wenn auch die Vergrößerung
des Familienvermögens und die Vermehrung der Einkünfte des
Erstgeborenen eine Verbesserung der Apanagen billig erscheinen
lassen, so steht den Agnaten doch darauf blos aus diesen Gründen ¬
kein selbständiger Rechtsanspruch zu.*) Weil aber die Apanage ¬
auf die Einkünfte des Familienvermögens fundirt ist, so
haben die Agnaten, auch abgesehen von dem Recht der Genossenschaft ¬
als solcher und von ihrem Erbrechte, ein unmittelbares ¬
Interesse an der Erhaltung jenes Vermögens; sie können ¬
daher eine Veräußerung, welche der Erstgeborene einseitig
vorgenommen hat, sofort anfechten, ohne daß sie abzuwarten
brauchen, bis sie zur Succession gelangen.
IV. Die Cognaten. Ueber die stets nur eventuelle
Succession der Cognaten ist unten bei der Lehre von dem Erbverzichte ¬
zu handeln. Im Allgemeinen genüge hier die Bemerkung, ¬
daß dieselben, so lange der Mannsstamm blüht, nicht
als vollberechtigte Mitglieder der Familiengenossenschaft erscheinen. ¬
Doch haben die Töchter einen Anspruch auf standesmäßigen ¬
Unterhalt, welcher hausgesetzlich festgestellt zu sein
pflegt, und bei der Verheirathung in einer Abfindung (Aussteuer) ¬
besteht. Das Güterrecht der Ehegatten ist ein geson— ¬
7) Auch Seeundogenituren u. s. w. kommen vor, und früher fand sich
neben dem apanagium das paragium, eine Abfindung an Land und Leuten
mit einzelnen Hoheitsrechten, wie bei der sogen. Rothenburger Quart.
8) S. die gegen Pütter (de augendo apanagio auctis primogeniti redilibus) -
gerichtete Ausführung des Oberappellationsgerichtes zu Cassel bei
Strippelmann, neue Sammlung V. 1. Nr. 34.
9) Früher (Lehre von den Erbverträgen II. 2. S. 58.) habe ich bei der
Entscheidung dieser Frage auf die Analogie des lehenrechtlichen Revocationsrechtes ¬
der Agnaten ein zu großes Gewicht gelegt. Vieles kommt freilich
im einzelnen Fall auf das Interesse der Betheiligten und die processualische
Lage der Sache an.