46 —
somit nur als Mittel des Erwerbs oder der Wirtschaft in
Betracht.
Die Begriffsbestimmung der Genossenschaft in richtiger Weise
zu fixieren, ist in Bezug auf gegenwärtiges Gesetz von ganz besonderer
Wichtigkeit, indem alle Vereinigungen, welche die Merkmale: Förderung ¬
des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder
mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zum unmittelbaren ¬
Zweck haben, nicht die Rechte nach dem Gesetze
vom 29. April 1869 über die anerkannten Vereine erwerben können.
Umgekehrt können Vereinigungen, denen auch nur eines obiger Merkmale
fehlt, die aber auch sonst nicht auf Erwerb, Gewinn oder eigentlichen
Geschäftsbetrieb abzielen (s. Anm. 8), sich des gegenwärtigen Gesetzes ¬
bedienen. So z. B. haben in neuerer Zeit Vereine zur Förderung ¬
des Exports die Rechte anerkannter Vereine erworben, vergl.
H. Becher S. 351 Note 32.
Über den Begriff der Genossenschaft vergl. die Kommentare von
Pröbst, Maurer, Parisius=Crüger, Höinghaus zum Gesetz vom 1. Mai
1889 § 1, ferner v. Sicherer, die Genossenschaftsgesetzgebung in Deutschland, ¬
Erlangen 1872, S. 139, Note 4. Ausgeschlossen sind deßhalb
als Genossenschaften die lediglich auf die Erreichung immaterieller
Güter gerichteten Vereine, mögen sie auch mittelbar zur Hebung der
wirtschaftlichen Lage ihrer Mitglieder beitragen (v. Sicherer S. 144).
Alle Bildungs=, Unterhaltungs= Wohlthätigkeitsvereine gehören nicht
in den Kreis der Genossenschaften, fallen vielmehr als sog. ethische
Gesellschaften in den Kreis der als anerkannte Vereine zulässigen Vereinigungen. ¬
Hiermit soll aber nicht gesagt sein, daß es Genossenschaften ¬
untersagt wäre, neben den wirtschaftlichen auch ideale Zwecke
der Bildung, Unterhaltung, Wohlthätigkeit 2c. zu verfolgen; nur dürfen
diese Zwecke nicht Hauptzwecke sein und müssen mit einem Hauptzweck ¬
in Verbindung stehen. Dies dürfte zur Genüge aus dem Wortlaute ¬
des § 6, 2 des Ges. vom 1. Mai 1889 hervorgehen, wonach
nicht der Zweck, sondern nur der Gegenstand des Unternehmens im
Statut anzugeben ist. Es ist Sache des Richters im Einzelfalle zu
entscheiden, ob der Zweck den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, oder
nicht. Gekünstelt ist die Unterscheidung bei Parisius-Crüger Anm. 6
wonach es unbedenklich zulässig sei, daß eine eingetragene Genossenschaft ¬
den durch rein geschäftliche Zwecke zusammengeführten Mitgliedern
ohne daß sie ein statutarisches Recht darauf haben, Nebenleistungen gewährt ¬
(Unterhaltung, Bildung), die außerhalb der Gesellschaftszwecke
lägen, aber in Gesellschaften jeder Art vorkommen könnten, während
der Richter nicht verpflichtet und berechtigt sein soll, eine Gesellschaft,
welche nach ausdrücklichen Bestimmungen ihres Statutes
als Gesellschaft neben den wirtschaftlichen Zwecken noch andere Zwecke
verfolgt, in das Genossenschaftsregister einzutragen. (Arg. § 79
Gen.=Ges.)