Metadata : Bayer. Gesetz vom 29. April 1869 die privatrechtliche Stellung von Vereinen betr.

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somit  nur  als  Mittel  des  Erwerbs  oder  der  Wirtschaft  in
Betracht.
Die  Begriffsbestimmung  der  Genossenschaft  in  richtiger  Weise
zu  fixieren,  ist  in  Bezug  auf  gegenwärtiges  Gesetz  von  ganz  besonderer
Wichtigkeit,  indem  alle  Vereinigungen,  welche  die  Merkmale:  Förderung ¬
  des  Erwerbes  oder  der  Wirtschaft  der  Mitglieder
mittels  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebes  zum  unmittelbaren ¬
  Zweck  haben,  nicht  die  Rechte  nach  dem  Gesetze
vom  29.  April  1869  über  die  anerkannten  Vereine  erwerben  können.
Umgekehrt  können  Vereinigungen,  denen  auch  nur  eines  obiger  Merkmale
fehlt,  die  aber  auch  sonst  nicht  auf  Erwerb,  Gewinn  oder  eigentlichen
Geschäftsbetrieb  abzielen  (s.  Anm.  8),  sich  des  gegenwärtigen  Gesetzes ¬
  bedienen.  So  z.  B.  haben  in  neuerer  Zeit  Vereine  zur  Förderung ¬
  des  Exports  die  Rechte  anerkannter  Vereine  erworben,  vergl.
H.  Becher  S.  351  Note  32.
Über  den  Begriff  der  Genossenschaft  vergl.  die  Kommentare  von
Pröbst,  Maurer,  Parisius=Crüger,  Höinghaus  zum  Gesetz  vom  1.  Mai
1889  §  1,  ferner  v.  Sicherer,  die  Genossenschaftsgesetzgebung  in  Deutschland, ¬
  Erlangen  1872,  S.  139,  Note  4.  Ausgeschlossen  sind  deßhalb
als  Genossenschaften  die  lediglich  auf  die  Erreichung  immaterieller
Güter  gerichteten  Vereine,  mögen  sie  auch  mittelbar  zur  Hebung  der
wirtschaftlichen  Lage  ihrer  Mitglieder  beitragen  (v.  Sicherer  S.  144).
Alle  Bildungs=,  Unterhaltungs=  Wohlthätigkeitsvereine  gehören  nicht
in  den  Kreis  der  Genossenschaften,  fallen  vielmehr  als  sog.  ethische
Gesellschaften  in  den  Kreis  der  als  anerkannte  Vereine  zulässigen  Vereinigungen. ¬
  Hiermit  soll  aber  nicht  gesagt  sein,  daß  es  Genossenschaften ¬
  untersagt  wäre,  neben  den  wirtschaftlichen  auch  ideale  Zwecke
der  Bildung,  Unterhaltung,  Wohlthätigkeit  2c.  zu  verfolgen;  nur  dürfen
diese  Zwecke  nicht  Hauptzwecke  sein  und  müssen  mit  einem  Hauptzweck ¬
  in  Verbindung  stehen.  Dies  dürfte  zur  Genüge  aus  dem  Wortlaute ¬
  des  §  6,  2  des  Ges.  vom  1.  Mai  1889  hervorgehen,  wonach
nicht  der  Zweck,  sondern  nur  der  Gegenstand  des  Unternehmens  im
Statut  anzugeben  ist.  Es  ist  Sache  des  Richters  im  Einzelfalle  zu
entscheiden,  ob  der  Zweck  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entspricht,  oder
nicht.  Gekünstelt  ist  die  Unterscheidung  bei  Parisius-Crüger  Anm.  6
wonach  es  unbedenklich  zulässig  sei,  daß  eine  eingetragene  Genossenschaft ¬
  den  durch  rein  geschäftliche  Zwecke  zusammengeführten  Mitgliedern
ohne  daß  sie  ein  statutarisches  Recht  darauf  haben,  Nebenleistungen  gewährt ¬
  (Unterhaltung,  Bildung),  die  außerhalb  der  Gesellschaftszwecke
lägen,  aber  in  Gesellschaften  jeder  Art  vorkommen  könnten,  während
der  Richter  nicht  verpflichtet  und  berechtigt  sein  soll,  eine  Gesellschaft,
welche  nach  ausdrücklichen  Bestimmungen  ihres  Statutes
als  Gesellschaft  neben  den  wirtschaftlichen  Zwecken  noch  andere  Zwecke
verfolgt,  in  das  Genossenschaftsregister  einzutragen.  (Arg.  §  79
Gen.=Ges.)
            
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