Inhaltsverzeichnis : Handbuch des in Chursachsen geltenden Civilrechts (Theil 2)

Vierter  Abschnitt.  Erstes  Capitel.  443
seg.  Carpz.  P.  III.  c.  33.  d.  8.  Berger  Oec.  L.  II.
T.  IV.  th.  50.  n.  7.  Leyser  Sp.  365.  m.  i.  Hommel
Obs.  58.
b)  Arg.  l.  22.  §.  10.  C.  de  iure  delib.  angez.  Const.  33.
P.  III.  Decis.  56.  57.  v.  J.  1661.  Gesch.  Banqu.  Mand.
v.  J.  1766.  §.  7.
c)  Vormundsch.  Ordn.  a.  a.  O.
d)  Decis.  21.  v.  J.  1661.  Vorm.  Ordn.  a.  a.  O.
e)  Jn  welchen  Fällen  dieses  nothwendig  sey,  s.  oben
§.  318.
Vorm.  Ordn.  Cap.  22.  §.  1.  Doch  wird  der  Vater
f)
mit  der  eydlichen  Bestärkung  der  Specification  nur  dann
belegt,  wenn  gegründeter  Verdacht  vorhanden  ist,  daß
er  etwas  von  der  Erbschaft  unterschlagen  habe.  Ebendas. =
  u.  Decis.  21.  v.  J.  1661.
Berger  a.  a.  O.  not.  8.  und  in  El.  disc.  for.  Tit.  18.
Obs.  6.  n.  8.  Wernher  P.  II.  Obs.  493.  Leyser  Sp.
565.  m.  4.  Hommel  Obl.  22.  u.  58.  a.  E.  Winkler
ad  Berger.  I.  c.
h)  z.  B.  daß  er  glaube  und  dafür  halte,  daß  von  der
großväterlichen  Verlassenschaft  ein  Mehreres,  als  er  in
der  Specification  angegeben,  in  der  väterlichen  Verlassenschaft =
  nicht  begriffen  sey.  Hingegen  ist  er  de  veritate
zu  schwören  keinesweges  schuldig.  Carpz.  P.  III.  c.
33.  d.  14.
§.  917.
5)  Dem  Erblasser  steht  es  frey,  in  seinem  letzten
Willen  dem  Erben  die  Vorlegung  eines  Jnventarit
oder  einer  eydlichen  Specification  zu  erlassen,  dergestalt, =
  daß  die  Vermächtnißnehmer  sowohl,  als  auch
die  Miterben  mit  einem  blosen  Verzeichnisse  zufrieden
seyn  müssen,  und  dessen  eydliche  Bestärkung  nicht  fordern =
  dürfen?).  Doch  ist  ein  solches  Verbot  ohne  Wirkung =
  a)  gegen  die  Gläubiger  5);  8)  wenn  der  Testirer
unmündige  Kinder  hinterlassen  hat);  7)  wenn  er
seine  Kinder  auf  den  Pflichttheil  gesetzt  hat  4)  8)  wenn
sich  gegründeter  Verdacht  äußert,  daß  der  Erbe,
            
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