Vierter Abschnitt. Erstes Capitel. 443
seg. Carpz. P. III. c. 33. d. 8. Berger Oec. L. II.
T. IV. th. 50. n. 7. Leyser Sp. 365. m. i. Hommel
Obs. 58.
b) Arg. l. 22. §. 10. C. de iure delib. angez. Const. 33.
P. III. Decis. 56. 57. v. J. 1661. Gesch. Banqu. Mand.
v. J. 1766. §. 7.
c) Vormundsch. Ordn. a. a. O.
d) Decis. 21. v. J. 1661. Vorm. Ordn. a. a. O.
e) Jn welchen Fällen dieses nothwendig sey, s. oben
§. 318.
Vorm. Ordn. Cap. 22. §. 1. Doch wird der Vater
f)
mit der eydlichen Bestärkung der Specification nur dann
belegt, wenn gegründeter Verdacht vorhanden ist, daß
er etwas von der Erbschaft unterschlagen habe. Ebendas. =
u. Decis. 21. v. J. 1661.
Berger a. a. O. not. 8. und in El. disc. for. Tit. 18.
Obs. 6. n. 8. Wernher P. II. Obs. 493. Leyser Sp.
565. m. 4. Hommel Obl. 22. u. 58. a. E. Winkler
ad Berger. I. c.
h) z. B. daß er glaube und dafür halte, daß von der
großväterlichen Verlassenschaft ein Mehreres, als er in
der Specification angegeben, in der väterlichen Verlassenschaft =
nicht begriffen sey. Hingegen ist er de veritate
zu schwören keinesweges schuldig. Carpz. P. III. c.
33. d. 14.
§. 917.
5) Dem Erblasser steht es frey, in seinem letzten
Willen dem Erben die Vorlegung eines Jnventarit
oder einer eydlichen Specification zu erlassen, dergestalt, =
daß die Vermächtnißnehmer sowohl, als auch
die Miterben mit einem blosen Verzeichnisse zufrieden
seyn müssen, und dessen eydliche Bestärkung nicht fordern =
dürfen?). Doch ist ein solches Verbot ohne Wirkung =
a) gegen die Gläubiger 5); 8) wenn der Testirer
unmündige Kinder hinterlassen hat); 7) wenn er
seine Kinder auf den Pflichttheil gesetzt hat 4) 8) wenn
sich gegründeter Verdacht äußert, daß der Erbe,