Volltext : ¬Das österreichische Frauenrecht (1)

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§.  109.  Streitigkeiten  über  Ersatz  sollen  bei  der  gewöhnlichen ¬
  Behörde  in  Dienstbothen=Angelegenheiten  angebracht,
und  auf  dem  kürzesten  Wege  entschieden  werden.  Wobei  sich
die  Behörden  zu  verwenden  haben,  in  so  fern  dem  Dienstbothen ¬
  nicht  größere  Vernachläßigung  zur  Schuld  fällt,  die
Parteien  zu  vergleichen,  und  besonders  auf  die  §.  78  über
diesen  Gegenstand  bemerkte  Pflicht  der  Dienstgeber  zurückzusehen. ¬

§.  110.  Nach  der  ordentlich  geschehenen  Übergabe  und
vollständigen  Berichtigung  hat  dann  der  Diensthälter  dem
Dienstbothen  den  bis  zu  dem  Tage  des  Austrittes  laufenden
Lohn  zu  bezahlen,  auch  die  Habschaften  desselben  verabfolgen =
  zu  lassen.
§.  184.
§.  111.  Mit  der  Liverei  ist  es,  dafern  nicht  eine  andere ¬
  Verabredung  getroffen  worden,  folgender  Maßen  zu
halten:
Nach  Verlauf  eines  Jahres  gebührt  dem  Austretenden
die  ganze  Liverei,  bestehend  in  Rock,  Weste,  Unterkleidern,
Schuh,  Strümpfe  und  Hut;  dem  nach  einem  halben  Jahre
Austretenden  gebühret  die  sogenannte  kleine  Liverei,  nämlich ¬
  die  Unterkleider,  Schuhe  und  Strümpfe.
An  eine  Galla=-Liverei,  oder,  was  die  Diensthälter  nicht
jährlich,  sondern  nach  Willkür  machen  lassen,  hat  der  Austretende ¬
  keinen  Anspruch.
§.  112.  Demjenigen,  der  wegen  übler  Aufführung,
oder  sonst  aus  seiner  Schuld  außer  der  vorgeschriebenen  Aufgebühret ¬
  von  der  Liverei
kündigungszeit  entlassen  wird
nichts.
Sollte  in  Ansehung  der  Liverei  eine  Streitigkeit  erhoben ¬
  werden,  so  ist  die  Entscheidung  dem  billigen  Ermessen
der  Behörde  überlassen.
            
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