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§. 109. Streitigkeiten über Ersatz sollen bei der gewöhnlichen ¬
Behörde in Dienstbothen=Angelegenheiten angebracht,
und auf dem kürzesten Wege entschieden werden. Wobei sich
die Behörden zu verwenden haben, in so fern dem Dienstbothen ¬
nicht größere Vernachläßigung zur Schuld fällt, die
Parteien zu vergleichen, und besonders auf die §. 78 über
diesen Gegenstand bemerkte Pflicht der Dienstgeber zurückzusehen. ¬
§. 110. Nach der ordentlich geschehenen Übergabe und
vollständigen Berichtigung hat dann der Diensthälter dem
Dienstbothen den bis zu dem Tage des Austrittes laufenden
Lohn zu bezahlen, auch die Habschaften desselben verabfolgen =
zu lassen.
§. 184.
§. 111. Mit der Liverei ist es, dafern nicht eine andere ¬
Verabredung getroffen worden, folgender Maßen zu
halten:
Nach Verlauf eines Jahres gebührt dem Austretenden
die ganze Liverei, bestehend in Rock, Weste, Unterkleidern,
Schuh, Strümpfe und Hut; dem nach einem halben Jahre
Austretenden gebühret die sogenannte kleine Liverei, nämlich ¬
die Unterkleider, Schuhe und Strümpfe.
An eine Galla=-Liverei, oder, was die Diensthälter nicht
jährlich, sondern nach Willkür machen lassen, hat der Austretende ¬
keinen Anspruch.
§. 112. Demjenigen, der wegen übler Aufführung,
oder sonst aus seiner Schuld außer der vorgeschriebenen Aufgebühret ¬
von der Liverei
kündigungszeit entlassen wird
nichts.
Sollte in Ansehung der Liverei eine Streitigkeit erhoben ¬
werden, so ist die Entscheidung dem billigen Ermessen
der Behörde überlassen.