Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren des Pandektenrechts.
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hoheit steht. Jedoch können an Sachen im Gemeingebrauch, die im
Eigentum von Privatpersonen stehn (§ 116 N. 2 § 117 N. 13), Sondernutzungsrechte -
nicht eingeräumt werden?.
3. Die Sondernutzungsrechte unterliegen den Erlöschungse
gründen
der ihnen analogen dinglichen Rechte, insoweit auch dem Nichtgebrauch. ¬
Ein Widerrufsrecht hat die Obrigkeit nur, wenn es bei
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der Verleihung vorbehalten war (Seuff. XXXVI 5).
4. Der Rechtsschutz scheint bei den Römern ausschliefslich durch
Interdikte vermittelt worden zu sein. Der vollkommneren Ausbildung
im heutigen Recht entspricht ein Klagschutz nach Analogie der ver
wandten dinglichen Rechte (Seuff. XXII 10, 176 XXXVI 5).
§ 116.
d. Die öffentlichen Wege
i. Die Römer unterscheiden zwischen öffentlichen und Privatwegen ¬
nach dem Bodeneigentum (§ 113 N. 23). Nach heutiger
Auffassung wird die Öffentlichkeit der Wege durch den Gemeingebrauch ¬
bestimmt'. Privatwege sind die Wege, die dem ausschliefslichen ¬
Benützungsrecht bestimmter Personen unterworfen sind, sei es
als Ausfluss des Eigentums oder vermöge einer Servitut. Offentliche
Wege auf Privatgrundstücken kommen in Städten häufig vor als
öffentliche Durchgänge, auch der Grund und Boden der Bürgersteige
ist vielfach Eigentum der anliegenden Hausbesitzer?. Die Pflicht der
Angrenzer zur Unterhaltung des öffentlichen Wegs begründet keinen
Schluss auf ihr Eigentum am Boden3.
II. Der Gemeingebrauch an den öffentlichen Wegen dient nur
zur Vermittlung des Verkehrs, er umfafst keinen Fruchtgenufs (am
Gras, Obst, Laub, Holz, Mineralien u. s. w.). Er enthält nur den
ordentlichen Gebrauch zum Gehn, Reiten, Fahren und kann auf eine
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dieser Benützungsart
ten beschränkt sein. Jede darüber hinausgehende
* Randa, Eigentum § 3 N. 26. Unrichtig Seuff. XXIA 213.
* Puchta, Kleine civil. Schriften S. 79—86 (römisches Recht); Wappäus,
(vgl.
§ 113*) S. 27—32, 85—117; Reitzenstein in Stengels Wörterbuch des
Verwaltungsrechts Bd. II Art. Wege und Strafsen (auch im Sonderabdruck).
1 Reitzenstein § 3. Diese Unterscheidung hatte auch in Rom Vertretung.
Festus s. h. v.
2 RGE. VI Nr. 57 S. 207 XXII Nr. 60 S. 305 (preuss. R.). Dem römischen Recht
war das Verhältnis nicht unbekannt. L. 2 § 23 ne quid in loco p. 43, 8.
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2 L. 2 § 22 i. f. eod. Seuff. XXXVII 45 XXXIX 224.