Volltext : Pandekten (1)

Erstes  Buch.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Pandektenrechts.
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hoheit  steht.  Jedoch  können  an  Sachen  im  Gemeingebrauch,  die  im
Eigentum  von  Privatpersonen  stehn  (§  116  N.  2  §  117  N.  13),  Sondernutzungsrechte -
  nicht  eingeräumt  werden?.
3.  Die  Sondernutzungsrechte  unterliegen  den  Erlöschungse
gründen
der  ihnen  analogen  dinglichen  Rechte,  insoweit  auch  dem  Nichtgebrauch. ¬
  Ein  Widerrufsrecht  hat  die  Obrigkeit  nur,  wenn  es  bei
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der  Verleihung  vorbehalten  war  (Seuff.  XXXVI  5).
4.  Der  Rechtsschutz  scheint  bei  den  Römern  ausschliefslich  durch
Interdikte  vermittelt  worden  zu  sein.  Der  vollkommneren  Ausbildung
im  heutigen  Recht  entspricht  ein  Klagschutz  nach  Analogie  der  ver
wandten  dinglichen  Rechte  (Seuff.  XXII  10,  176  XXXVI  5).
§  116.
d.  Die  öffentlichen  Wege
i.  Die  Römer  unterscheiden  zwischen  öffentlichen  und  Privatwegen ¬
  nach  dem  Bodeneigentum  (§  113  N.  23).  Nach  heutiger
Auffassung  wird  die  Öffentlichkeit  der  Wege  durch  den  Gemeingebrauch ¬
  bestimmt'.  Privatwege  sind  die  Wege,  die  dem  ausschliefslichen ¬
  Benützungsrecht  bestimmter  Personen  unterworfen  sind,  sei  es
als  Ausfluss  des  Eigentums  oder  vermöge  einer  Servitut.  Offentliche
Wege  auf  Privatgrundstücken  kommen  in  Städten  häufig  vor  als
öffentliche  Durchgänge,  auch  der  Grund  und  Boden  der  Bürgersteige
ist  vielfach  Eigentum  der  anliegenden  Hausbesitzer?.  Die  Pflicht  der
Angrenzer  zur  Unterhaltung  des  öffentlichen  Wegs  begründet  keinen
Schluss  auf  ihr  Eigentum  am  Boden3.
II.  Der  Gemeingebrauch  an  den  öffentlichen  Wegen  dient  nur
zur  Vermittlung  des  Verkehrs,  er  umfafst  keinen  Fruchtgenufs  (am
Gras,  Obst,  Laub,  Holz,  Mineralien  u.  s.  w.).  Er  enthält  nur  den
ordentlichen  Gebrauch  zum  Gehn,  Reiten,  Fahren  und  kann  auf  eine
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dieser  Benützungsart
ten  beschränkt  sein.  Jede  darüber  hinausgehende
*  Randa,  Eigentum  §  3  N.  26.  Unrichtig  Seuff.  XXIA  213.
*  Puchta,  Kleine  civil.  Schriften  S.  79—86  (römisches  Recht);  Wappäus,
(vgl.
§  113*)  S.  27—32,  85—117;  Reitzenstein  in  Stengels  Wörterbuch  des
Verwaltungsrechts  Bd.  II  Art.  Wege  und  Strafsen  (auch  im  Sonderabdruck).
1  Reitzenstein  §  3.  Diese  Unterscheidung  hatte  auch  in  Rom  Vertretung.
Festus  s.  h.  v.
2  RGE.  VI  Nr.  57  S.  207  XXII  Nr.  60  S.  305  (preuss.  R.).  Dem  römischen  Recht
war  das  Verhältnis  nicht  unbekannt.  L.  2  §  23  ne  quid  in  loco  p.  43,  8.
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2  L.  2  §  22  i.  f.  eod.  Seuff.  XXXVII  45  XXXIX  224.
            
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