Inhaltsverzeichnis : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 1)

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auf  alle  Mitglieder  derselben  uͤber.  Die  von  einer  Gemeinde, ¬
  oder  einer  andern  moralischen  Person  erworbene
persönliche  Servitut  dauert  so  lange,  als  die  moralische
Person  besteht.  (§.  529.)
§.  CCXXXIII.
Unanwendbarkeit  der  Vorschriften  über  Servituten  auf  beständige  Renten.
Beständige  jährliche  Renten  sind  keine  persönliche
Servitut,  und  können  also  ihrer  Natur  nach  auf  alle
Nachfolger  übertragen  werden.  (§.  530.)
Renten  nennet  man  die  von  Realitäten  oder  Capitalien
abfallenden  Einkünfte.  Das  Recht,  eine  Rente  zu  beziehen,
unterscheidet  sich  von  der  persönlichen  Dienstbarkeit  des  Gebrauches ¬
  und  der  Fruchtnießung  dadurch,  daß  der  Rentirer
in  der  Regel  nicht  berechtiget  ist,  den  Ertrag  oder  die  Früchte
unmittelbar  selbst  zu  beziehen;  ob  aber  dem  Empfänger  der
Rente  nur  ein  persönliches,  auf  die  Erben  nicht  übertragbares ¬
  Recht  eingeräumt  werden  wollte,  muß  aus  dem  Vertrage
oder  letzten  Willen,  wodurch  die  Rente  bestimmt  wurde,  beurtheilt ¬
  werden.  Die  Bewilligung  beständiger  jährlicher  Renten ¬
  bringt  nach  obiger  Vorschrift  immer  mit  sich,  daß  solche
auf  alle  Nachfolger,  folglich  auch  die  letztwillig  ernannten
Erben  übertragen  werden  können  *).  In  Ansehung  der  Leibrenten ¬
  bestehen  besondere  Vorschriften,  die  in  den  §§.  1284
bis  1286  des  G.  B.  enthalten  sind.
*)  Siehe  v.  Zeiller's  Commentar,  II.  Band,  Seite  374-376.
            
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