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auf alle Mitglieder derselben uͤber. Die von einer Gemeinde, ¬
oder einer andern moralischen Person erworbene
persönliche Servitut dauert so lange, als die moralische
Person besteht. (§. 529.)
§. CCXXXIII.
Unanwendbarkeit der Vorschriften über Servituten auf beständige Renten.
Beständige jährliche Renten sind keine persönliche
Servitut, und können also ihrer Natur nach auf alle
Nachfolger übertragen werden. (§. 530.)
Renten nennet man die von Realitäten oder Capitalien
abfallenden Einkünfte. Das Recht, eine Rente zu beziehen,
unterscheidet sich von der persönlichen Dienstbarkeit des Gebrauches ¬
und der Fruchtnießung dadurch, daß der Rentirer
in der Regel nicht berechtiget ist, den Ertrag oder die Früchte
unmittelbar selbst zu beziehen; ob aber dem Empfänger der
Rente nur ein persönliches, auf die Erben nicht übertragbares ¬
Recht eingeräumt werden wollte, muß aus dem Vertrage
oder letzten Willen, wodurch die Rente bestimmt wurde, beurtheilt ¬
werden. Die Bewilligung beständiger jährlicher Renten ¬
bringt nach obiger Vorschrift immer mit sich, daß solche
auf alle Nachfolger, folglich auch die letztwillig ernannten
Erben übertragen werden können *). In Ansehung der Leibrenten ¬
bestehen besondere Vorschriften, die in den §§. 1284
bis 1286 des G. B. enthalten sind.
*) Siehe v. Zeiller's Commentar, II. Band, Seite 374-376.