fullscreen : Helfert, Joseph: Versuch einer systematischen Darstellung der Jurisdictions-Norm für die deutschen Provinzen des Österreichischen Kaiserthumes

—  229  —
Auflösung  einer  Handlungsgesellschaft,  ferner  die  Einklägung ¬
  des  Conto  eines  Handelsmannes  gegen  einen  andern =
  Handelsmann  5),  nicht  aber  auch  des  Conto  eines
Handelsmannes  gegen  einen  Fabrikanten  gerechnet  werden. ¬
  Auch  die  Streitigkeiten  gegen  Handelsleute  aus
dem  Königreiche  Ungarn  oder  den  einverleibten  Ländern,
welche  rücksichtlich  eines  Handelsgeschäftes  entstehen,
gehören  vor  das  Wechselgericht,  wenn  nur  jene  Personen =
  bei  Eingehung  des  Geschäftes  entweder  ausdrücklich
auf  ihren  Ungarischen  Gerichtsstand  verzichtet,  und  den
Österreichischen  Wechselgerichten  sich  unterworfen  haben, ¬
  oder  mit  den  Handelsleuten  der  Österreichischen
Erbländer  solche  Gesellschaftsverträge  eingegangen  haben, ¬
  welche  vor  das  Wechselgericht  gehören  c).  Ob  der
wegen  eines  Handlungsgeschäftes  entstehende  Rechtsstreit
bei  Lebzeiten  des  Handelsmannes  oder  nach  dessen  Tod
anhängig  gemacht  werden  soll,  ist  gleichgültig;  auch  in
diesem  Falle  ist  er  bei  dem  Wechselgerichte,  und  zwar
gegen  die  Verlassenschafts=Masse  des  Handelsmannes  anhängig ¬
  zu  machen,  weil  das  Forum  des  Handelsmannes
in  Handlungsgeschäften  nach  dessen  Tode  nicht  aufhöret ¬
  d).  Auf  den  Stand,  den  gedachte  Personen  nebenbei ¬
  begleiten,  und  den  Adel,  der  ihnen  etwa  eigen
ist,  wird  niemal  gesehen;  nur  die  Unterthanen  der  Ottomannischen ¬
  Pforte,  welche  sich  in  den  Österreichischen
Erbländern  aufhalten,  unterstehen  auch  in  diesen  Streitigkeiten ¬
  dem  Landrechte  als  dem  für  alle  ihre  Rechtsstreitigkeiten ¬
  delegirten  Gerichtsstande  (§.  35  3)  e)).
6)  Hofresol.  v.  5.  Sept.  1778.
2)  Hofd.  v.  2.  Aug.  1792  und  22.  April  1796.
d)  Hofd.  v.  14.  März  1794.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer