Badisches Landrecht.
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Deutsches Handelsgesetzbuch (alte Fassung).
Art. 6.
Eine Frau, welche gewerbsmässig Handelsgeschäfte betreibt
(Handelsfrau), hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines
Kaufmanns.
Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in einzelnen
Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen.
Es macht hiebei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein
oder
in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder
durch
einen Prokuristen betreibt.
Art. 7. Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht
Handelsfrau sein.
Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne
Einspruch desselben Handel treibt.
Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemann nur Beihilfe in
dem Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau,
Art. 8. Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte ¬
giltig verpflichten, ohne dass es zu den einzelnen Geschäften einer
besonderen Einwilligung ihres Ehemannes bedarf.
Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne
Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Niessbrauch oder die sonstigen
an diesem Vermögen durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes. Es
haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht:
ob zugleich der Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen haftet, ist nach
den Landesgesetzen zu beurteilen.
Badisches Einführungsgesetz vom 6. August 1862 (R.Bl. Nr. 10).
Art. 5. Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann ohne Ermächtigung
ihres Ehemannes ihre Liegenschaften zu Unterpfand geben oder unter
belastendem Rechtstitel veräussern.
Wenn sie jedoch in bewidmeter Ehe lebt, so kann sie diejenigen Liegenschaften, ¬
welche zu Ehesteuer gesetzt sind, nur in den vom Landrecht
(Sätze 1554 u. ff.) bezeichneten Fällen und mit Beobachtung der dort vorgeschriebenen ¬
Formen verpfänden oder veräussern.
In Betreff der Haftung des Ehemannes für die Verpflichtungen der Ehefrau ¬
aus ihrem Handelsgewerbe behält es bei LRS 220 sein Bewenden (HGB
Art. 8 am Ende). Diese Haftung kann Dritten gegenüber weder durch einseitige ¬
Erklärung des einen Ehegatten, noch durch Übereinkunft heider aufgehoben ¬
oder beschränkt werden.
Art. 6. Einer Ehefrau kann die Ermächtigung zum Betrieb eines Handelsgewerbes ¬
von dem Amtsgericht erteilt werden, wenn ihr Ehemann durch
Minderjährigkeit, Abwesenheit oder Entmündigung verhindert ist, seine Einwilligung ¬
zu geben.
Einer von Tisch und Bett
getrennten Ehefrau kann die gerichtliche
Ermächtigung zum Handelsgewerbe auch dann erteilt werden, wenn der Mann
solche verweigert.
Die gerichtliche Ermächtigung ist in das Handelsregister einzutragen; ihre
Wirksamkeit hängt von dem Eintrage nicht ab,