Metadata : ¬Das badische Gesetz betreffend die Überleitung der ehelichen Güterstände des älteren Rechts in das Reichsrecht vom 4. August 1902

Badisches  Landrecht.
144
Deutsches  Handelsgesetzbuch  (alte  Fassung).
Art.  6.
Eine  Frau,  welche  gewerbsmässig  Handelsgeschäfte  betreibt
(Handelsfrau),  hat  in  dem  Handelsbetriebe  alle  Rechte  und  Pflichten  eines
Kaufmanns.
Dieselbe  kann  sich  in  Betreff  ihrer  Handelsgeschäfte  auf  die  in  einzelnen
Staaten  geltenden  Rechtswohlthaten  der  Frauen  nicht  berufen.
Es  macht  hiebei  keinen  Unterschied,  ob  sie  das  Handelsgewerbe  allein
oder
in  Gemeinschaft  mit  Anderen,  ob  sie  dasselbe  in  eigener  Person  oder
durch
einen  Prokuristen  betreibt.
Art.  7.  Eine  Ehefrau  kann  ohne  Einwilligung  ihres  Ehemannes  nicht
Handelsfrau  sein.
Es  gilt  als  Einwilligung  des  Mannes,  wenn  die  Frau  mit  Wissen  und  ohne
Einspruch  desselben  Handel  treibt.
Die  Ehefrau  eines  Kaufmanns,  welche  ihrem  Ehemann  nur  Beihilfe  in
dem  Handelsgewerbe  leistet,  ist  keine  Handelsfrau,
Art.  8.  Eine  Ehefrau,  welche  Handelsfrau  ist,  kann  sich  durch  Handelsgeschäfte ¬
  giltig  verpflichten,  ohne  dass  es  zu  den  einzelnen  Geschäften  einer
besonderen  Einwilligung  ihres  Ehemannes  bedarf.
Sie  haftet  für  die  Handelsschulden  mit  ihrem  ganzen  Vermögen,  ohne
Rücksicht  auf  die  Verwaltungsrechte  und  den  Niessbrauch  oder  die  sonstigen
an  diesem  Vermögen  durch  die  Ehe  begründeten  Rechte  des  Ehemannes.  Es
haftet  auch  das  gemeinschaftliche  Vermögen,  soweit  Gütergemeinschaft  besteht:
ob  zugleich  der  Ehemann  mit  seinem  persönlichen  Vermögen  haftet,  ist  nach
den  Landesgesetzen  zu  beurteilen.
Badisches  Einführungsgesetz  vom  6.  August  1862  (R.Bl.  Nr.  10).
Art.  5.  Eine  Ehefrau,  welche  Handelsfrau  ist,  kann  ohne  Ermächtigung
ihres  Ehemannes  ihre  Liegenschaften  zu  Unterpfand  geben  oder  unter
belastendem  Rechtstitel  veräussern.
Wenn  sie  jedoch  in  bewidmeter  Ehe  lebt,  so  kann  sie  diejenigen  Liegenschaften, ¬
  welche  zu  Ehesteuer  gesetzt  sind,  nur  in  den  vom  Landrecht
(Sätze  1554  u.  ff.)  bezeichneten  Fällen  und  mit  Beobachtung  der  dort  vorgeschriebenen ¬
  Formen  verpfänden  oder  veräussern.
In  Betreff  der  Haftung  des  Ehemannes  für  die  Verpflichtungen  der  Ehefrau ¬
  aus  ihrem  Handelsgewerbe  behält  es  bei  LRS  220  sein  Bewenden  (HGB
Art.  8  am  Ende).  Diese  Haftung  kann  Dritten  gegenüber  weder  durch  einseitige ¬
  Erklärung  des  einen  Ehegatten,  noch  durch  Übereinkunft  heider  aufgehoben ¬
  oder  beschränkt  werden.
Art.  6.  Einer  Ehefrau  kann  die  Ermächtigung  zum  Betrieb  eines  Handelsgewerbes ¬
  von  dem  Amtsgericht  erteilt  werden,  wenn  ihr  Ehemann  durch
Minderjährigkeit,  Abwesenheit  oder  Entmündigung  verhindert  ist,  seine  Einwilligung ¬
  zu  geben.
Einer  von  Tisch  und  Bett
getrennten  Ehefrau  kann  die  gerichtliche
Ermächtigung  zum  Handelsgewerbe  auch  dann  erteilt  werden,  wenn  der  Mann
solche  verweigert.
Die  gerichtliche  Ermächtigung  ist  in  das  Handelsregister  einzutragen;  ihre
Wirksamkeit  hängt  von  dem  Eintrage  nicht  ab,
            
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