Objekt : Recht der Schuldverhältnisse (1)

2.  Titel.  Gegenseitiger  Vertrag.
§.  326.
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Anschluß  an  das  Handelsgesetzbuch  Art.  354—356,  §.  326  insofern  weiter,  als  bei  Leistungsverzug ¬
  des  einen  Theils  der  andere  Theil  auch  ohne  vorherige  rechtskräftige  Verurtheilung
eine  Präklusivfrist  für  die  nachträgliche  Leistung  setzen  und  bei  deren  fruchtlosem  Ablaus
zwischen  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  und  Rücktritt  vom  Vertrag  wählen  darf.
Und  zwar  gilt  diese  Vorschrift  bei  gegenseitigen  Verträgen  jeder  Art,  nicht  nur  bei  Handelsgeschäften, ¬
  weshalb  im  neuen  Handelsgesetzbuch  besondere  Vorschriften  in  dieser  Richtung
entbehrlich  wurden.  Die  Art.  354—356  HGB.s  sind  deshalb  auch  im  neuen  Handelsgesetzbuch ¬
  gestrichen.  Kann  der  Gläubiger  nachweisen,  daß  die  Erfüllung  des  Vertrags ¬
  (Bem.  7  zu  §.  325)  in  Folge  des  Verzugs  für  ihn  kein  Interesse  hat,  so  steht
ihm  das  Wahlrecht  auch  ohne  Fristbestimmung  zu.  Des  sonst  nach  §.  286  Abs.  2  erforderlichen ¬
  Nachweises,  daß  die  Leistung  in  Folge  des  Verzugs  kein  Interesse  mehr  für
den  Gläubiger  habe,  bedarf  es  also  bei  gegenseitigen  Verträgen  nicht.
2.  Die  Voraussetzungen  des  nach  §.  326  Satz  2  zustehenden  Wahlrechts  sind  folgende;
a)  Es  muß  sich  um  einen  gegenseitigen  Vertrag  handeln,  bei  welchem  der  eine  Theil
in  Erfüllungsverzug  ist  (vergl.  die  Vorbemerkung  zu  diesem  Titel  und  §§.  284  ff.),
b)  Der  Gläubiger  der  verzögerten  Leistung  muß  dem  Schuldner  zur  Bewirkung
derselben  eine  angemessene  (vergl.  Anm.  4  lit.  c  zu  §.  250)  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen, ¬
  daß  er  die  Annahme  der  Leistung  nach  dem  Ablauf  der  Frist  ablehne.  Diese
Präklusivfristbestimmung  ist  eine  empfangsbedürftige  Willenserklärung  (§.  130  ff.)  und  für
die  Berechnung  der  Frist  kommen  §§.  187  u.  188  zur  Anwendung.  Die  bloße  Fristfestsetzung ¬
  zur  nachträglichen  Erfüllung  und  ihre  Bekanntgabe  an  den  Gegner  genügt  also
zur  Schaffung  des  Anspruchs  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  oder  des  Rücktrittsrechts ¬
  vom  Vertrag  nicht,  sondern  es  muß  zugleich  das  Präjudiz  darin  enthalten  sein,  daß
die  Annahme  der  Leistung  nach  Ablauf  der  Frist  abgelehnt  werde.  Fehlt  dieses  Präjudiz,
so  ist  der  Gläubiger  trotz  Ablaufs  der  Frist  verpflichtet,  die  nachträgliche  Leistung  noch
anzunehmen,  er  müßte  denn  nachweisen  können,  daß  er  in  Folge  des  Verzugs  kein  Interesse
mehr  an  der  Erfüllung  des  Vertrags  habe.
c)  Die  Leistung  darf  nicht  rechtzeitig,  d.  h.  nicht  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist
bewirkt  sein.  Wäre  die  Leistung  unterblieben,  weil  sie  nachträglich  unmöglich  wurde,  so
würde  dies  nur  dann  von  Bedeutung  sein,  wenn  der  Gläubiger  selbst  den  die  Unmöglichkeit ¬
  herbeiführenden  Umstand  zu  vertreten  hätte  oder  wenn  die  durch  Zufall  herbeigeführte ¬
  Unmöglichkeit  der  Leistung  auch  bei  rechtzeitiger  Leistung  eingetreten  sein  würde
(§.  287).  In  diesem  Fall  würden  dem  Gläubiger  nur  die  in  den  §§.  323  u.  324  festgesetzten ¬
  Rechte  zustehen.
3.  Verhältniß  des  Erfüllungsauspruchs  zum  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung. ¬
  Wenn  die  unter  2  besprochenen  Voraussetzungen  zutreffen,  so  ist  der  Anspruch
auf  Erfüllung  erloschen  und  der  Gläubiger,  welcher  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
begehrt,  bleibt  zur  Gegenleistung  verpflichtet.  Immerhin  besteht  auch  dann,  wenn  der
Gläubiger  noch  keine  Präklusivfrist  zur  Nachleistung  festsetzte,  neben  dem  Anspruch  auf
Erfüllung  das  Recht  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  schon  als  gesetzlich  bedingtes
(Bem.  3  zu  §.  250),  und  es  entsteht  die  Frage,  ob  der  Gläubiger,  welchem  principaliter
an  der  Erfüllung  liegt,  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  mit  der  Erfüllungsklage  die  Klage
auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  kumuliren  kann?  Es  handelt  sich  dabei  nicht
allein  um  eine  Frage  des  Prozeßrechts,  sondern  auch  um  die  materiellrechtliche  Frage  nach
der  Koexistenz  von  Anspruch  auf  Erfüllung  und  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung.  Ein  noch  nicht  einmal  bedingt  bestehender  Anspruch  kann  natürlich  nicht
mit  einer  Leistungsklage  verfolgt  werden.  Nach  unserer  Auffassung  aber  besteht  der
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