Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

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§.  229.
Prüfung
Wie  die  Prüfung  bey  den  Bauprofessionider ¬
  Bauprofessioni =
 =
  dem  Meisterrechte  vorangehen  muͤsse,  kommt  in
sien  und  der
der  besondern  Gewerbs-  und  Handelsgesetzkunde
Gold=  und
vor,  was  auch  hinsichtlich  jener  der  Gold-  und  SilSilberar. ¬

berarbeiter  u.  s.  w.  geschehen  wird.
beiter.
B.
Gesetzliche  Forderungen  der  industriellen  persöͤnlichen ¬
  Eigenschaften  bey  Befugnißwerbern.
§.  230.
Unterschied
Bey  den  Befugnissen  sind  auch  hier
zwischen
a)  einfache  Arbeitsbefugnisse
einfachen
b)  von  Landesfabriken  zu  unterscheiden.
Arbeitsbead =
  a.  Gesellen,  welche  zum  Meisterrechte  nicht
fugnissen
und  Lanqualifizirt =
  sind,  kann  die  Schutzfreyheit  ertheilet  werden.
desfabriksHofd. =
  30.  März  1776.  §.  7.
befugnissen.
Jenen  Arbeitern,  also,  die  eine  besondere  Geschicka. ¬
  Bey
lichkeit  und  Professionsfaͤhigkeit,  dann  Verdienste  beeinfachen ¬

Befugnif=  sitzen,  die  Mittel  zum  Meisterrechte  zu  gelangen  aber
sen.
nicht  haben,  soll  der  Schutz  zur  Betreibung  mit  ihrer
Person,  ertheilet  werden.
Hofv.  15.  Jänner  1784.  Reggsv.  27.  Jänner  1784  §.  17.
            
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