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§. 229.
Prüfung
Wie die Prüfung bey den Bauprofessionider ¬
Bauprofessioni =
=
dem Meisterrechte vorangehen muͤsse, kommt in
sien und der
der besondern Gewerbs- und Handelsgesetzkunde
Gold= und
vor, was auch hinsichtlich jener der Gold- und SilSilberar. ¬
berarbeiter u. s. w. geschehen wird.
beiter.
B.
Gesetzliche Forderungen der industriellen persöͤnlichen ¬
Eigenschaften bey Befugnißwerbern.
§. 230.
Unterschied
Bey den Befugnissen sind auch hier
zwischen
a) einfache Arbeitsbefugnisse
einfachen
b) von Landesfabriken zu unterscheiden.
Arbeitsbead =
a. Gesellen, welche zum Meisterrechte nicht
fugnissen
und Lanqualifizirt =
sind, kann die Schutzfreyheit ertheilet werden.
desfabriksHofd. =
30. März 1776. §. 7.
befugnissen.
Jenen Arbeitern, also, die eine besondere Geschicka. ¬
Bey
lichkeit und Professionsfaͤhigkeit, dann Verdienste beeinfachen ¬
Befugnif= sitzen, die Mittel zum Meisterrechte zu gelangen aber
sen.
nicht haben, soll der Schutz zur Betreibung mit ihrer
Person, ertheilet werden.
Hofv. 15. Jänner 1784. Reggsv. 27. Jänner 1784 §. 17.