fullscreen : Pandekten (1)

Erstes  Buch.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Pandektenrechts.
162
schiedener  Staaten  unhaltbar.
Um  nur  eines  hervorzuheben,  so  wird
nach  jenem  Standpunkt  der  Erfolg  der  Rechtsgeschäfte  von  dem  zufälligen, ¬
  ja  —  was  noch  schlimmer  der -
  Willkür  des  Gegners  zugänglichen ¬
  Umstand  abhängig,  in  welchem  Rechtsgebiet  dereinst  die
gerichtliche  Hilfe  nachgesucht  werden  muss.  Daher  gestatten  die
Rechte  aller  civilisierten  Völker  die  Anwendung  ausländischen  Rechts.
Indes  keines  in  völliger  Unbeschränktheit.  Kein  Staat  kann  z.  B.
die  Hand  zur  Verwirklichung  solcher  Rechtssätze  bieten,  welche  er
als  unsittlich  verwirft.  Die  Grenzen  sind  in  verschiedenen  Zeiten
und  in  verschiedenen  Staaten  verschieden  abgesteckt  worden.
Es  kann  hier  nicht  verfolgt  werden,  wie  die  Frage  nach  dem
anzuwendenden  örtlichen  Recht  im  römischen  Reich  und  im  mittelalterlichen ¬
  Deutschland  gelöst  war.
Die  Wurzeln  unseres  heutigen
internationalen  Privatrechts  gehn  in  das  mittelalterliche  Italien  zurück
Die  Ausbildung  der  Städteverfassung  hatte  zur  Folge,  dass  jedes  Stadtgebiet ¬
  neben  dem  gemeinsamen  römischen  Recht  besondere  Rechte,
statuta,  hatte.  Der  lebhafte  Verkehr  unter  den  reichen  Handels
städten  vertrug  nicht  eine  ausschliefsliche  Anwendung  einheimischen
Rechts  in  den  Gerichten,  nicht  einmal  eine  wesentlich  ungünstigere
Behandlung  der  Stadtfremden.  Unter  dem  Einfluss  dieser  Verhältnisse
bildeten  die  Postglossatoren  die  sogenannte  Statutentheorie  aus.
Hiernach  soll  jedermann  unterworfen  sein  für  seine  Person  den  Gesetzen
seines  Wohnorts  (statuta  personalia),  in  Beziehung  auf  die  Rechts
verhältnisse  an  Sachen  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  die  Sache  liegt.
(statuta  realia)  und  in  Beziehung  auf  rechtliche  Handlungen  den  Gesetzen ¬
  des  Orts,  wo  die  Handlung  vorgenommen  wurde  (statuta  mixta).
Sofort  springt  die  grosse  Unbestimmtheit  dieser  Theorie  in  die
Augen.  Hierin  liegt  ihre  Schwäche,  aber  zugleich  der  Grund,  warum
sie  sich  bis  in  unser  Jahrhundert  herein  in  Geltung  erhalten  hat.  Sie
bot  einer  verständigen  Lösung  von  Fragen  des  internationalen  Privatrechts ¬
  wenig  Stütze,  aber  auch  wenig  Hindernis.  Indes  konnte  sie
sich  bei  einer  tieferen  Erfassung  des  Gegenstands  nicht  halten.
Wächter,  der  das  Ungenügende  der  Statutentheorie  in  gründlicher ¬
  Ausführung  dargethan  hat,  setzte  den  Satz  an  die  Stelle:  der
Richter  ist  an  die  Gesetze  seines  Landes  gebunden  und  darf  ausländisches ¬
  Recht  nur  in  den  Fällen  zur  Anwendung  bringen,  für  die
es  das  inländische  Recht  ausdrücklich  oder  seinem  Sinn  und  Geiste
1  Über  das  römische  Recht  Mommsen,  Röm.  Staatsr.  III  S.  590—606;  Bar
Handb.  I  S.  17—25,  112,  164;  Mitteis,  Reichsrecht  und  Volksrecht  S.  122  fg.  (1891).
Über  das  Recht  in  den  germanischen  Reichen  und  im  deutschen  Mittelalter  Brunner, ¬
  Deutsche  Rechtsgeschichte  I  §  33—35;  Bar,  Handb.  I  S.  25  fg.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer