Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren des Pandektenrechts.
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schiedener Staaten unhaltbar.
Um nur eines hervorzuheben, so wird
nach jenem Standpunkt der Erfolg der Rechtsgeschäfte von dem zufälligen, ¬
ja — was noch schlimmer der -
Willkür des Gegners zugänglichen ¬
Umstand abhängig, in welchem Rechtsgebiet dereinst die
gerichtliche Hilfe nachgesucht werden muss. Daher gestatten die
Rechte aller civilisierten Völker die Anwendung ausländischen Rechts.
Indes keines in völliger Unbeschränktheit. Kein Staat kann z. B.
die Hand zur Verwirklichung solcher Rechtssätze bieten, welche er
als unsittlich verwirft. Die Grenzen sind in verschiedenen Zeiten
und in verschiedenen Staaten verschieden abgesteckt worden.
Es kann hier nicht verfolgt werden, wie die Frage nach dem
anzuwendenden örtlichen Recht im römischen Reich und im mittelalterlichen ¬
Deutschland gelöst war.
Die Wurzeln unseres heutigen
internationalen Privatrechts gehn in das mittelalterliche Italien zurück
Die Ausbildung der Städteverfassung hatte zur Folge, dass jedes Stadtgebiet ¬
neben dem gemeinsamen römischen Recht besondere Rechte,
statuta, hatte. Der lebhafte Verkehr unter den reichen Handels
städten vertrug nicht eine ausschliefsliche Anwendung einheimischen
Rechts in den Gerichten, nicht einmal eine wesentlich ungünstigere
Behandlung der Stadtfremden. Unter dem Einfluss dieser Verhältnisse
bildeten die Postglossatoren die sogenannte Statutentheorie aus.
Hiernach soll jedermann unterworfen sein für seine Person den Gesetzen
seines Wohnorts (statuta personalia), in Beziehung auf die Rechts
verhältnisse an Sachen den Gesetzen des Orts, wo die Sache liegt.
(statuta realia) und in Beziehung auf rechtliche Handlungen den Gesetzen ¬
des Orts, wo die Handlung vorgenommen wurde (statuta mixta).
Sofort springt die grosse Unbestimmtheit dieser Theorie in die
Augen. Hierin liegt ihre Schwäche, aber zugleich der Grund, warum
sie sich bis in unser Jahrhundert herein in Geltung erhalten hat. Sie
bot einer verständigen Lösung von Fragen des internationalen Privatrechts ¬
wenig Stütze, aber auch wenig Hindernis. Indes konnte sie
sich bei einer tieferen Erfassung des Gegenstands nicht halten.
Wächter, der das Ungenügende der Statutentheorie in gründlicher ¬
Ausführung dargethan hat, setzte den Satz an die Stelle: der
Richter ist an die Gesetze seines Landes gebunden und darf ausländisches ¬
Recht nur in den Fällen zur Anwendung bringen, für die
es das inländische Recht ausdrücklich oder seinem Sinn und Geiste
1 Über das römische Recht Mommsen, Röm. Staatsr. III S. 590—606; Bar
Handb. I S. 17—25, 112, 164; Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht S. 122 fg. (1891).
Über das Recht in den germanischen Reichen und im deutschen Mittelalter Brunner, ¬
Deutsche Rechtsgeschichte I § 33—35; Bar, Handb. I S. 25 fg.