Volltext : Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht (N.F. Bd. 4 (1868))

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blicken, aber doch noch Rettung durch ein dem verlassenen Schiff etwa begeg-
nendes anderes Schiff möglich war. Die von der Mannschaft etwa gemachte
Aussage, daß sie den Untergang oder die Zerstörung für unvermeidlich gehal-
ten habe, wird dabei zum Zwecke der Beweisführung immer nur mit Vor-
sicht aufzunehmen sein, da diese Aussage ein Urtheil über eine oft schwer zu
entscheidende Frage enthält, die Mannschaft immer geneigt sein wird, die Ge-
fahr, in Folge deren sie das Schiff preisgegeben, als möglichst groß darzustellen,
oft auch zweifelhaft sein wird, ob die Mannschaft bei ihrer Aussage an die Even-
tualität der Hülfeleistung durch ein anderes Schiff oder des Treibens des lecken
Schiffes auf der Ladung gedacht habe, und erfahrungsmäßig oft Fälle Vor-
kommen, in denen ein von seiner Mannschaft als unrettbar verloren preisgege-
benes Schiff doch noch nachträglich gerettet wird. Ueber solche Fälle berichten
Seebohm Sammlung seerechtlicher Erkenntnisse Nr. 121, Nolte,W. Benecke's
System des Seeaffekuranz- und Bodmereiwesens II, S. 503—511, W. B ene ck e
a treatise on tlie principies of indemnity in marine insurance S. 384. Aus
den obigen Sätzen folgt, daß ein Totalverlust des Schiffes oder resp. der La-
dung niemals anzünehmen ist, wenn das preisgegebene Schiff oder dessen La-
dung nachträglich gerettet und den Versicherten gegen Zahlung des Bergelohns
offerirt wird oder es den Versicherten sonst möglich gemacht wird, sich wieder
in den Besitz des Schiffes oder der Ladung zu setzen.
Von den deutschen Schriftstellern über Versicherungsrecht äußert sich
hauptsächlich Tecklenborg in seinem System des Seeversicherungswesens
S. 352 über unsere Frage, und zwar kommt er zu einem von unserer Ansicht
abweichenden Resultate. Tecklenborg entwickelt a. a. O. den Begriff des To-
talverlustes „nach der Natur der Sache" und stellt dabei folgende Sätze auf:
„Darnach tritt also der Totalverlust ein 1) bei Schiffen:
a) durch Untergang und durch Nehmung mit Kondemnation;
b) durch Reparaturunfähigkeit in Folge von Seeunfällen;
c) durch zeitweiligen Untergang und spätere Bergung.
„Dabei wird es auf gewisse Merkmale ankommen, an denen ein Totalver-
lust sich erkennen läßt. Ein von den Wellen für einen Moment begrabenes
Schiff, das durch freiwillig oder zufällig geschehene Erleichterung wieder auf-
taucht, kann als total verloren gewesen nicht angesehen werden. War dagegen
die Mannschaft bereits geflüchtet und hatte sie weder Gewalt noch Obhut über
das Schiff, so war dadurch ein Totalverlust eingetreten, und der Versicherte
hat damit die aus einem solchen entspringenden Rechte erworben, die durch den
Zufall einer später erfolgten Bergung ihm nicht genommen werden können.
Nur darf dieses Recht nicht so weit ausgedehnt werden, daß es auf das Jn-
kraftbleiben des etwa gemachten Abandons sich erstreckt, wonach der Versicherer
in den Besitz des Geborgenen käme; sondern nach richtigen Grundsätzen kann
die Pflicht des Versicherers nur auf Entschädigung des Versicherten sich er-

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