Inhaltsverzeichnis : Vorlesungen über das gemeine Civilrecht (Bd. 2, Abt. 1)

Kap.  II.  Von  dem  Eigenthume.  §.  222.
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bildete  sich  folgender  Sprachgebrauch.
Wollte  man  andeuten.
daß  Jemand  Eigenthümer  sei  nach  aller  Strenge  quiritarischen
Rechts,  so  sagte  man:  die  Sache  gehört  ihm  ex  jure  Quiritium; ¬
  wenn  man  aber  die  Rücksicht  auf  das  quiritarische  Recht
bei  Seite  setzte,  und  dennoch  Jemand  als  Eigenthümer  bezeichnen
wollte,  sagte  man  von  ihm:  er  hat  die  Sache  in  bonis.  Nun
muß  ich  aber  noch  ganz  besonders  Folgendes  hervorheben:  Die
Umstände  konnten  sehr  wohl  von  der  Art  sein,  daß  Jemand  als
Eigenthümer  anerkannt  werden  mußte,  man  mochte  nun  absehen
von  den  besonderen  Bestimmungen  des  quiritarischen  Rechts,
oder  auf  diese  mit  Rücksicht  nehmen;  dann  sagte  man  von  ihm:
er  hat  die  Sache  in  bonis  und  ex  jure  Quiritium.  Also:  beides ¬
  konnte  vereinigt  sein.  Aber  es  konnte  auch  getrennt  sein  von
einander.  Und  da  hieß  es  denn  von  demjenigen,  der,  obschon  er
eine  Sache  in  bonis  hatte,  doch,  jure  Quiritium,  nicht  als
Eigenthümer  gelten  konnte:  er  hat  die  Sache  tantum  in  bonis. ¬
  Dagegen  bezeichnete  man  das  Eigenthum  desjenigen,  der
nur  eben  nach  quiritarischem  Rechte  Eigenthümer  war,  mit  dem
Ausdruck:  nudum  jus  Quiritium.  Dabei  geschah  es  denn
nicht  selten,  daß  in  Beziehung  auf  eine  und  dieselbe  Sache  von
dem  A.  gesagt  werden  mußte,  er  ist  Eigenthümer,  aber  er  hat
die  Sache  tautum  in  bonis  —  während  man  von  dem  B.  sagen
mußte:  er  hat  an  der  Sache  das  nudum  jus  Quiritium.
Zu  dem  bisher  bezeichneten  Römischen  Sprachgebrauch  verhält  der
Sprachgebrauch  der  Neueren  sich  so:  das  Recht  desjenigen,  welcher =
  ex  jure  Quiritium  als  Eigenthümer  anzusehen  war,  bezeichnen =
  sie  durch  quiritarisches  Eigenthum,  wogegen  der
Ausdruck  bonitarisches  Eigenthum  sich  auf  das  in  bonis  habere ¬
  bezieht.
Das  Bisherige  bezog  sich  auf  den  Begriff  dieses  Unterschiedes =
  und  den  sich  darauf  beziehenden  Sprachgebrauch.  Nun  muß
ich  aber  auch  noch  ein  paar  Worte  sagen  über  die  praktische
Bedeutung  des  ganzen  Unterschiedes:
1.  Quiritarisches  und  bonitarisches  Eigenthum  unterscheiden
sich  ihren  Wirkungen  nach;  dies  weiter  auszuführen  liegt  außer
dem  Zweck  der  gegenwärtigen  Darstellung.  Nur  so  viel  will  ich
Göschen's  Vorles.  üb.  d.  gem.  Civilr.  Bd.  II.  Abthl.  1.
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