Kap. II. Von dem Eigenthume. §. 222.
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bildete sich folgender Sprachgebrauch.
Wollte man andeuten.
daß Jemand Eigenthümer sei nach aller Strenge quiritarischen
Rechts, so sagte man: die Sache gehört ihm ex jure Quiritium; ¬
wenn man aber die Rücksicht auf das quiritarische Recht
bei Seite setzte, und dennoch Jemand als Eigenthümer bezeichnen
wollte, sagte man von ihm: er hat die Sache in bonis. Nun
muß ich aber noch ganz besonders Folgendes hervorheben: Die
Umstände konnten sehr wohl von der Art sein, daß Jemand als
Eigenthümer anerkannt werden mußte, man mochte nun absehen
von den besonderen Bestimmungen des quiritarischen Rechts,
oder auf diese mit Rücksicht nehmen; dann sagte man von ihm:
er hat die Sache in bonis und ex jure Quiritium. Also: beides ¬
konnte vereinigt sein. Aber es konnte auch getrennt sein von
einander. Und da hieß es denn von demjenigen, der, obschon er
eine Sache in bonis hatte, doch, jure Quiritium, nicht als
Eigenthümer gelten konnte: er hat die Sache tantum in bonis. ¬
Dagegen bezeichnete man das Eigenthum desjenigen, der
nur eben nach quiritarischem Rechte Eigenthümer war, mit dem
Ausdruck: nudum jus Quiritium. Dabei geschah es denn
nicht selten, daß in Beziehung auf eine und dieselbe Sache von
dem A. gesagt werden mußte, er ist Eigenthümer, aber er hat
die Sache tautum in bonis — während man von dem B. sagen
mußte: er hat an der Sache das nudum jus Quiritium.
Zu dem bisher bezeichneten Römischen Sprachgebrauch verhält der
Sprachgebrauch der Neueren sich so: das Recht desjenigen, welcher =
ex jure Quiritium als Eigenthümer anzusehen war, bezeichnen =
sie durch quiritarisches Eigenthum, wogegen der
Ausdruck bonitarisches Eigenthum sich auf das in bonis habere ¬
bezieht.
Das Bisherige bezog sich auf den Begriff dieses Unterschiedes =
und den sich darauf beziehenden Sprachgebrauch. Nun muß
ich aber auch noch ein paar Worte sagen über die praktische
Bedeutung des ganzen Unterschiedes:
1. Quiritarisches und bonitarisches Eigenthum unterscheiden
sich ihren Wirkungen nach; dies weiter auszuführen liegt außer
dem Zweck der gegenwärtigen Darstellung. Nur so viel will ich
Göschen's Vorles. üb. d. gem. Civilr. Bd. II. Abthl. 1.
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