146 Zweite Abtheilung. Jnnere Rechtsgeschichte.
einem besondern Vertrage von 1392 abermals bestätigt wurde,
ward dennoch von Seiten Däunemarks alles versucht, um
das Lehn zu einem bloß persönlichen zu machen. Gewissermaßen =
gelang es Erich von Pommern, in einem Vergleich
von 1435 den Grundsatz durchzusetzen, daß das Lehn nicht
erblich seyn solle. Aber schon Christoph von Baiern erkannte
das alte Recht der Erblichkeit unumwunden an 54), und seitdem ¬
ist auch von Seiten der dänischen Könige das Gegentheil
zu behaupten nicht wieder versucht worden. Auch die spätern
Landestheilungen änderten darin selbst in Hinsicht auf diejenigen -
Herzöge nichts, welche zugleich Könige von Dännemark
gewesen sind. Sie unterschieden ihren Antheil von Schleswig
aufs genaueste vom Königreich und belehnten sich selbst mit
dem Herzogthum Schleswig 55). Dänische Schriftsteller sind
bei Darstellung dieser Verhältnisse selten unpartheiisch, sie
bedauern nicht bloß die politische Absonderung Schleswigs
von Dännemark, sondern haben auch wohl die Rechtsgültigkeit -
und verbindliche Kraft der Verträge, wodurch jene Absonderung =
ist bewirkt worden, zu bestreiten versucht. Wenn aber
überhaupt in staatsrechtlichen Verhältnissen Friedensschlüsse,
Verträge und Vereinbarungen irgend etwas bedeuten sollen,
so erscheinen die Rechte der schleswigschen Herzöge vollkommen =
eben so gut begründet
wie die jedes andern Fürstenhauses. =
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54) Unter den Privilegien
Statthalter der Herzogthümer
der Ritterschaft sind zwei Lehnvertrat =
bei dieser Belehnung
briefe von König Christoph bedie =
Stelle des Königs als Herfindlich, =
der eine aus dem J.
zogs von Schleswig, ihm ward
1440, der andere v. 1445. Pridas ¬
Lehn ertheilt, wie es im
vilegien S. 5 u. f. Der erste
Lehnbrief heißt: „tanquam
Lehnbrief bezeichnet Schleswig
imaginario Vasallo nostro,
als „ein rechtes Erblehn.
jedoch Uns als einem Herzogen
55) Lehnbrief König Friede zu ¬
Schleswig und Unsern alrich =
II. von 1580. Privilegien
lerseits fürstlichen Erben und
der Ritterschaft, S. 195. De r
Nachkommen zum Besten.