Full text : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

146  Zweite  Abtheilung.  Jnnere  Rechtsgeschichte.
einem  besondern  Vertrage  von  1392  abermals  bestätigt  wurde,
ward  dennoch  von  Seiten  Däunemarks  alles  versucht,  um
das  Lehn  zu  einem  bloß  persönlichen  zu  machen.  Gewissermaßen =
  gelang  es  Erich  von  Pommern,  in  einem  Vergleich
von  1435  den  Grundsatz  durchzusetzen,  daß  das  Lehn  nicht
erblich  seyn  solle.  Aber  schon  Christoph  von  Baiern  erkannte
das  alte  Recht  der  Erblichkeit  unumwunden  an  54),  und  seitdem ¬
  ist  auch  von  Seiten  der  dänischen  Könige  das  Gegentheil
zu  behaupten  nicht  wieder  versucht  worden.  Auch  die  spätern
Landestheilungen  änderten  darin  selbst  in  Hinsicht  auf  diejenigen -
  Herzöge  nichts,  welche  zugleich  Könige  von  Dännemark
gewesen  sind.  Sie  unterschieden  ihren  Antheil  von  Schleswig
aufs  genaueste  vom  Königreich  und  belehnten  sich  selbst  mit
dem  Herzogthum  Schleswig  55).  Dänische  Schriftsteller  sind
bei  Darstellung  dieser  Verhältnisse  selten  unpartheiisch,  sie
bedauern  nicht  bloß  die  politische  Absonderung  Schleswigs
von  Dännemark,  sondern  haben  auch  wohl  die  Rechtsgültigkeit -
  und  verbindliche  Kraft  der  Verträge,  wodurch  jene  Absonderung =
  ist  bewirkt  worden,  zu  bestreiten  versucht.  Wenn  aber
überhaupt  in  staatsrechtlichen  Verhältnissen  Friedensschlüsse,
Verträge  und  Vereinbarungen  irgend  etwas  bedeuten  sollen,
so  erscheinen  die  Rechte  der  schleswigschen  Herzöge  vollkommen =
  eben  so  gut  begründet
wie  die  jedes  andern  Fürstenhauses. =

—
—
54)  Unter  den  Privilegien
Statthalter  der  Herzogthümer
der  Ritterschaft  sind  zwei  Lehnvertrat =
  bei  dieser  Belehnung
briefe  von  König  Christoph  bedie =
  Stelle  des  Königs  als  Herfindlich, =
  der  eine  aus  dem  J.
zogs  von  Schleswig,  ihm  ward
1440,  der  andere  v.  1445.  Pridas ¬
  Lehn  ertheilt,  wie  es  im
vilegien  S.  5  u.  f.  Der  erste
Lehnbrief  heißt:  „tanquam
Lehnbrief  bezeichnet  Schleswig
imaginario  Vasallo  nostro,
als  „ein  rechtes  Erblehn.
jedoch  Uns  als  einem  Herzogen
55)  Lehnbrief  König  Friede  zu ¬
  Schleswig  und  Unsern  alrich =
  II.  von  1580.  Privilegien
lerseits  fürstlichen  Erben  und
der  Ritterschaft,  S.  195.  De  r
Nachkommen  zum  Besten.
            
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