Von der Competenz der Untergerichte. §. 3. 41
meinschaftlichen Oberrichter haben, und mit einer persönlichen ¬
Klage, möge sie theilbar seyn, oder nicht,
belangt werden sollen, die Klage bei dem gemein1 ¬
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schaftlichen Obergericht angestellt werden muß.
Haben sie aber nicht einmal einen gemeinschaftlichen
Oberrichter, weil sie in verschiedenen Provinzen des
Königreichs ihren Wohnsitz haben, mögen sie in erster
Instanz sämmtlich, oder nur zum Theil den Untergerichten ¬
unterworfen seyn, oder steht einem der Beklagwie ¬
der des
ten ein anderer befreieter Gerichtsstand
des HofmarMittelgerichts =
zu, z. B. des Consistorii
schallamts u. s. w., so hat der Kläger eine von den
verschiedenen Justizcanzleien, in deren Gerichtssprengeln ¬
der Beklagten Wohnsitze gelegen sind, zur Anbringung ¬
der Klage auszuwählen. Sollten jedoch
mehrere der Beklagten unter einer und derselben Justizcanzlei ¬
ihren Wohnsitz haben, so soll die Sache
gleich in erster Instanz vor diejenige Justizcanzlei gebracht ¬
werden, unter welcher die größere Anzahl der
Beklagten wohnhaft ist. Wäre die Zahl der Beklagten
unter mehreren Justizcanzleien gleich, so tritt auch
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dann das Wahlrecht des Klägers ein.
Wird eine gemischte oder eine dingliche Klage
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in Rücksicht solcher Güter angestellt, welche in mehreren ¬
Untergerichtsbezirken belegen sind, und wo folglich ¬
das forum rei sitae nicht bei einem und demselben ¬
Untergerichte begründet ist, so ist auch diese
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bei dem gemeinschaftlichen Obergerichte anzustellen.
12) Oesterley Hannov. Proceß. Th. 1. S. 248. 245.
13) Verordn. vom 51. Jul. 1818. Abschn. V. §.
14) a Pufend. T. I. obs. 153. T. II. obs. 148. v. Ramdohr