Inhaltsverzeichnis : Commentar zur Proceß-Ordnung für die Unter-Gerichte des Königreichs Hannover (1)

Von  der  Competenz  der  Untergerichte.  §.  3.  41
meinschaftlichen  Oberrichter  haben,  und  mit  einer  persönlichen ¬
  Klage,  möge  sie  theilbar  seyn,  oder  nicht,
belangt  werden  sollen,  die  Klage  bei  dem  gemein1 ¬
  2)
schaftlichen  Obergericht  angestellt  werden  muß.
Haben  sie  aber  nicht  einmal  einen  gemeinschaftlichen
Oberrichter,  weil  sie  in  verschiedenen  Provinzen  des
Königreichs  ihren  Wohnsitz  haben,  mögen  sie  in  erster
Instanz  sämmtlich,  oder  nur  zum  Theil  den  Untergerichten ¬
  unterworfen  seyn,  oder  steht  einem  der  Beklagwie ¬
  der  des
ten  ein  anderer  befreieter  Gerichtsstand
des  HofmarMittelgerichts =
  zu,  z.  B.  des  Consistorii
schallamts  u.  s.  w.,  so  hat  der  Kläger  eine  von  den
verschiedenen  Justizcanzleien,  in  deren  Gerichtssprengeln ¬
  der  Beklagten  Wohnsitze  gelegen  sind,  zur  Anbringung ¬
  der  Klage  auszuwählen.  Sollten  jedoch
mehrere  der  Beklagten  unter  einer  und  derselben  Justizcanzlei ¬
  ihren  Wohnsitz  haben,  so  soll  die  Sache
gleich  in  erster  Instanz  vor  diejenige  Justizcanzlei  gebracht ¬
  werden,  unter  welcher  die  größere  Anzahl  der
Beklagten  wohnhaft  ist.  Wäre  die  Zahl  der  Beklagten
unter  mehreren  Justizcanzleien  gleich,  so  tritt  auch
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dann  das  Wahlrecht  des  Klägers  ein.
Wird  eine  gemischte  oder  eine  dingliche  Klage
1.
in  Rücksicht  solcher  Güter  angestellt,  welche  in  mehreren ¬
  Untergerichtsbezirken  belegen  sind,  und  wo  folglich ¬
  das  forum  rei  sitae  nicht  bei  einem  und  demselben ¬
  Untergerichte  begründet  ist,  so  ist  auch  diese
14)
bei  dem  gemeinschaftlichen  Obergerichte  anzustellen.
12)  Oesterley  Hannov.  Proceß.  Th.  1.  S.  248.  245.
13)  Verordn.  vom  51.  Jul.  1818.  Abschn.  V.  §.
14)  a  Pufend.  T.  I.  obs.  153.  T.  II.  obs.  148.  v.  Ramdohr
            
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