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§. 10.
zugleich mit in der Replik. Nach geendigtem Verfahren
wird über beide Rechtsmittel in demselben Urthel erkannt
und nach Befinden Beklagter in der Convention verurtheilt, ¬
in Hinsicht der Reconvention aber auf Beweis interloquirt =
5°).
Nach neueren Proceßgesetzen der Lande Sächsischen
Rechts muß auch die gleichzeitige Wiederklage in besonderen ¬
Acten, also in einem besondern Proceß verhandelt
werden 8*), welches um so schlußgerechter ist, je weniger
das Verfahren bei dem Beweis in der Wiederklage mit
dem bei der Convention (Vergl. §. 5. z. A.) vereinbar ist.
Die gleichzeitige Wiederklage kann in den Sächsischen
und Altenburg. Landen, während der Dauer der Convention, ¬
zu jeder Zeit angestellt werden. Nur erst nach
beendigter Convention wird nach Beschaffenheit der Umstände =
zu Anstellung der (successiven) Wiederklage eine Frist
vorgeschrieben (S. folg. §). Wird die Wiederklage früher
nicht. Carpzov P. I. const. 7. def. 2 et7. Die Schwarzburg. =
P. O. P. II. Tit. III. §. 3 u. 2. versteht unter der
* .
gleichzeitigen Wiederklage eine vor der Kriegsbefestigung
übergebene, welche sich zu derselben Proceßart eignet, in
welcher -
die Vorklage erhoben ist. Im entgegengesetzten Fall
soll sie in besondern Acten ausgeführt werden.
50) Mevius P. IV. dec. 166. Ludovici Cap. 38. §. 3.
Danz ord. bürgl. Proc. §. 322.
51) Erl. Proc. Ordn. Tit. 6. §. 1. Aktenb. P. O. P.I. Cap.
VIII. §. 1. Reuß=Plauische j. L. Verordnung v. J.
1751. §. 8. Goth. P. O. P. II. Cap. II. §. 15. Nach dieser =
Proceßordnung ist die Wiederklage vor dem in der Conventionssache ¬
angesetzten ersten Termin anzustellen, späterhin
aber lediglich besondere Klage. Hängt die Reconvention von
Entscheidung der Convention ab, so kann der Kläger die
Einlassung darauf bis nach entschiedener Convention verweigern. ¬
Dessauisch. Zusatz §. 1. 4. Tit. VIII. der Anhalt.
P. D.
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