Metadaten : Kori, August Sigismund: Ueber den Executivproceß und die Wiederklage nach gemeinem und königl. sächsischem Recht

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§.  10.
zugleich  mit  in  der  Replik.  Nach  geendigtem  Verfahren
wird  über  beide  Rechtsmittel  in  demselben  Urthel  erkannt
und  nach  Befinden  Beklagter  in  der  Convention  verurtheilt, ¬
  in  Hinsicht  der  Reconvention  aber  auf  Beweis  interloquirt =
  5°).
Nach  neueren  Proceßgesetzen  der  Lande  Sächsischen
Rechts  muß  auch  die  gleichzeitige  Wiederklage  in  besonderen ¬
  Acten,  also  in  einem  besondern  Proceß  verhandelt
werden  8*),  welches  um  so  schlußgerechter  ist,  je  weniger
das  Verfahren  bei  dem  Beweis  in  der  Wiederklage  mit
dem  bei  der  Convention  (Vergl.  §.  5.  z.  A.)  vereinbar  ist.
Die  gleichzeitige  Wiederklage  kann  in  den  Sächsischen
und  Altenburg.  Landen,  während  der  Dauer  der  Convention, ¬
  zu  jeder  Zeit  angestellt  werden.  Nur  erst  nach
beendigter  Convention  wird  nach  Beschaffenheit  der  Umstände =
  zu  Anstellung  der  (successiven)  Wiederklage  eine  Frist
vorgeschrieben  (S.  folg.  §).  Wird  die  Wiederklage  früher
nicht.  Carpzov  P.  I.  const.  7.  def.  2  et7.  Die  Schwarzburg. =
  P.  O.  P.  II.  Tit.  III.  §.  3  u.  2.  versteht  unter  der
*  .
gleichzeitigen  Wiederklage  eine  vor  der  Kriegsbefestigung
übergebene,  welche  sich  zu  derselben  Proceßart  eignet,  in
welcher -
  die  Vorklage  erhoben  ist.  Im  entgegengesetzten  Fall
soll  sie  in  besondern  Acten  ausgeführt  werden.
50)  Mevius  P.  IV.  dec.  166.  Ludovici  Cap.  38.  §.  3.
Danz  ord.  bürgl.  Proc.  §.  322.
51)  Erl.  Proc.  Ordn.  Tit.  6.  §.  1.  Aktenb.  P.  O.  P.I.  Cap.
VIII.  §.  1.  Reuß=Plauische  j.  L.  Verordnung  v.  J.
1751.  §.  8.  Goth.  P.  O.  P.  II.  Cap.  II.  §.  15.  Nach  dieser =
  Proceßordnung  ist  die  Wiederklage  vor  dem  in  der  Conventionssache ¬
  angesetzten  ersten  Termin  anzustellen,  späterhin
aber  lediglich  besondere  Klage.  Hängt  die  Reconvention  von
Entscheidung  der  Convention  ab,  so  kann  der  Kläger  die
Einlassung  darauf  bis  nach  entschiedener  Convention  verweigern. ¬
  Dessauisch.  Zusatz  §.  1.  4.  Tit.  VIII.  der  Anhalt.
P.  D.

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