Metadata : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 18 (1843))

—  179
Was  nun  das  Alter  der  consentirten  Hypotheken
anlangt,  so  haben  wir  a)  in  dem,  vor  Aufnahme  der
Schuldverschreibung  ertheilten,  Consense  ein  Mandat  zur
Hypothekbestellung  an  dem  Lehn-,  Meier-  oder  Colonat¬Gute -
  gefunden.  Der  Consens  ist  die  Legitimations=Urkunde -
  des  Vasallen,  Meier  oder  Colon.  Die  Hypothek
richtet  sich  nach  dem  Datum  des,  von  dem  Vasallen,
Meier  oder  Colon  mit  dem  Gläubiger  über  die  Hypothekertheilung -
  abgeschlossenen  Vertrages,  mithin  in  der
Regel  nach  dem  Datum  der  Schuldverschreibung.
b.  War  in  der,  von  dem  Colon,  Meier  oder  Vafallen -
  vor  Erwirkung  des  Consenses  ausgestelleten  Schuldverschreibung -
  noch  keine  Hypothek  an  dem  Lehn-  Meier¬Colonat=Gute -
  bestellet,  und  dies  geschieht  erst  in  dem  oder
durch  den  später  erwirkten  Consens,  so  datirt  die  Hypothek -
  von  dem  Tage  dieses  Consenses.
c.  War  aber  in  der  vorher  aufgenommenen  Schuldverschreibung -
  die  Hypothek  an  dem  Meier-,  Colonat-  oder
Lehn=Gute  vorläufig  schon  bestellet,  und  kommt  dann  noch
die  Unterschrift  oder  der  Consens  des  Gutsherrn  hinzu,
so  würde  man  es  als  natürlich  ansehen,  daß  die  Hypothek -
  dann  erst  von  dem  Datum  des  Consenses  anhebe,
und  natürlich  einer  älteren,  durch  Consens  entstandenen,
Hypothek  nachfolge.  Hier  macht  aber  L.  16.  §  1.  D.
de  pignoribus  (20.  1.)  Schwierigkeit:  Sie  verordnet:
Si  nesciente  domino  res  ejus  hypothecae  data  sit
deinde  postea  dominus  ratum  habuérit,  dicendum
est,  hoc  ipsum  quod  ratum  habet,  voluisse  éum
retro  recurrere  ratihabitionem  ad  illud  tempus -
  quo  convenit.  Die  ratihabirte  Hypothek  soll
also  von  dem  Datum  der  Hypothekbestellung,  und  nicht
von  dem  Datum  des  Consenses  anheben.  Wenn  danach
Max-Planck-Institut  für
eur
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer