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Was nun das Alter der consentirten Hypotheken
anlangt, so haben wir a) in dem, vor Aufnahme der
Schuldverschreibung ertheilten, Consense ein Mandat zur
Hypothekbestellung an dem Lehn-, Meier- oder Colonat¬Gute -
gefunden. Der Consens ist die Legitimations=Urkunde -
des Vasallen, Meier oder Colon. Die Hypothek
richtet sich nach dem Datum des, von dem Vasallen,
Meier oder Colon mit dem Gläubiger über die Hypothekertheilung -
abgeschlossenen Vertrages, mithin in der
Regel nach dem Datum der Schuldverschreibung.
b. War in der, von dem Colon, Meier oder Vafallen -
vor Erwirkung des Consenses ausgestelleten Schuldverschreibung -
noch keine Hypothek an dem Lehn- Meier¬Colonat=Gute -
bestellet, und dies geschieht erst in dem oder
durch den später erwirkten Consens, so datirt die Hypothek -
von dem Tage dieses Consenses.
c. War aber in der vorher aufgenommenen Schuldverschreibung -
die Hypothek an dem Meier-, Colonat- oder
Lehn=Gute vorläufig schon bestellet, und kommt dann noch
die Unterschrift oder der Consens des Gutsherrn hinzu,
so würde man es als natürlich ansehen, daß die Hypothek -
dann erst von dem Datum des Consenses anhebe,
und natürlich einer älteren, durch Consens entstandenen,
Hypothek nachfolge. Hier macht aber L. 16. § 1. D.
de pignoribus (20. 1.) Schwierigkeit: Sie verordnet:
Si nesciente domino res ejus hypothecae data sit
deinde postea dominus ratum habuérit, dicendum
est, hoc ipsum quod ratum habet, voluisse éum
retro recurrere ratihabitionem ad illud tempus -
quo convenit. Die ratihabirte Hypothek soll
also von dem Datum der Hypothekbestellung, und nicht
von dem Datum des Consenses anheben. Wenn danach
Max-Planck-Institut für
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