Inhaltsverzeichnis : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

40  Laband:  Zum  zweiten  Buch  d.  Entwurfes  eines  bürgerl.  G.=B.'s
los,  ist  der  Abschnitt  über  die  sogenannten  Verträge  zu  Gunsten
Dritter.  Daß  solche  Verträge  überhaupt  zulässig  und  rechtswirksam ¬
  sind,  wird  gegenwärtig  nicht  mehr  in  Zweifel  gezogen
und  ist  auch  im  Entwurfe  als  selbstverständlich  nicht  ausdrücklich ¬
  ausgesprochen.  Und  dies  mit  Recht.  Wenn  jedes  Versprechen, ¬
  etwas  zu  thun  oder  zu  unterlassen,  Gegenstand  eines
Schuldverhältnisses  sein  kann,  ohne  daß  ein  Interesse  des  Versprechens=Empfängers ¬
  an  der  Leistung  erforderlich  ist  (§  206),
so  gilt  dies  auch  von  dem  Versprechen,  an  einen  Dritten  zu
dessen  Gunsten  eine  Leistung  zu  bewirken.  Daraus  würde  aber
immer  nur  folgen,  daß  der  Promissar  einen  Anspruch
darauf  hat,  daß  die  Leistung  an  den  Dritten  erfolge,  nicht
aber,  daß  der  Dritte  aus  einem  Rechtsgeschäft,  an  dem  er
nicht  mitwirkt,  ja  von  dem  er  vielleicht  gar  Nichts  weiß,  ein
selbständiges,  d.  h.  von  dem  Recht  des  Kontrahenten  unabhängiges, ¬
  Recht  erwirbt.  Das  praktische  Bedürfniß  des  Lebens
hat  aber  dazu  geführt,  ein  eigenes  und  selbständiges  Forderungsrecht ¬
  des  Dritten  anzuerkennen,  und  die  Theorie  hat  verschiedene
Wege  eingeschlagen,  um  die  Entstehung  desselben  logisch  begreiflich ¬
  zu  machen.  Je  nach  der  Verschiedenheit  der  theoretischen
Auffassung  ergiebt  sich  dann  eine  verschiedene  Beantwortung  der
Fragen,  unter  welchen  Voraussetzungen  und  in  welchem  Zeitpunkte ¬
  das  Recht  des  Dritten  entsteht,  ob  es,  so  lange  es  nicht
geliend  gemacht  ist,  durch  den  übereinstimmenden  Willen  der
Kontrahenten  abgeändert  oder  aufgehoben  werden  kann,  welche
Einreden  dem  zur  Leistung  Verpflichteten  gegen  den  Dritten
zustehen  u.  s.  w.  Diese  Verschiedenheit  der  Ansichten  und  die
Unmöglichkeit  zu  einer  Einigung  zu  gelangen,  ist  vollkommen
begreiflich.  Es  handelt  sich  hierbei  ausschließlich  um  Regeln
des  dispositiven  Rechts;  denn  läßt  das  Recht  überhaupt
die  Möglichkeit  zu,  daß  aus  einem  Vertrage  ein  Dritter,  an
dem  Abschluß  des  Geschäfts  Unbetheiligter,  Ansprüche  erwirbt,
so  ist  die  Gestaltung  des  dem  Dritten  zustehenden  Rechts  vom
Willen  der  Kontrahenten  abhängig.  Wenn  nun  die  Parteien
            
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