40 Laband: Zum zweiten Buch d. Entwurfes eines bürgerl. G.=B.'s
los, ist der Abschnitt über die sogenannten Verträge zu Gunsten
Dritter. Daß solche Verträge überhaupt zulässig und rechtswirksam ¬
sind, wird gegenwärtig nicht mehr in Zweifel gezogen
und ist auch im Entwurfe als selbstverständlich nicht ausdrücklich ¬
ausgesprochen. Und dies mit Recht. Wenn jedes Versprechen, ¬
etwas zu thun oder zu unterlassen, Gegenstand eines
Schuldverhältnisses sein kann, ohne daß ein Interesse des Versprechens=Empfängers ¬
an der Leistung erforderlich ist (§ 206),
so gilt dies auch von dem Versprechen, an einen Dritten zu
dessen Gunsten eine Leistung zu bewirken. Daraus würde aber
immer nur folgen, daß der Promissar einen Anspruch
darauf hat, daß die Leistung an den Dritten erfolge, nicht
aber, daß der Dritte aus einem Rechtsgeschäft, an dem er
nicht mitwirkt, ja von dem er vielleicht gar Nichts weiß, ein
selbständiges, d. h. von dem Recht des Kontrahenten unabhängiges, ¬
Recht erwirbt. Das praktische Bedürfniß des Lebens
hat aber dazu geführt, ein eigenes und selbständiges Forderungsrecht ¬
des Dritten anzuerkennen, und die Theorie hat verschiedene
Wege eingeschlagen, um die Entstehung desselben logisch begreiflich ¬
zu machen. Je nach der Verschiedenheit der theoretischen
Auffassung ergiebt sich dann eine verschiedene Beantwortung der
Fragen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkte ¬
das Recht des Dritten entsteht, ob es, so lange es nicht
geliend gemacht ist, durch den übereinstimmenden Willen der
Kontrahenten abgeändert oder aufgehoben werden kann, welche
Einreden dem zur Leistung Verpflichteten gegen den Dritten
zustehen u. s. w. Diese Verschiedenheit der Ansichten und die
Unmöglichkeit zu einer Einigung zu gelangen, ist vollkommen
begreiflich. Es handelt sich hierbei ausschließlich um Regeln
des dispositiven Rechts; denn läßt das Recht überhaupt
die Möglichkeit zu, daß aus einem Vertrage ein Dritter, an
dem Abschluß des Geschäfts Unbetheiligter, Ansprüche erwirbt,
so ist die Gestaltung des dem Dritten zustehenden Rechts vom
Willen der Kontrahenten abhängig. Wenn nun die Parteien